Satzung des Treffpunkt Waldsiedlung e.V.

 

Treffpunkt Waldsiedlung e.V.

Bürgerinnen und Bürger für lebendige Integration


Satzung

(Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 22.01.2024)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Treffpunkt Waldsiedlung e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist Münster in Westfalen. Registergericht ist das Amtsgericht Münster.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne der
Wohlfahrtspflege und im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist es, im Wohngebiet Waldsiedlung in Münster, Angelmodde West ein
selbstverwaltetes Bürgerzentrum zu organisieren zur Pflege des Gemeinwohles, der guten Nachbarschaft,
der Integration aller sozialer Schichten und kultureller Herkünfte.
Dieser Zweck bedeutet konkret:
- Verwaltung der von der Stadt Münster bereitgestellten Wohnung Bonnenkamp 73 unten links.
- Zur Verfügung Stellung der Räumlichkeiten Bonnenkamp 73 unten links für
a) Privatpersonen,
b) Initiativen,
c) Vereine,
d) Selbsthilfegruppen,
f) andere Gruppen
(ausdrücklich ausgeschlossen sind politische Parteien),
g) Arbeitskreise und
h) Arbeitsgemeinschaften gemäß den in der Hausordnung für den „Treffpunkt Waldsiedlung e.V.“
festgelegten Bedingungen.
- Zusammenarbeit mit den sozialen Einrichtungen des Stadtteils MS – Angelmodde.
- Organisation und Durchführung von Festen und Feiern im Sinne des Jahreszyklus.
- Organisation und Durchführung von Veranstaltungen i. S. der kulturellen Bildung.
- Organisation und Durchführung von Veranstaltungen i. S. der Nachbarschaftspflege.
- Organisation und Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des Miteinanders.


§ 3 Selbstlose Tätigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder erhalten bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des
Vereins keine Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht mit dem Zweck des Vereins übereinstimmen, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Auf schriftlichen Antrag dürfen aus den Überschüssen der Vereinsmittel einzelnen Gruppen oder
Leiter/innen einzelner Veranstaltungen Aufwandsentschädigungen zugeleitet werden. Sie sind in jedem Fall
festzulegen und dürfen § 3 (4) nicht widersprechen. Dazu bedarf es in jedem Fall eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses.


§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die den
Zweck des Vereins unterstützt.
(2) Ãœber den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der
juristischen Person.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes ist jeweils zum Ende des Monats möglich durch
schriftliche Austrittserklärung, die mindestens einem Vorstandsmitglied zugehen muss.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a. das Ansehen oder die Interessen des Vereins vorsätzlich schuldhaft schädigt,
b. gegen die Satzung, Beschlüsse oder Ziele des Vereins schuldhaft verstößt oder
c. mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz schriftlicher Mahnung zwei Jahre in
Verzug ist.
Der Ausschluss wird durch den Vorstand - nach Anhörung des Aktionskreises - beschlossen und
ausgesprochen.
Vor dem Beschluss des Vorstandes erhält das Mitglied die Gelegenheit, persönlich oder schriftlich Stellung
zum Ausschluss aus dem Verein zu nehmen.
Sollte das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung Widerspruch
gegen den Ausschluss aus dem Verein einlegen, so muss die nächste
Mitgliederversammlung mehrheitlich über den Ausschluss entscheiden.


§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags
wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder
festgelegt.


§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand und
c) der Aktionskreis.
(2) Über die Beschlüsse der Organe sind durch die Schriftführerin / den Schriftführer bzw. deren Vertretung
Niederschriften/Protokolle anzufertigen und zu unterzeichnen, die im jeweiligen Folgetreffen des
Vereinsorgans durch die anwesenden Mitglieder mehrheitlich genehmigt werden müssen. Die schriftliche
Verteilung / Zusendung dieser Protokolle ist nur für die Mitgliederversammlung und/oder
Jahreshauptversammlung verpflichtend.
(3) Mit der Mitgliedschaft im Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen e.V. (Landesverband)
unterwerfen sich der Verein und jedes seiner Einzelmitglieder den jeweiligen Satzungen, Ordnungen und
Durchführungsbestimmungen des DFB, DLV, WFLV und FLVW, soweit sie mit den entsprechenden
Fachschaften Mitglied im Landesverband sind.


§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Halbjahr als Jahreshauptversammlung schriftlich
unter der Wahrung einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen mit Versendung des Protokolls der letzten
Jahreshauptversammlung und einer Tagesordnung einzuberufen.
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die
Einladung erfolgt fristgerecht nach § 8, Absatz 2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Es gelten ebenfalls die Fristen nach § 8, Absatz 2.
(4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem
angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu
machen.
(5) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind,
können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn der Sitzung ihren Leiter / ihre Leiterin sowie den Schriftführer
/ die Schriftführerin.
(8) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(9) Nichtmitglieder haben Teilnahme- und Rederecht, sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt.
(10) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen. Stimmen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(11) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Auf diese muss bereits in der Einladung hingewiesen werden
und der neue sowie der alte Satzungstext beigefügt werden.
(12) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere Folgendes:
a. Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstandes,
b. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
c. Wahl der Kassenprüfern/innen,
d. Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
e. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
f. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
g. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
h. Festlegung der Miete für die Benutzung der Räume des TW sowie
i. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.


