Satzung

Satzung Frauenstiftung Münster „fair für frauen“

Überarbeitung 2025

 

Präambel

Die Stiftung „fair für frauen“ ist eine Gemeinschaftsstiftung von Frauen für Frauen in Münster. Sie will das Gemeinwesen in Stadt und Region stärken, indem sie die Gleichberechtigung von Frauen und Mädchen in ökonomischer, sozialer, kultureller und rechtlicher Hinsicht mit dem Ziel fördert, auf ein von Abhängigkeit und Überlegenheit freies Verhältnis der Geschlechter in der Gesellschaft hinzuwirken.

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

Absatz 1
Die Frauenstiftung Münster „fair für frauen“ mit Sitz in Münster verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und auch mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Absatz 2
Die Frauenstiftung Münster „fair für frauen“, die im Folgenden Stiftung genannt wird, ist eine nicht rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts in der Verwaltung der Treuhänderin Stadt Münster und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

 

§ 2 Zweck der Stiftung

Absatz 1
Zwecke der Stiftung sind die

  1. Unterstützung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen in der Gesellschaft durch die aktive Förderung von Frauen und Mädchen, darüber hinaus in diesem Rahmen auch
  2. Bildung und Erziehung,
  3. Kunst und Kultur,
  4. Förderung der Gesundheit,
  5. Förderung des Sports,
  6. Mildtätige Zwecke zur Unterstützung von Personen nach §53 Abgabenordnung vowiegend in der Region Münster.

Absatz 2
Diese Zwecke sollen verfolgt werden durch die Entwicklung, Begleitung und Förderung geeigneter sozialer, künstlerischer oder gesundheitsbezogene oder sportlicher Projekte oder die Unterstützung einzelner Frauen oder Frauengruppen.

Der Stiftungszweck wird auch im Sinne des §58 AO insbesondere verwirklicht durch

  1. die Förderung und Durchführung von Projekten im Rahmen des Satzungszweckes (z.Bsp. Patinnenprojekt für Frauen, die das Frauenhaus verlassen, Kunstprojekt „Ein Schirm für Münsteraner Frauen“, „Fit fürs Leben“-Mädchenprojekt, Sportprojekte),
  2. die Förderung von Vorhaben, die geeignet sind, Frauen und Mädchen in Arbeitsfelder zu integrieren, zu denen sie bislang wenig Zugang haben, ohne dass die Stiftung Arbeitsvermittlung betreibt (z.Bsp. Sprachförderung, Computerkurs),
  3. die Unterstützung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften in der Region Münster zur Verwirklichung von deren steuerbegünstigten Zwecken (z.Bsp. Sozialdienst katholischer Frauen e.V.: „Madame Courage“, evangelische Frauenhilfe in Westfalen e.V.: „Tamar“- Prostituiertenberatung, „Move and Meet“, Sport- und Bildungsverein),
  4. Unterstützung im Rahmen der Mildtätigkeit von Frauen und Mädchen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes besonderer Hilfe bedürfen (z.Bsp. Finanzierung der Reittherapie für eine partiell querschnittsgelähmte Frau, Mitfinanzierung eines Therapiehundes für ein behindertes Mädchen).
  5. In Einzelfällen kann Unterstützung zum Lebensunterhalt gewährt werden (§ 53 AO) (z.Bsp. notwendige Erstattung der Fahrkosten in Passangelegenheiten).

Absatz 3
Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

Absatz 4
Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen oder direkt einsetzen.

Absatz 5
Die Stiftung soll keine Aufgaben übernehmen, die zu den kommunalen und staatlichen Pflichtaufgaben der Region gehören.

Absatz 6
Den durch die Stiftung Begünstigten steht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung zu.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit

Die Stiftung ist ausschließlich und unmittelbar selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung müssen zeitnah im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterinnen und Stifter und ihre Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Stiftungsvermögen

Absatz 1
Das Grundstockvermögen beläuft sich nach dem Stand vom Mai 2023 auf 9.500 €.

Absatz 2
Das Grundstockvermögen kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsicht in einzelnen Geschäftsjahren bis zu einer Höhe von 20 % des am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres vorhanden gewesenen Grundstockvermögens in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich ist und auf andere Weise nicht erreicht werden kann. In den folgenden Jahren sind aus den Erträgen Mittel in gleicher Höhe in angemessenem Verhältnis zum eigentlichen Stiftungszweck in das Grundstockvermögen zurückzuführen.

