Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen bei Komapatienten

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.6.2010

Hildegard Schulte

Am 25.6.2010 sprach der Bundesgerichtshof (BGH) einen Rechtsanwalt von der versuchten Tötung frei. Er hatte veranlasst, dass bei einer bewusstlosen Patientin der Ernährungsschlauch durchtrennt wurde.

Der Fall:

Die Patientin K. lag nach einer Hirnblutung seit Oktober 2002 im Wachkoma. Vier Wochen vorher soll sie ihrer Tochter gesagt haben, dass sie bei schwerer Erkrankung nicht mit Schläuchen am Leben erhalten werden wolle. Ab November 2002 wurde sie über eine Magensonde ernährt. Zugestimmt hatte damals der Ehemann. Er wurde von einer Berufsbetreuerin unterstützt. Nach dem Tod des Ehemanns verlangte die Tochter im Jahre 2006 von der Berufsbetreuerin vergeblich die Einstellung der künstlichen Ernährung. Sie verwies auf das Gespräch mit der Mutter im Jahr 2002. Im August 2007 ging die gesetzliche Betreuung der Patientin K. auf die Tochter und den Sohn über. Versorgt wurde die Mutter in einem Pflegeheim. Als sich ihr Gesundheitszustand verschlechterte, bemühten sich die Kinder mit Unterstützung des behandelnden Arztes erneut um die Beendigung der künstlichen Ernährung. Beraten wurden sie dabei von Rechtsanwalt Wolfgang Putz aus München, einem renommierten Fachanwalt für Medizinrecht. Nachdem sich das Heim zunächst geweigert hatte, die künstliche Ernährung zu beenden, war es im Dezember 2007 doch zu einem Kompromiss bereit. Das Heim wollte weiterhin die Körperpflege übernehmen und die Kinder sollten die künstliche Ernährung langsam beenden. Einen Tag später wies der Heimträger das Pflegeheim an, die künstliche Ernährung fortzusetzen. Den Kindern wurde Hausverbot angedroht, falls sie damit nicht einverstanden wären. Daraufhin gab Rechtsanwalt Putz seiner Mandantin den Rat, den Ernährungsschlauch durchzuschneiden. Dies wurde vom Heimpersonal entdeckt. Die Patientin K. kam in ein Krankenhaus, wo die künstliche Ernährung wieder aufgenommen wurde. Zwei Wochen später starb sie dort an einem Herzinfarkt.

Die Tochter und Rechtsanwalt Putz wurden wegen gemeinschaftlichen versuchten Totschlags angeklagt. Das Landgericht Fulda sprach die Tochter frei, weil sie sich auf den Rat des Rechtsanwalts habe verlassen können. Dieser hatte ihr erklärt, das Durchschneiden des Ernährungsschlauches sei erlaubt und deshalb rechtmäßig. Putz wurde wegen versuchten Totschlags zu einer Bewährungsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Gegen diese Entscheidung legte er Revision vor dem BGH ein.

Die Revision:

Der BGH musste entscheiden, ob das Durchschneiden des Schlauches, wie es Rechtsanwalt Putz mit Hilfe der Tochter der Patientin K. veranlasst hatte, ein versuchter Totschlag war, also eine aktive Tötungshandlung.

In seinem Urteil unterscheidet der BGH zwischen einer Handlung, deren Ziel die Tötung eines Menschen ist und einer Handlung, die dazu dient, den Patienten sterben zu lassen, wie er es gewollt hat. Der BGH verneint eine aktive Tötungshandlung, wenn es sich dabei um einen Behandlungsabbruch handelt. Dabei macht er keinen Unterschied, ob dies durch Unterlassen weiterer Ernährung oder durch aktives Tun, wie z.B. im vorliegenden Fall durch Entfernen des Ernährungsschlauches, erfolgt. Denn, so der BGH, es hänge oft von Zufällen ab, ob eine lebensverlängernde Behandlung unterlassen oder später aktiv beendet werde.

