§ 1 Name des Vereins
Der Name des Vereins lautet WIGWAM e.V.
(Wohnen in Gemeinschaft – Wohnalternative Münster)
§ 2 Sitz und Geschäftsjahr
Der Sitz des Vereins ist Münster.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck und Tätigkeiten des Vereins Der Zweck ist die Selbstorganisation der Mieter*innen in einem Wohnprojekt in Münster.
Der Verein will das ungleiche Verhältnis zwischen Vermieter*innen und Mieter*innen durch die Mitbestimmung und Mitgestaltung aller Bewohner*innen auflösen.
Der Verein versteht sich als Teil eines Solidarzusammenschlusses der Mieter*innen und
Wohnungssuchenden im Mietshausbereich. Er ist deshalb Mitglied im Mietshäuser Syndikat und verfolgt dieselben Ziele: selbstorganisierte Mietshausprojekte zu schaffen, das Recht auf Wohnraum für alle. Wohnraum im Einklang mit der Umwelt soll dabei ebenso im Vordergrund stehen wie die Vereinigung von Wohn-, Kultur- und Lebensraum der Bewohner*innen.
Der Verein gründet mit dem Mietshäusersyndikat eine GmbH, die Gebäude für den Betrieb von selbstorganisierten Wohn,- Kultur- und sozialen Projekten erwirbt/ baut und verwaltet.
Der Verein engagiert sich ferner für eine soziale und nachhaltige Stadtentwicklung. Er möchte sowohl im Wohnquartier, in dem das Wohnprojekt ansässig sein wird, kommunalpolitisch wirken als auch zusammen mit anderen Projektinitiativen in Netzwerken selbstorganisiertes, gemeinschaftliches Wohnen und Leben in Münster fördern.
Darüber hinaus sieht sich der Verein verpflichtet seine Entscheidungen nach ökologischen, sozialen und ressourcenschonenden Kriterien zu treffen.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1. Mitglieder
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die Mieter*innen im Hausprojekt sind oder werden wollen, den Zwecken im Sinne des § 3 zustimmen und diesen aktiv unterstützen.
4.2. Aufnahme von Mitgliedern durch Antrag
Natürliche und juristische Personen können die Aufnahme als ordentliches Mitglied schriftlich beim Vorstand beantragen. Der Vorstand nimmt neue Mitglieder auf. Die Aufnahme bedarf der Bestätigung auf der jährlichen MV (s. §4.3.).
4.3. Aufnahme in das Hausprojekt
Um in das Hausprojekt einziehen zu können, muss man ordentliches Mitglied im Verein WIGWAM werden. Eine abschließende Aufnahme in das Hausprojekt erfolgt in der Regel nach einer sechsmonatigen Wohnprobezeit.
Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung (MV) im Konsens.
Bei Entscheidungen über Mitgliedschaften muss die Diskussion von besonderer Sensibilität und Sachlichkeit bestimmt sein.
4.4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, alle Einrichtungen des Vereins entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu nutzen, sowie an allen Feiern, Versammlungen, Arbeitsgruppen, Ausschüssen usw. teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat die Pflicht:
• sich für den Zweck des Vereins einzusetzen
• sich respektvoll und solidarisch zu verhalten
• sich über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten zu informieren, um alle relevanten
Entscheidungen mit fällen zu können
• bei Konflikten an Schlichtungsmaßnahmen, die auf der MV beschlossen wurden, teilzunehmen.
Die Mitglieder können von der Einhaltung dieser Vorgaben in begründeten Ausnahmen (z.B. befristete Abwesenheit) von der MV befreit werden.
4.5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
1. schriftliche Kündigung gegenüber dem Verein. Sie ist mit einer Frist von 3 Monaten möglich. Eine Kündigung der Vereinsmitgliedschaft geht einher mit einer Kündigung des Mietverhältnisses im Hausprojekt des Vereines. Mit dem Ende des Mietverhältnisses endet die Mitgliedschaft im Verein.
2. den Tod des Mitgliedes
3. die Ausschlussentscheidung der Mitgliederversammlung. Dies ist aber nur dann möglich, wenn mehrere Schlichtungsversuche gescheitert sind. Der Ausschluss kann nur durch eine Zweidrittelmehrheit der MV – ohne die ggf. auszuschließende Person – herbeigeführt werden.
§ 5 Finanzen, Haftung
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben, jedoch finanzielle Beiträge in Form von Umlagen. Diese sind vierteljährlich zu entrichten, über die Höhe der Umlagen entscheidet das Plenum, das monatliche Treffen der Mitglieder.
Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung (MV)
Die Mitgliederversammlung wird jährlich einberufen.
Die Mitgliederversammlung des Vereins WIGWAM ist das Beratungs- und Entscheidungsorgan des Vereines.
Die MV ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß (= schriftlich (auch per Email) unter Angabe der Tagesordnung 10 Tage zuvor) eingeladen wurde. Bei Anwesenheit aller Vereinsmitglieder ist eine zu kurze Einladungsfrist unschädlich.
Weitere Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit der MV ist die Anwesenheit von mindestens zweidrittel der Vereinsmitglieder.
Entscheidungen sollen nach dem Konsensprinzip minus eins getroffen werden. Sie werden schriftlich festgehalten.
Fordert mindestens ein Mitglied schriftlich mit Begründung die Einberufung einer MV, so hat der Vorstand zur Versammlung innerhalb von sieben Tagen zu laden.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und mindestens ein Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Zwischen den MV werden die lfd. Geschäfte und Aufgaben des Vereins vom Plenum, dem
regelmäßigen Treffen der Mitglieder, wahrgenommen.
2. Der Vorstand
Die MV wählt drei oder mehr Beauftragte (Vorstand) in der Jahreshauptversammlung für ein Jahr.
Je zwei Beauftragte sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Die Beauftragten sind der MV verantwortlich und an ihre Weisungen gebunden.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der MV und erstattet ihr regelmäßig Bericht.
Legt ein Vorstandsmitglied sein Amt nieder und sind dadurch weniger als drei Beauftragte im Vorstand, ist eine MV einzuberufen um eine Neuwahl durchzuführen.
§ 7 Satzungsänderung
Anträge auf Änderung der Satzung sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Satzungsänderungsanträge müssen allen Mitgliedern mit der Einladung zur MV bekannt gegeben werden. Satzungsänderungen werden nach dem Konsensprinzip minus 1 beschlossen.
§ 8 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung erfolgen.
Die MV kann die Auflösung des Vereins im Konsens minus 1 beschließen. Dazu müssen mindestens ¾ der tatsächlichen Mitglieder anwesend sein.
Wird der Verein aufgelöst oder sein bisheriger Zweck grundlegend abgeändert, so muss das Vermögen weiter im Sinne der bisherigen Zielsetzung verwendet werden.
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Stand: 11.02.2015 / Satzungserrichtung 31.07.2014 / Notwendige Änderungen am 11.02.2015 auf MV konsensual beschlossen / Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster auf dem Registerblatt VR 5488 / WIGWAM e.V.