 

§ 5 Zuwendungen

Absatz 1
Zuwendungen können ausdrücklich für die Erhöhung des Stiftungsvermögens (Zustiftungen) oder zur unmittelbaren Verwendung für die Zwecke der Stiftung (Spenden) bestimmt sein. Die Stiftung darf für Zustiftungen und Spenden werben, also grundsätzlich Fundraising betreiben. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet der Stiftungsbeirat nach pflichtgemäßem Ermessen.

Absatz 2
Einzelne Zuwendungen, die ausdrücklich dem Stiftungsvermögen zugewandt werden sollen, müssen mindestens 1.500 Euro betragen. Geringere Zuwendungen werden als Spenden behandelt.

 

 § 6 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr

Absatz 1
Mittel der Stiftung im Sinne dieses Paragraphen sind diejenigen Zuwendungen bzw. Erträge aus der Vermögensverwaltung, die nicht dazu bestimmt sind, das Stiftungsvermögen zu erhöhen.

Absatz 2
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden.

Absatz 3
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen, begünstigt werden.

Absatz 4
Rücklagen dürfen im Rahmen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts gebildet werden, soweit für ihre Verwendung konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7 a AO können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

Absatz 5
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 7 Organe der Stiftung, Stiftungsvorstand

Absatz 1
Gremium der Stiftung ist der Stiftungsbeirat.

Absatz 2
Der Stiftungsbeirat besteht aus mindestens 3 und maximal 5 Mitgliedern.

Absatz 3
Geborenes Mitglied ist eine Vertreterin oder ein Vertreter der Treuhänderin Stadt Münster. Weiterhin besteht der erste Stiftungsbeirat aus den drei aktuellen Vorstandsfrauen der bisherigen Stiftung „fair für frauen“.

Absatz 4
Die Amtszeit der Stiftungsbeiratsmitglieder beträgt 4 Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit bestimmt der Stiftungsbeirat mit einfacher Mehrheit neue Stiftungsbeiratsmitglieder. Wiederbestellungen sind zulässig. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes des Stiftungsbeirates bestimmen die verbleibenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.

Absatz 5
Der Stiftungsbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung.

Absatz 6
Die Mitglieder des Stiftungsbeirates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

Absatz 
Die Mitglieder des Stiftungsbeirates haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 8 Aufgaben des Stiftungsbeirates

Absatz 1
Der Stiftungsbeirat beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Zweckverwirklichung. Gegen diese Entscheidungen steht der Stadt Münster ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstoßen. Der Stiftungsbeirat berichtet der Treuhänderin über die Aktivitäten der Stiftung. Er legt ihr einmal jährlich zum Jahresende einen Tätigkeitsbericht vor.

Absatz 2
Beschlüsse des Stiftungsbeirates werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Stiftungsbeirat wird von der Stadt Münster nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per Mail einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsbeirates dies verlangen.

Absatz 3
Die Sitzungen können auch per Videokonferenz durchgeführt werden.

Absatz 4
Der Stiftungsbeirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die Vorsitzende oder die Stellvertretung anwesend oder vertreten ist.

Absatz 5
Der Stiftungsbeirat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden, ersatzweise die Stimme der Stellvertretung, den Ausschlag.

Absatz 6
Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsbeirates zur Kenntnis zu bringen.

Absatz 7
Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen, fernmündlichen oder E-Mail-Verfahren gefasst werden. In diesen Fällen gilt eine Äußerungsfrist von zwei Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. In diesen Fällen müssen sich mindestens 2/3 der Stiftungsbeiratsmitglieder beteiligen.

 

§ 9 Treuhandverwaltung

Absatz 1
Die Treuhänderin verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragreich anzulegen.

Absatz 2
Die Treuhänderin legt dem Stiftungsbeirat spätestens zum 30.06 eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht vor, der die Vermögenslage zum 31.12. des vergangenen Jahres erläutert.

Absatz 3
Die Treuhänderin hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

 

§ 10 Änderung der Satzung

Änderungen der Satzung sind grundsätzlich möglich. Die Änderungen müssen einstimmig vom Stiftungsbeirat beschlossen werden. Diese Beschlüsse können nur auf Sitzungen gefasst werden und bedürfen darüber hinaus der Zustimmung der Treuhänderin. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt werden. Wäre das der Fall, wäre die Änderung nichtig.

 

§ 11 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

Die Stadt Münster und der Stiftungsbeirat können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. Beschlüsse, die die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.

 

§ 12 Satzungsänderungen

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem Finanzamt abzustimmen.

 

§ 13 Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft

Bei Auflösung und Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Münster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.