Interventionsplan bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt
Allgemein gültig
- Ruhe bewahren und gezielt Unterstützung suchen (s.: Beschwerdestrukturen)
- sich ein umfassendes Bild verschaffen und Hinweise ernst nehmen
- Dokumentationsbögen anlassbezogen nutzen (s.: Anlagen)
- Transparenz über den Umgang mit den Informationen schaffen, kein Stillschweigen versprechen (Fürsorgepflicht)
- Rückmeldung über nächste Schritte geben
Mögliche Verdachtsfälle
Sexualisierte Gewalt durch Schulleitung
Sexualisierte Gewalt durch Person aus familiären Umfeld
Sexualisierte Gewalt durch Lehr- und Schulpersonal im schulischen Bereich
Sexualisierte Gewalt durch
(schul-)fremde/n Täter:in im außerschulischen Bereich
Sexualisierte Gewalt durch
eine/n andere/n Schüler*in
Verdachtsfall: Sexualisierte Gewalt durch Schulleitung
Verdachtsfall: Sexualisierte Gewalt durch Person aus familiären Umfeld
- Schulleitung informieren
- Kollegiale Beratung von ausgewählten Person(en) einholen, die direkt mit dem Kind arbeiten (s.: interne Strukturen)
- Dokumentationsbogen Dokumentation eines Mitteilungsfalls/ Dokumentation eines Verdachtsfalls)
- Kinder beobachten
- feste Ansprechperson für das Kind festlegen
- Gespräch(e) mit dem Kind führen
- Dokumentationsbogen nutzen (Dokumentation des Gesprächs mit dem Kind)
- Kind regelmäßig über nächste Schritte informieren und Rückmeldung geben
Wenn Verschwiegenheit vom Kind gewünscht: annoyme Beratung für das Kind bei externer Fachstelle (s.: Ansprechpartner*innen extern
Interne Risikoabschätzung mit Schulleitung und Krisenteam, ggf. „insoweit erfahrener Fachkraft“, Kinderschutzfachkraft oder mit anonymer Fachberatung
Verdacht nicht bestätigt:
- Vorfall ist geklärt
- Dokumentation aufbewahren
- Eltern informieren (wenn nicht verdächtig)
Verdacht nicht gesichert:
- Eltern informieren (wenn nicht verdächtig)
- weitere Beobachtungen anstellen
- ggf. externe professionelle Beratungen einholen (s.: Ansprechpartner*innen extern)
Verdacht besteht weiterhin:
- Professionelle Beratung einholen
- Anonyme Fallberatung durch
- „Insoweit erfahrene Fachkraft“ (s.: Ansprechpartner*innen extern)
- Alternativ: nicht anonyme Fallberatung (s.: Ansprechpartner*innen extern)
Verdachtsfall erhärtet sich: Offizielle Meldung durch die Schulleitung
a) Meldung nach § 42, Abs. 6, Schutzgesetz NRW oder
b) Meldung nach § 8a SGB VII (betrifft Erzieher*innen und Sozialarbeiter*innen
Kontaktstellen:
- KSD Bezirk Ost/ Südost
- Jugendamt Münster
Verdachtsfall erhärtet sich: Interne und externe Kommunikation
- Elterngespräche führen ggf. unter Einbindung des KSD oder anderer Kinderschutzfachkräfte
- Schulleitung informiert alle Eltern, deren Kind noch von dem Vorfall betroffen sein könnten
- Schulleitung informiert Schulaufsicht
- Kollegium nach Abstimmung mit Schulaufsicht, Dienst- und Fachaufsicht informieren
- Verschwiegenheit gegenüber Öffentlichkeit bewahren, auch gegenüber den pädagogischen Kräften; Informationen dürfen nur nach Rücksprache mit der Schulleitung weitergegeben werden
Verdachtsfall:Sexualisierte Gewalt durch Lehr- und Schulpersonal im schulischen Bereich
- Lehrkraft/Vertrauensperson informiert Schulleitung
- Trennungsmaßnahmen erwägen
- Schweigen vereinbaren
- Dokumentationsbogen nutzen (Dokumentation eines Mitteilungsfalls / Dokumentation eines Verdachtsfalls)
Die Schulleitung
- trägt für Schutz und Sicherheit aller Beteiligten
- veranlasst in akuten Notfall ärztliche Versorgung sowie Einschaltung der Polizei
- führt Gespräche mit der beschuldigten Lehrkraft/ der pädagogischen Kraft
- berät sich gf. mit der Stellvertretung, der insoweit erfahrenen Fachkraft und / oder der Schulpsychologie
- dokumentiert Umstände des Tatgeschehens sowie Gespräche mit den Beteiligten
Bei gravierenden Vorwürfen und tatsächlichen Anhaltspunkten für einen sexuellen Missbrauch (ADO § 29, Abs. 3) meldet die Schulleitung den Fall direkt an die Schulaufsicht und führt die Gespräche mit der beschuldigten Lehrkraft nicht selbst. Entsprechend ist bei weiterem an der Schule tätigen Personal an den Schulträger bzw. den jeweiligen Anstellungsträger zu melden.
