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"Bares für Beratung"
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SATZUNG
Vereinsregister Nr. 2872; Eintrag am 20.10.1986 § 1 Name, Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen
"Zartbitter Münster e.V.". § 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit (1) Zweck des Vereins ist es, die psychische und soziale Situation von Kindern, Jugendlichen, Frauen und Männern, die sexuell misshandelt werden oder in der Vergangenheit misshandelt wurden, zu verbessern. Der Verein tritt ein für das Recht auf körperliche und seelische Unversehrtheit. Er setzt sich für die sexuelle Selbstbestimmung ein und wendet sich gegen sexualisierte Gewalt. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins, und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. (3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
§ 3 Das Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 18 Jahren, die die Ziele des Vereins unterstützt, werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand binnen einer Frist von drei Monaten. (2) Beendigung der Mitgliedschaft
Der freiwillige Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum
Ende eines Kalenderquartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3
Monaten zulässig. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich von dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist bekannt zumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. § 5 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. § 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung § 7 Mitgliederversammlung (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes
ordentliche Mitglied eine Stimme.
Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheit seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. (2) Einberufung (3) Beschlussfassung Für Satzungsänderungen ist eine dreiviertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung zu Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Für Wahlen gilt folgendes: Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden. § 8 Der Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
einem/r Vorsitzenden, einem/r Schriftführer/in und einem/r Kassenprüfer/in. (2) Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an
gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch im Amt, bis der Nachfolger gewählt und im
Vereinsregister eingetragen worden ist. (3) Beschlussfassung Der/die Kassenführer/in besorgt die
Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse, führt über die Einnahmen
und Ausgaben ein ordentliches Kassenbuch und stellt die Jahresabrechnung auf. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand einberufenen Gremium angehören und keine Angestellten des Vereins sein. § 9 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung und dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über einen Auflösungsantrag kann nur abgestimmt werden, wenn hierauf in der Tagesordnung mit hinreichender Deutlichkeit hingewiesen worden ist. (2) Liquidation und Ablehnung einer Schlussrechnung erfolgt durch den Vorstand. (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
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