Die schrittweise Demontage der Arbeitslosenunterstützung seit dem Haushaltsstrukturgesetz 1976

Gemäß dem Motto: „Den Reichen geben ist seliger, als für die Arbeitslosen zu nehmen“ wussten sämtliche Regierungen von Schmidt über Kohl bis Schröder bisher noch immer, wo sie streichen können: Vor allem bei den Schwächeren, den arbeitslosen Kolleginnen und Kollegen.

Ihr unternehmerfrommes Geschwätz hört sich bei der CDU so an: „Jemand, der teilzeitbeschäftigt ist oder der saisonal beschäftigt ist, muss netto mehr haben als derjenige, der arbeitslos ist, weil sonst die Motivation für Arbeit und Eigenverantwortung Schaden nimmt.“ (W. Schäuble, 1993). Der angehende Kanzler der zum Sozialabbau bereitstehenden SPD hatte 1997 noch rechtzeitig vor der Wahl zu verkünden, dass „der Faktor Arbeit bei uns zu teuer“ sei. Und er wolle „Arbeit statt Arbeitslosigkeit finanzieren“.

Das haben dann auch die richtigen Adressaten, die „Arbeitgeber“ und ihre Verbände, verstanden. Denn wenn sie schon mal, wie das in einer „freien Marktwirtschaft“ so ist, gerade keine „Arbeit“ „geben“ wollen, richtig gesagt, es sich für sie immer weniger rechnet, Mensch als Ware Arbeitskraft zu kaufen, dann ist ihnen wenigsten nach der Ära Kohl beim Unternehmerkanzler Schröder sicher, dass auch er die (arbeitslosen) Arbeitskraftträger nicht einfach so weiter finanzieren möchte, sondern den ohnehin Überflüssigen zwar ihr nacktes Leben erhalten soll, aber auch nicht mehr. Die Rechnung ist bis heute aufgegangen, auch Dank dem Stillhalten der Gewerkschaften.

Da die Arbeitslosigkeit seit sprunghaft auf Millionenhöhe 1975 steigt und nicht mehr zurückgeht, setzte auch damals das Wohlfeilmachen der Arbeitslosen ein. 1982 beginnen die größeren Kürzungen, zuerst für alle Arbeitslosen um real ca. 6%. Dann 1984 für die Arbeitslosen ohne Kinder eine weitere reale Kürzung beim Arbeitslosengeld, die im Ergebnis seit 1982 insgesamt ca.11% und bei der Arbeitslosenhilfe von 7,5% beträgt. Die letzte Änderung 1994 bei dieser Gruppe gab nochmals im Vergleich zu 1981 eine Steigerung der Gesamtkürzungen auf 14% bzw. 10%. Der jüngste Beschluss Ende 2003 zum sog. Hartz-Gesetz IV bedeutet einen bisher in der BRD nicht gekannten Kahlschlag bei der Gruppe der Arbeitslosenhilfeempfänger.

Dass diese regierungsamtliche Abzocke wohl kaum alleine mit einer „Überzeugungsarbeit“ bei den betroffenen Arbeitslosen durchzusetzen ist, ist solchen politischen Dienstleistern der Herrschenden klar. Darum kommt man auch auf verlogene Formeln wie „Fördern und Fordern“. Um was es da mit gesetzlichen Disziplinierungsmitteln der verwalteten Ware Arbeitskraft geht, ist der Zwang auf die Menschen zur Förderung der unstillbaren Bereicherungsgier einer handvoll superreicher Großkapitalisten, die uns, wenn sie nicht gestoppt werden, früher oder später an den Rand des katastrophalen Abgrundes bringt. Um die schamlosen Bereicherung dieser Leute zu rechtfertigen und zugleich davon abzulenken, beleidigen ihr politisches Personal von CDU bis SPD und ihre Medien die Arbeitslosen noch damit, dass sie diese als faul und unflexibel titulieren.

Wir dokumentieren im folgenden die wesentlichen im Rahmen des AFG (Arbeitsförderungsgesetz) gesetzlich erzwungenen Senkungen der Arbeitslosenunterstützung.

1976:
Senkung des Unterhaltgeldsatzes für arbeitslose Umschulungs- und Weiterbildungsteilnehmer von 90% auf 80% des vorherigen Nettoarbeitsentgelts.

1982:
Änderung der Berechnung des Nettoarbeitsentgelts bei der Bemessung des Arbeitslosengelds und -hilfe: Überstundenzuschläge, Weihnachts- und Urlaubsgeld werden nicht mehr berücksichtigt, d. h. im Ergebnis eine indirekte, aber erstmalige reale Kürzung des Arbeitslosengeldes und der -hilfe für alle Leistungsempfänger im Schnitt um ca. 6%!

Kürzung des Unterhaltgeldsatzes von 80% auf 75% bei Weiterbildungs-Teilnehmern mit Kindern, bzw. ohne Kinder auf 68%. Einschränkung der originären Arbeitslosenhilfe: Leistung nur noch nach einer Beschäftigungszeit von 150 (bisher 70) Kalendertagen. Verschärfung der Zumutbarkeitsbedingungen.

