Satzung des Kulturforum Nienberge e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Kulturforum Nienberge“.
2. Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).
3. Sitz des Vereins ist Münster.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins sind die Errichtung und der Betrieb eines Kulturforums in Nienberge zur Pflege von Kunst und Kultur.

§ 3 Gewinnverwendung u. Begünstigungsverbot
1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel der Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine etwaigen Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Jede natürliche und juristische Person, die bereit und in der Lage ist, den Vereinszweck zu fördern, kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen, der über die Aufnahme beschließt. Wird die Aufnahme abgelehnt, kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Ablehnung Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod bzw. Auflösung der jur. Person, Ausschluss. Der Austritt kann mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende erklärt werden. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes und nach Anhörung des Mitgliedes.
3. Der Mitgliedsbeitrag beträgt für natürliche Personen 24,- DM/Jahr, ab dem Jahr 2002 12 €/Jahr, für juristische Personen 100,- DM/ Jahr, ab dem Jahr 2002 50 €/Jahr. Die Mitgliederversammlung kann den Beitrag bei Bedarf neu festsetzen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, das Kuratorium.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
2. Die Mitgliederversammlung findet bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich im ersten Quartal statt.
3. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Kalendertagen ein. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung. Jedes Mitglied kann bis zum achten Tag vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand Anträge zur Tagesordnung stellen. Aus wichtigem Grund kann die Ladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden.
4. Jedes Mitglied kann beim Vorstand schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung und der Gründe die Einberufung einer Mitgliederversammlung begehren. Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung unverzüglich einberufen, wenn ein wichtiger Grund zur Einberufungvorliegt oder wenn 25 % der Mitglieder die Einberufung verlangen.
5. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der stellvertr. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
6. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
7. Abgestimmt wird mit Handzeichen. Die Abstimmung hat schriftlich zu erfolgen, wenn ein Mitglied dies verlangt.
8. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Wahl des Vorstandes, Berufung des Kuratoriums, Entgegennahme des Jahresberichts der Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Wahl der Rechnungsprüfer, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Ausschluss eines Mitgliedes, Änderungder Satzung, Auflösung des Vereins.
9. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertr. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer. Der Vorsitzende des Kuratoriums ist geborenes Mitglied des Vorstandes. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
3. Dem Vorstand obliegt die Erledigung aller Aufgaben des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung und dem Kuratorium zugewiesen sind. Hierzu gehört insbesondere die Aufstellung eines Haushaltsplanes.
4. Die Mitglieder des Vorstandes sind als solche ehrenamtlich tätig. Auslagen und Kosten werden ersetzt.
5. Der Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung bei Bedarf oder auf Antrag eines weiteren Vorstandsmitgliedes ein. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von allen Sitzungsteilnehmern zu unterschreiben ist.
§ 8 Kuratorium
1. Das Kuratorium besteht aus bis zu acht Personen. Es wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre berufen. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Berufungsvorschlag vorzulegen.
2. Aufgabe des Kuratoriums ist, die tragenden Ideen des Vereins in die Öffentlichkeit zu tragen und die gesellschaftlichen Kräfte in Nienberge zu repräsentieren. Das Kuratorium berät den Vorstand in allen die Zielsetzung des Vereins betreffenden kulturellen Angelegenheiten. Es kann Anträge an den Vorstand richten, die der Vorstand unverzüglich zu beraten hat. Das Kuratorium ist über die Entscheidung des Vorstandes zu unterrichten. Hält das Kuratorium die Entscheidung für nicht befriedigend, so hat der Vorstand die Sache der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
3. Den Mitgliedern des Kuratoriums werden notwendige Auslagen und Kosten nach Einwilligung des Vorstandes ersetzt.

§ 9 Auflösung des Vereins
Wird der Verein aufgelöst oder aufgehoben, so bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Mitglieder als Liquidatoren, die das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten kulturellen Zwecken zu verwenden haben. Die Verwendung darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 12.08.1999 beschlossen und von den Gründungsmitgliedern unterschrieben.