§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem / der Vorsitzenden, dem / der stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Kassierer / der Kassiererin. Sie bilden den Vorstand im Sinne von
§ 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandmitglieder
vertreten.
(3) Dem Vorstand können Beisitzer hinzugewählt werden. Sie gehören dem Vorstand mit vollem Stimmrecht
an, ohne dass sie den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(4) Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von
einem Jahr gewählt. Jedes Mitglied wird einzeln für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist
möglich.
(5) Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis die Nachfolger/innen gewählt
sind.
(6) Bei vorzeitigem Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand nach Beratung im Aktionskreis ein
kommissarisches Mitglied für den Rest des Geschäftsjahres bestimmen. Dieses Mitglied ist nicht zur
rechtsverbindlichen Vertretung im Sinne von Abs. (2) berechtigt.
(7) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung.
(8) Die Aufgaben sind insbesondere:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c. Teilnahme am Aktionskreis mit mindestens einer Person,
d. Verwalten der Finanzen des Vereins,
e. Organisation der Vergabe der Schlüssel des Treffpunkts Waldsiedlung.


§ 10 Aktionskreis
(1) Der Aktionskreis berät und unterstützt den Vorstand in dessen Arbeit.
(2) Die Beratung basiert auf aktionskreis-internen Abstimmungen zu Angelegenheiten des
Vereins. Diese Abstimmungen sind nicht verbindlich für die Arbeit des Vorstandes.
(3) Die Teilnahme am Aktionskreis ist freiwillig. Stimmberechtigt am Aktionskreis sind alle
Mitglieder des Vereins. Nichtmitglieder haben Teilnahme- und Rederecht, wenn der
Aktionskreis nichts anderes beschließt.
(4) Der Aktionskreis trifft sich mindestens einmal monatlich, sofern kein anderer
Beschluss durch ihn vorliegt. Die Einladung durch den Vereinsvorstand soll schriftlich
erfolgen.
(5) Die anwesenden Mitglieder bestimmen für die jeweilige Sitzung eine/n
Versammlungsleiter/in, eine/n Protokollanten/in, die Tagesordnung und den Termin für die
nächste Sitzung des Aktionskreises.
(6) Es wird ein Protokoll angefertigt, das den Teilnehmern des Aktionskreises spätestens
auf der nächsten Sitzung zugänglich gemacht und zur Genehmigung vorgelegt wird. Das
Protokoll wird beim Verein hinterlegt.
(7) Neben der Beratung des Vorstandes übernimmt der Aktionskreis folgende Aufgaben:
a. Organisation der Raumvergabe des TW
b. Planung, Organisation, Durchführung bzw. Begleitung von regelmäßigen und
unregelmäßigen Veranstaltungen im Sinne der Satzung.


§ 11 Die Fußballabteilung
(1) Integraler Bestandteil des Vereins ist die Fußballabteilung. Sie unterliegt den Beschlüssen der Organe
des Vereins und wird durch den Vorstand kontrolliert.
(2) Die Fußabteilung regelt alle Angelegenheiten, die die Organisation des Spiel- und Trainingsbetriebes
betreffen, eigenständig.
(3) Die Fußballabteilung kann nur über Gelder verfügen, die ihr im Rahmen des Jahresbudgets durch den
Vorstand zugeteilt werden.
(4) Die Fußballabteilung ist nicht berechtigt, eigene Honorarverträge, sowie etwaige versicherungspflichtige
Beschäftigungsverhältnisse abzuschließen.
(5) Trainer/innen und Betreuer/innen der Fußballmannschaften bilden den Organisationsstab der Abteilung.
Ihm können weitere Personen zugeordnet werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
(6) Der Vorstand des Vereins benennt den Abteilungsleiter der Fußballabteilung nach folgendem Verfahren:
Der Organisationsstab schlägt dem Vorstand einen Leiter/ eine Leiterin der Fußballabteilung vor. Der
Vorstand hat die Möglichkeit, auch einen eigenen Kandidaten zu benennen. Die Kandidaten stellen sich dem
Aktionskreis vor. Der Aktionskreis spricht eine Empfehlung an den Vorstand aus. Der Vorstand entscheidet
mehrheitlich.


§ 12 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr mindestens zwei Kassenprüfer/innen. Diese
dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Wiederwahl ist
zulässig.


§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Für den Beschluss der Vereinsauflösung ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der
Mitgliederversammlung erforderlich. Diese Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit Nennung des Punktes „Auflösung des
Vereins“ einberufen. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens. Das
Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt
gegebene Anschrift gerichtet war.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks entscheidet der bei der Auflösung des
Vereins amtierende Vorstand nach Begleichung aller noch vorhandenen Verbindlichkeiten über die Auswahl
eines gemeinnützigen Vereins in Münster für die Übergabe des Vereinsvermögens.