Satzung

Satzung

der Deutsch-Ungarischen Gesellschaft Münster

§1

Name und Sitz der Gesellschaft

(1) Der Name der Gesellschaft ist „Deutsch-Ungarische Gesellschaft Münster“.
(2) Sie führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

§ 2

Zweck der Gesellschaft

(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung und Pflege der deutsch-ungarischen Beziehungen.
(2) Im einzelnen soll dieser Zweck verwirklicht werden
a) durch Förderung und Organisation von kulturellen Veranstaltungen wie Lesungen, Konzerte, Kunstausstellungen, Film- und Theatervorführungen,
b) durch Förderung und Pflege der ungarischen Sprache,
c) durch Herstellung persönlicher Kontakte über die Vermittlung von SchülerInnen- und Jugendaustausch,
d) durch Förderung des gegenseitigen Verständnisses von Geschichte, Politik, Wirtschaft und sozialen Strukturen durch Vorträge und Diskussionsveranstaltungen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Eintragung in das Vereinsregister

(1) Die Gesellschaft soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 4

Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können deutsche und ungarische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger werden, die ständig oder vorübergehend ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Es können darüber hinaus andere Personen aufgenommen werden, die den Zweck der Gesellschaft bejahen. Als kooperative Mitglieder können juristische Personen und sonstige Vereinigungen aufgenommen werden, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
(2) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss und Mitteilung des Vorstands.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
(4) Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres dem Vorstand erklärt werden.
(5) Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung beschließen, wenn dieses durch sein Verhalten dem Gesellschaftszweck gröblich zuwiderhandelt. Vor der Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
Die/Der Betroffene kann beim Vorstand gegen den Ausschließungsbeschluss innerhalb eines Monats Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

§ 5

Mittelbeschaffung/Mittelverwendung

(1) Die Gesellschaft beschafft ihre Mittel durch Beiträge der Mitglieder, durch Veranstaltungen sowie durch Zuwendungen besonders interessierter Stellen, Unternehmungen und Personen.
(2) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrags verpflichtet. Die Beiträge werden im Einzugsverfahren jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich erhoben.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6

Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind
(1) die Mitgliederversammlung und
(2) der Vorstand.

§ 7

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft.
(2) Im ersten Viertel eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn hierzu der Vorstand einen wichtigen Anlass sieht oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt.
(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern bis zu einer Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
(5) Jede satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Zur Gültigkeit eines Beschlusses genügt – sofern die Satzung oder das Gesetz nicht etwas anderes vorschreibt – die einfache Stimmenmehrheit. Die Mitglieder können ihre Stimme schriftlich abgeben.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung durch Handzeichen. Geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn die Hälfte der erschienen Mitglieder dies verlangt.
(7) Der Mitgliederversammlung obliegen
a) die Wahl der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters,
b) die Beschlussfassung über alle die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
c) die Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts,
d) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferinnen/der Kassenprüfer,
e) die Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwarts und des gesamten Vorstands,
f) die Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Mitgliedsbeiträge,
g) die Änderung der Satzung und die Auflösung der Gesellschaft gemäß den Bestimmungen des § 12,
h) die Wahl der/des Vorsitzenden des Vorstands, der übrigen Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüferinnen/der Kassenprüfer.

§ 8

Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen.
(2) Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet die/der letzte Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter das ganze Protokoll.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.

§ 9

Vorstand

(1) Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassenwartin/dem Kassenwart.
(2) Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende.
(3) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt, bleibt jedoch bis zu der nächsten darauf folgenden Mitgliederversammlung, die Neuwahlen vornimmt, im Amt.
(5) Dem Vorstand obliegen die laufende Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
(7) Der Vorstand kann bis zu fünf Personen mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betrauen.

§ 10

Kassenprüferinnen/Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Amtszeit des Vorstands zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer, die der Mitgliederversammlung den jährlichen Kassenprüfungsbericht schriftlich vorzulegen haben.

§ 11

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Gründung der Gesellschaft und endet am 31. Dezember 2003.

§ 12

Änderung der Satzung und Gesellschaftsauflösung

(1) Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die unter Angabe des betreffenden Tagesordnungspunktes einberufen worden ist. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist bzw. schriftlich ihre Zustimmung dazu gegeben hat.
(2) Für den Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden eine 2/3-Mehrheit für den Beschluss genügt.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsch-Ungarische Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland e.V. (Sitz Stuttgart, Adresse: Hauptstraße 42 (Rathaus), 70839 Gerlingen), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.