{"id":293,"date":"2010-09-22T17:23:55","date_gmt":"2010-09-22T17:23:55","guid":{"rendered":"http:\/\/www.muenster.org\/msz\/?p=293"},"modified":"2010-10-23T21:00:51","modified_gmt":"2010-10-23T21:00:51","slug":"abbruch-lebensverlangernder-masnahmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.muenster.org\/msz\/?p=293","title":{"rendered":"Abbruch lebensverl\u00e4ngernder Ma\u00dfnahmen"},"content":{"rendered":"<h1 style=\"text-align: left;\">Abbruch lebensverl\u00e4ngernder Ma\u00dfnahmen bei Komapatienten<\/h1>\n<p>Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.6.2010<\/p>\n<p>Hildegard Schulte<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Am 25.6.2010 sprach der Bundesgerichtshof (BGH) einen Rechtsanwalt von der versuchten T\u00f6tung frei. Er hatte veranlasst, dass bei einer bewusstlosen Patientin der Ern\u00e4hrungsschlauch durchtrennt wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">\n<p style=\"text-align: left;\">Der Fall:<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">\n<p style=\"text-align: left;\">Die Patientin K. lag nach einer Hirnblutung seit Oktober 2002 im Wachkoma. Vier Wochen vorher soll sie ihrer Tochter gesagt haben, dass sie bei schwerer Erkrankung nicht mit Schl\u00e4uchen am Leben erhalten werden wolle. Ab November 2002 wurde sie \u00fcber eine Magensonde ern\u00e4hrt. Zugestimmt hatte damals der Ehemann. Er wurde von einer Berufsbetreuerin unterst\u00fctzt. Nach dem Tod des Ehemanns verlangte die Tochter im Jahre 2006 von der Berufsbetreuerin vergeblich die Einstellung der k\u00fcnstlichen Ern\u00e4hrung. Sie verwies auf das Gespr\u00e4ch mit der Mutter im Jahr 2002. Im August 2007 ging die gesetzliche Betreuung der Patientin K. auf die Tochter und den Sohn \u00fcber. Versorgt wurde die Mutter in einem Pflegeheim. Als sich ihr Gesundheitszustand verschlechterte, bem\u00fchten sich die Kinder mit Unterst\u00fctzung des behandelnden Arztes erneut um die Beendigung der k\u00fcnstlichen Ern\u00e4hrung. Beraten wurden sie dabei von Rechtsanwalt Wolfgang Putz aus M\u00fcnchen, einem renommierten Fachanwalt f\u00fcr Medizinrecht. Nachdem sich das Heim zun\u00e4chst geweigert hatte, die k\u00fcnstliche Ern\u00e4hrung zu beenden, war es im Dezember 2007 doch zu einem Kompromiss bereit. Das Heim wollte weiterhin die K\u00f6rperpflege \u00fcbernehmen und die Kinder sollten die k\u00fcnstliche Ern\u00e4hrung langsam beenden. Einen Tag sp\u00e4ter wies der Heimtr\u00e4ger das Pflegeheim an, die k\u00fcnstliche Ern\u00e4hrung fortzusetzen. Den Kindern wurde Hausverbot angedroht, falls sie damit nicht einverstanden w\u00e4ren. Daraufhin gab Rechtsanwalt Putz seiner Mandantin den Rat, den Ern\u00e4hrungsschlauch durchzuschneiden. Dies wurde vom Heimpersonal entdeckt. Die Patientin K. kam in ein Krankenhaus, wo die k\u00fcnstliche Ern\u00e4hrung wieder aufgenommen wurde. Zwei Wochen sp\u00e4ter starb sie dort an einem Herzinfarkt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Tochter und Rechtsanwalt Putz wurden wegen gemeinschaftlichen versuchten Totschlags angeklagt. Das Landgericht Fulda sprach die Tochter frei, weil sie sich auf den Rat des Rechtsanwalts habe verlassen k\u00f6nnen. Dieser hatte ihr erkl\u00e4rt, das Durchschneiden des Ern\u00e4hrungsschlauches sei erlaubt und deshalb rechtm\u00e4\u00dfig. Putz wurde wegen versuchten Totschlags zu einer Bew\u00e4hrungsstrafe von neun Monaten verurteilt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Gegen diese Entscheidung legte er Revision vor dem BGH ein.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">\n<p style=\"text-align: left;\">Die Revision:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">\n<p style=\"text-align: left;\">Der BGH musste entscheiden, ob das Durchschneiden des Schlauches, wie es Rechtsanwalt Putz mit Hilfe der Tochter der Patientin K. veranlasst hatte, ein versuchter Totschlag war, also eine aktive T\u00f6tungshandlung.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">In seinem Urteil unterscheidet der BGH zwischen einer Handlung, deren Ziel die T\u00f6tung eines Menschen ist und einer Handlung, die dazu dient, den Patienten sterben zu lassen, wie er es gewollt hat. Der BGH verneint eine aktive T\u00f6tungshandlung, wenn es sich dabei um einen Behandlungsabbruch handelt. Dabei macht er keinen Unterschied, ob dies durch Unterlassen weiterer Ern\u00e4hrung oder durch aktives Tun, wie z.B. im vorliegenden Fall durch Entfernen des Ern\u00e4hrungsschlauches, erfolgt. Denn, so der BGH, es h\u00e4nge oft von Zuf\u00e4llen ab, ob eine lebensverl\u00e4ngernde Behandlung unterlassen oder sp\u00e4ter aktiv beendet werde.