Die Schulleitung zieht ggf. externe Kooperationspartner hinzu im Hinblick auf
- Gesprächsbegleitung
- Gesprächsabfolge
- weiteren Umgang mit den Betroffenen (Schule & Erziehungsberechtigte)
Bei zweifelsfreiem Ausräumen des Verdachts:
Rehabilitation der beschuldigten Lehr- oder pädagogischen Kraft
Bei Hinweisen auf Grenzverletzung
Schulinterne Klärung unter Einbezug aller Beteiligten
Bei Hinweisen auf Übergriff
Sofortige Information der Schulaufsicht, ggf. Schul- bzw. Anstellungsträger
Ggf. Anzeige
Bei Hinweisen auf Straftat
Sofortige Information der Schulaufsicht, ggf. Schul- bzw. Anstellungsträger
Anzeige
Verfahrensschritte der Bezirksregierung
- Einholen der Stellungnahme der Schulleitung
- Anhörung des bzw. der Beschäftigten
- Entscheidung über unmittelbare dienstrechtliche Maßnahmen (Anordnung, Versetzung, Untersagung der Führung der Dienstgeschäfte bzw. Freistellung)
- Einleitung eines Disziplinarverfahrens und Mitteilung an die Staatsanwaltschaft
- Information der Schulgemeinschaft nach Abschluss des Verfahrens
- Information der Presse durch die Pressestelle der Bezirksregierung
Literatur: Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen: Krisenprävention. Handlungsempfehlungen für Schulen. In: Notfallordner für die Schulen in Nordrhein-Westfalen 2023, S. 213
Verdachtsfall: Sexualisierte Gewalt durch (schul-)fremde/n Täter:in im außerschulischen Bereich
- Schulleitung informieren
- Kollegiale Beratung von ausgewählten Person(en) einholen, die direkt mit dem Kind arbeiten (s.: interne Strukturen)
- Dokumentationsbogen (Dokumentation eines Mitteilungsfalls/ Dokumentation eines Verdachtsfalls)
- Kind beobachten
- feste Ansprechperson für das Kind festlegen
- Gespräch(e) mit dem Kind führen
- Dokumentationsbogen nutzen (Dokumentation des Gesprächs mit dem Kind)
- Kind regelmäßig über nächste Schritte informieren und Rückmeldung geben
Wenn Verschwiegenheit vom Kind gewünscht: anonyme Beratung für das Kind bei externer Fachstelle (s.: Ansprechpartner*innen extern)
Interne Risikoabschätzung mit Schulleitung und Krisenteam, ggf. mit „insoweit erfahrener Fachkraft“, Kinderschutzfachkraft oder mit anonymer Fachberatung
Verdacht nicht bestätigt:
- Vorfall ist geklärt
- Dokumentation aufbewahren
- Eltern informieren (wenn nicht verdächtig)
Verdacht nicht gesichert:
- Eltern informieren (wenn nicht verdächtig)
- weitere Beobachtungen anstellen
- ggf. externe professionelle Beratung einholen (s.: Ansprechpartner*innen extern)
Verdacht besteht weiterhin:
- Professionelle Beratung einholen
- Anonyme Fallberatung durch „Insoweit erfahrene Fachkraft“ (s.: Ansprechpartner*innen extern)
- Alternativ: nicht anonyme Fallberatung (s.: Ansprechpartner*innen extern)
Verdachtsfall erhärtet sich: Offizielle Meldung durch die Schulleitung
- Meldung nach § 42, Abs. 6, Schulgesetz NRW oder
- Meldung nach § 8a SGB VII (betrifft Erzieher*innen und Sozialarbeiter*innen