1984:
Direkte Senkung des Arbeitslosengeldes und der Arbeitslosenhilfe für Arbeitslose ohne Kinder von 68% auf 63% bzw. 58 % auf 56 % des vormaligen Nettoarbeitsentgelts. Das heißt eine weitere reale Kürzung des Arbeitslosengeldes und der -hilfe im Schnitt um ca. 6%. Arbeitslosen ohne Kinder wird also seit 1982 das Arbeitslosengeld um insgesamt ca. 11% und die Arbeitslosenhilfe um 7,5% real gekürzt!

Senkung der Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld unmittelbar nach abgeschlossener (Berufs-)Ausbildung von bisher 75 % auf 50 % des erzielbaren Arbeitslohns (Einstiegs-Facharbeiterlohn). Senkung des Unterhaltgeldsatzes von Arbeitslosen mit bzw. ohne Kinder von 75% auf 70% bzw. 68% auf 63%.

1989:
Bei ABM wird der Höchstförderungssatz auf 75 % der Lohnkosten herabgesetzt. Der Mindestförderungssatz wird auf 50 % (bisher 60 %) gesenkt.

1994:
Weitere Kürzung des Arbeitslosengeldes für Arbeitslose mit Kindern von 68 % auf 67 % bzw. ohne Kinder 63 % auf 60 %. Die Arbeitslosenhilfe wird entsprechend von 59 % auf 57 %, bzw. von 56 % auf 53 % gekürzt. Das heißt bei den Arbeitslosengeldempfänger mit Kind wird weiter um 1% gekürzt und sie haben um ca. 7% weniger als 1981, bei denen ohne Kind wird weiter um 3%, bzw. um real ca. 14% seit 1981gekürzt! Bei den Arbeitslosenhilfeempfängern mit Kind wird um weitere 2% gekürzt, sie haben real 7,5% weniger als 1981, bei denen ohne Kind wird um weitere ca. 3% und sie sind um ca. 10% seit 1981 erleichtert!

Die Anspruchsdauer der sog. originären Arbeitslosenhilfe wird auf ein Jahr begrenzt. Der Lohnkostenzuschuss bei ABM (s. 1989) bemisst sich nur noch nach 90 % des tariflichen oder ortüblichen Entgelts (bisher 100%).

Für Arbeitslosenhilfeempfänger werden Gemeinschaftsarbeiten (wie in der Sozialhilfe) eingeführt. Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe betragen 12 Wochen. Zudem wird die anspruchslöschende Wirkung von Sperrzeiten verschärft.

1996:
Die bislang im Abstand von drei Jahren seitens des Arbeitsamts vorzunehmende „Marktwert-Taxierung“ von Langzeitarbeitslosen wird ersetzt durch eine pauschale, jährliche Kürzung des Bemessungsentgelts von 3 %.

Einführung der sog. Arbeitnehmerhilfe für Arbeitslosenhilfeempfänger, d. h. sie können in Billiglöhne bei Ernteeinsätze gezwungen werden.

1997:
Die Dynamisierung des Bemessungsentgelts nach einem Jahr Arbeitslosengeldbezug wird für dieses Jahr ausgesetzt. Weitere Tariflohnsenkung bei ABM u. ä. Von 90 % auf 80 % vergleichbarer ungeförderter Tätigkeiten, sofern sich die Gewerkschaften für den geförderten Personenkreis nicht auf separate Billigtarife einlassen. Kürzung des maximalen Arbeitslosengeldbezugs bei den unter 45-jährigen (bisher 42 Jahre).

Die Zumutbarkeitsregelung wird verschärft. Die bisherigen Qualifikationsstufen werden abgeschafft, damit entfällt der Berufsschutz völlig. Es werden Arbeitslöhne bis zum niedrigeren Niveau der Arbeitslosenunterstützung möglich.

1998:
Der Bemessungszeitraum für die Arbeitslosengeldhöhe wird auf 12 Monate (bisher 6 Monate) ausgedehnt. Auch Arbeitslosengeldempfänger können in Ernteeinsätze gezwungen werden.

2003:
Das Unterhaltsgeld für Arbeitslosenhilfebezieher wird auf die Höhe der zuletzt bezogenen Arbeitslosenhilfe gekürzt. Die jährliche Anpassung der Arbeitslosenunterstützung an die allgemeine Lohnentwicklung entfällt. Zumutbarkeitsregelungen (für Alleinstehende) und Sperrzeiten werden verschärft. Die Anrechnung für Freibeträge beim Partnereinkommen und die Vermögensfreibeträge im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung der Arbeitslosenhilfe werden eingeengt.

2004/2005:
(Nicht vollständig:) Die maximale Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes wird für unter 55jährige auf 12 Monate gekürzt. Mindestens 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb von 2 Jahren vor der Arbeitslosigkeit müssen nachgewiesen werden, um Arbeitslosengeld zu erhalten.


Weitere ausführliche Informationen über die einzelnen Folgen der „Hartz-Gesetzgebung“ können nachgesehen werden unter der Internet-Adresse: www.arbeiternehmerkammer.de/sozialpolitik/