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Zartbitter Münster e.V.
Beratungsstelle gegen sexualisierte Gewalt
für Jugendliche ab 14 Jahren, Frauen und Männer

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SATZUNG

Download: Satzung.pdf (40 KB)

Vereinsregister Nr. 2872; Eintrag am 20.10.1986

§ 1 Name, Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Zartbitter Münster e.V.".
Er hat seinen Sitz in Münster und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen.

 § 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist es, die psychische und soziale Situation von Kindern, Jugendlichen, Frauen und Männern, die sexuell misshandelt werden oder in der Vergangenheit misshandelt wurden, zu verbessern. Der Verein tritt ein für das Recht auf körperliche und seelische Unversehrtheit. Er setzt sich für die sexuelle Selbstbestimmung ein und wendet sich gegen sexualisierte Gewalt.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins, und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

pädagogische, psychosoziale und psychotherapeutische Begleitung
Öffentlichkeitsarbeit
Prävention für jugendliche Mädchen und Jungen

§ 3 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 18 Jahren, die die Ziele des Vereins unterstützt, werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand binnen einer Frist von drei Monaten.

(2) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt

durch den Tod des Mitglieds
durch Austritt
durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Ende eines Kalenderquartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Betrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich von dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist bekannt zumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 § 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 § 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des Vorstands.
  2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und Wahl der KassenprüferInnen.
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.

Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheit seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

(2) Einberufung
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 10% der ordentlichen Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe eines Grundes verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(3) Beschlussfassung
Die Versammlung bestimmt den/die Leiter/in. Der/die Protokollführer/in wird von dem/der Versammlungsleiter/in bestimmt; zum/r Protokollführer/in kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die Versammlungsleiter/in kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienene stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Für Satzungsänderungen ist eine dreiviertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung zu Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat/inn/en statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

Ort und Zeit der Versammlung
die Person der/s Versammlungsleiter/in und des/der Protokollführer/in
die Zahl der erschienenen Mitglieder
die Tagesordnung
die einzelnen Abstimmungsergebnisse
Art der Abstimmung

Bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 § 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus einem/r Vorsitzenden, einem/r Schriftführer/in und einem/r Kassenprüfer/in.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch im Amt, bis der Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden ist.
Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.

(3) Beschlussfassung
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligt sind. Bei Eilbedürftigkeit oder bei Angelegenheiten geringeren Gewichts können Beschlüsse auch fernmündlich oder schriftlich gefasst werden, wenn keines der Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlussfassung widerspricht.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gericht-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. Der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der Vertreter, beruft Vorstandssitzungen schriftlich oder fernmündlich ein.
Die Einberufungsfrist beträgt drei Tage.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der/die Kassenführer/in besorgt die Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse, führt über die Einnahmen und Ausgaben ein ordentliches Kassenbuch und stellt die Jahresabrechnung auf.
Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse von zwei Kassenprüfer/innen zu prüfen. Die Kassenprüfer/innen erstatten über das Ergebnis der Kassenprüfung schriftlichen Bericht, den eine/r von ihnen der Mitgliederversammlung vorträgt.

Die Kassenprüfer/innen dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand einberufenen Gremium angehören und keine Angestellten des Vereins sein.

 § 9 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung und dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über einen Auflösungsantrag kann nur abgestimmt werden, wenn hierauf in der Tagesordnung mit hinreichender Deutlichkeit hingewiesen worden ist.

(2) Liquidation und Ablehnung einer Schlussrechnung erfolgt durch den Vorstand.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.