Kontaktstellen:
- KSD Bezirk Ost/ Südost
- Jugendamt Münster
Verdachtsfall erhärtet sich: Interne und externe Kommunikation
- Elterngespräche führen ggf. unter Einbindung des KSD oder anderer Kinderschutzfachkräfte
- Schulleitung informiert alle Eltern, deren Kind noch von dem Vorfall betroffen sein könnten
- Schulleitung informiert Schulaufsicht
- Kollegium nach Abstimmung mit Schulaufsicht, Dienst- und Fachaufsicht informieren
- Verschwiegenheit gegenüber Öffentlichkeit bewahren, auch gegenüber den pädagogischen Kräften; Informationen dürfen nur nach Rücksprache mit der Schulleitung weitergegeben werden
Verdachtsfall: Sexualisierte Gewalt durch eine/n andere/n Schüler*in unserer Schule
- Schulleitung informieren
- ggf. kollegiale Beratung von ausgewählten Person(en) einholen, die direkt mit dem Kind arbeiten (s.: interne Strukturen)
- Dokumentationsbogen (Dokumentation eines Mitteilungsfalls/ Doukumentation eines Verdachtsfalls)
- Kind beobachten
- feste, vertraute Ansprechperson für das Kind festlegen
- Gespräch(e) mit dem Kind führen
- Dokumentationsbogen nutzen (Dokumentation des Gesprächs mit dem Kind)
- Kind regelmäßig über nächste Schritte informieren und Rückmeldung geben
- Interne Risikoabschätzung mit Schulleitung und Krisenteam (intern: ggf. mit „insoweit erfahrener Fachkraft“, Kinderschutzfachkraft)
- Beratung mit externen Kooperationspartnern über mögliche Gesprächsführung
- Gespräch mit betroffenem Kind und Erziehungsberechtigten
- Gespräch mit beschuldigtem Kind und Erziehungsberechtigten
- Beratungsgespräch ggf. mit Stellvertretung
- Dokumentation der Ereignisse
Verdacht nicht bestätigt:
- Vorfall ist geklärt
- Dokumentation aufbewahren
- Eltern informieren (wenn nicht verdächtigt)
Verdacht nicht gesichert:
- Eltern informieren(wenn nicht verdächtig)
- weitere Beobachtung anstellen
- ggf. externe professionelle Beratung einholen (s.: Ansprechpartner*innen extern)
Verdacht besteht weiterhin:
- Betroffene/n Hilfe durch externe Ansprechpartner*nnen anbieten und Vereinbarung treffen
- Opferschutz beachten
Verdachtsfall erhärtet sich: Offizielle Meldungen durch die Schulleitung
e) Meldung nach § 42; Abs. 6, Schutzgesetz NRW oder
f) Meldung nach 3 8a SGB VII (betrifft Erzieher*innen und Sozialarbeiter*innen
Kontaktstellen:
- KSD Bezirk Ost/ Südost
- Jugendamt Münszer
Verdachtsfall erhärtet sich: Interne und externe Kommuikation
- Elterngespräche führen ggf. unter Einbundung des KSD oder anderer Kinderschutzfachkräfte
- Schulleitung informiert alle Eltern, deren Kind noch von dem Vorfall betroffen sein könnten
- Schulleitung informiert Schulaufsicht
- Kollegium nach Abstimmung Schulaufsicht, Dienst- und Fachaufsicht informieren
- Verschwiegenheit gegenüber Öffentlichkeit bewahren, auch gegenüber den pädagogischen Kräften; Informationen dürfen nur nach Rücksprache mit der Schulleitung weitergeben werden