Der Behandlungsabbruch kann aber nur dann straflos sein, wenn dies dem Willen des entscheidungsunfähigen Patienten entspricht. Dieser Wille kann sich z.B. aus einer Patientenverfügung ergeben. Wenn der Wille klar erkennbar ist und der Patient keine lebensverlängernden Maßnahmen möchte, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Grunderkrankung einen nicht umkehrbaren tödlichen Verlauf genommen hat.

Hier hatte die Patientin K. keine Patientenverfügung verfasst. In einem solchen Fall muss der mutmaßliche Wille ermittelt werden, d.h. wie hat sich die inzwischen bewusstlose Patientin K. ihren Tod vorgestellt oder gewünscht, wie würde sie in dieser Situation entscheiden, wenn sie es noch könnte. Dabei spielen als Indiz sowohl frühere Äußerungen eine wesentliche Rolle, als auch ihre religiöse Überzeugung, ihre sonstigen persönlichen Wertvorstellungen und ihre altersbedingte Lebenserwartung. Im Zweifel muss man sich für das Leben entscheiden. Etwa vier Wochen vor ihrem Gehirnschlag soll die Mutter gegenüber der Tochter geäußert haben, dass sie nicht mit Schläuchen am Leben erhalten werden wolle. Diese Tatsachenfeststellung des Landgerichts Fulda hat der BGH, der an diese Feststellung grundsätzlich gebunden ist, als ausreichend für die Ermittlung des mutmaßlichen Willens angesehen. Damit entsprach der Behandlungsabbruch dem Willen der Patientin K., so dass Rechtsanwalt Putz vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen wurde.

Kommentar:

Der BGH erlaubt den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung auch dann, wenn der bewusstlose Patient sich noch nicht in der Sterbephase befindet. Nach dieser neuen Entscheidung erlaubt er den Behandlungsabbruch außerdem, wenn er nicht nur durch Unterlassen weiterer künstlicher Ernährung sondern auch durch aktives Tun, z.B. durch Entfernen des Ernährungsschlauches, erfolgt. Voraussetzung für den straffreien Behandlungsabbruch ist weiter, dass dies auch dem Willen des Patienten entspricht. Steht der Wille fest, so muss er beachtet werden. Die Entscheidung stärkt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Dieses findet am sichersten Beachtung, wenn eine Patientenverfügung verfasst wurde. Liegt sie nicht vor, ist ein Behandlungsabbruch nur möglich, wenn ein entsprechender mutmaßlicher Wille ermittelt werden kann. Diese Feststellung ist nicht leicht zu treffen und erscheint, wie der vorliegende Fall zeigt, problematisch. Ob die dafür erforderlichen Anhaltspunkte hier tatsächlich ausreichen, bleibt m.E. fraglich. Nachdem die Mutter dreieinhalb Jahre lang künstlich ernährt worden war, fällt der Tochter ein, dass die Mutter vier Wochen vor ihrem Gehirnschlag gesagt habe, sie wolle nicht an Schläuchen enden. Nach dem Tod der Mutter begeht der Sohn Selbstmord.

Unpassend zu den schwierigen Fragen, die die Sterbehilfe betreffen, ist auch die Selbstdarstellung des renommierten Rechtsanwalts Putz. Er spricht von einem großartigen persönlichen Erfolg. Im Fernsehen konnte man sehen, wie der freigesprochene Rechtsanwalt die Gerichtsverhandlung Hand in Hand mit der Tochter der Verstorbenen verließ, nachdem diese ihm vorher bereits um den Hals gefallen war.

Man wird dieses Urteil nicht als Grundsatzentscheiddung für die Ermittlung des mutmaßlichen Willens verwenden dürfen, sondern muss es als Einzelfallentscheidung ansehen. Aus dem Zustand eines bewusstlosen Patienten kann man nicht generell ableiten, dass der Patient nicht mehr leben möchte. Es wäre zu wünschen, dass für die Feststellung des mutmaßlichen Willens klarere Vorgaben und Voraussetzungen geschaffen würden. Dies ist auch die Meinung der Patientenschutzorganisation Deutsche Hospizstiftung.

Kategorie: Politik & Soziales

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