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">\n<p style=\"text-align: left;\">Der Behandlungsabbruch kann aber nur dann straflos sein, wenn dies dem Willen des entscheidungsunf\u00e4higen Patienten entspricht. Dieser Wille kann sich z.B. aus einer Patientenverf\u00fcgung ergeben. Wenn der Wille klar erkennbar ist und der Patient keine lebensverl\u00e4ngernden Ma\u00dfnahmen m\u00f6chte, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Grunderkrankung einen nicht umkehrbaren t\u00f6dlichen Verlauf genommen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Hier hatte die Patientin K. keine Patientenverf\u00fcgung verfasst. In einem solchen Fall muss der mutma\u00dfliche Wille ermittelt werden, d.h. wie hat sich die inzwischen bewusstlose Patientin K. ihren Tod vorgestellt oder gew\u00fcnscht, wie w\u00fcrde sie in dieser Situation entscheiden, wenn sie es noch k\u00f6nnte. Dabei spielen als Indiz sowohl fr\u00fchere \u00c4u\u00dferungen eine wesentliche Rolle, als auch ihre religi\u00f6se \u00dcberzeugung, ihre sonstigen pers\u00f6nlichen Wertvorstellungen und ihre altersbedingte Lebenserwartung. Im Zweifel muss man sich f\u00fcr das Leben entscheiden. Etwa vier Wochen vor ihrem Gehirnschlag soll die Mutter gegen\u00fcber der Tochter ge\u00e4u\u00dfert haben, dass sie nicht mit Schl\u00e4uchen am Leben erhalten werden wolle. Diese Tatsachenfeststellung des Landgerichts Fulda hat der BGH, der an diese Feststellung grunds\u00e4tzlich gebunden ist, als ausreichend f\u00fcr die Ermittlung des mutma\u00dflichen Willens angesehen. Damit entsprach der Behandlungsabbruch dem Willen der Patientin K., so dass Rechtsanwalt Putz vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">\n<p style=\"text-align: left;\">Kommentar:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Der BGH erlaubt den Abbruch lebensverl\u00e4ngernder Ma\u00dfnahmen in Abkehr von seiner fr\u00fcheren Rechtsprechung auch dann, wenn der bewusstlose Patient sich noch nicht in der Sterbephase befindet. Nach dieser neuen Entscheidung erlaubt er den Behandlungsabbruch au\u00dferdem, wenn er nicht nur durch Unterlassen weiterer k\u00fcnstlicher Ern\u00e4hrung sondern auch durch aktives Tun, z.B. durch Entfernen des Ern\u00e4hrungsschlauches, erfolgt. Voraussetzung f\u00fcr den straffreien Behandlungsabbruch ist weiter, dass dies auch dem Willen des Patienten entspricht. Steht der Wille fest, so muss er beachtet werden. Die Entscheidung st\u00e4rkt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Dieses findet am sichersten Beachtung, wenn eine Patientenverf\u00fcgung verfasst wurde. Liegt sie nicht vor, ist ein Behandlungsabbruch nur m\u00f6glich, wenn ein entsprechender mutma\u00dflicher Wille ermittelt werden kann. Diese Feststellung ist nicht leicht zu treffen und erscheint, wie der vorliegende Fall zeigt, problematisch. Ob die daf\u00fcr erforderlichen Anhaltspunkte hier tats\u00e4chlich ausreichen, bleibt m.E. fraglich. Nachdem die Mutter dreieinhalb Jahre lang k\u00fcnstlich ern\u00e4hrt worden war, f\u00e4llt der Tochter ein, dass die Mutter vier Wochen vor ihrem Gehirnschlag gesagt habe, sie wolle nicht an Schl\u00e4uchen enden. Nach dem Tod der Mutter begeht der Sohn Selbstmord.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Unpassend zu den schwierigen Fragen, die die Sterbehilfe betreffen, ist auch die Selbstdarstellung des renommierten Rechtsanwalts Putz. Er spricht von einem gro\u00dfartigen pers\u00f6nlichen Erfolg. Im Fernsehen konnte man sehen, wie der freigesprochene Rechtsanwalt die Gerichtsverhandlung Hand in Hand mit der Tochter der Verstorbenen verlie\u00df, nachdem diese ihm vorher bereits um den Hals gefallen war.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Man wird dieses Urteil nicht als Grundsatzentscheiddung f\u00fcr die Ermittlung des mutma\u00dflichen Willens verwenden d\u00fcrfen, sondern muss es als Einzelfallentscheidung ansehen. Aus dem Zustand eines bewusstlosen Patienten kann man nicht generell ableiten, dass der Patient nicht mehr leben m\u00f6chte. Es w\u00e4re zu w\u00fcnschen, dass f\u00fcr die Feststellung des mutma\u00dflichen Willens klarere Vorgaben und Voraussetzungen geschaffen w\u00fcrden. Dies ist auch die Meinung der Patientenschutzorganisation Deutsche Hospizstiftung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abbruch lebensverl\u00e4ngernder Ma\u00dfnahmen bei Komapatienten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.6.2010 Hildegard Schulte Am 25.6.2010 sprach der Bundesgerichtshof (BGH) einen Rechtsanwalt von der versuchten T\u00f6tung frei. Er hatte veranlasst, dass bei einer bewusstlosen Patientin der Ern\u00e4hrungsschlauch durchtrennt wurde. 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