Satzung
der Deutsch-Ungarischen Gesellschaft Münster
§1
Name und Sitz der Gesellschaft
(1) Der Name der Gesellschaft ist "Deutsch-Ungarische Gesellschaft Münster".
(2) Sie führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz
"eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
§ 2
Zweck der Gesellschaft
(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung und Pflege der
deutsch-ungarischen Beziehungen.
(2) Im einzelnen soll dieser Zweck verwirklicht werden
a) durch Förderung und Organisation von kulturellen Veranstaltungen wie
Lesungen, Konzerte, Kunstausstellungen, Film- und Theatervorführungen,
b) durch Förderung und Pflege der ungarischen Sprache,
c) durch Herstellung persönlicher Kontakte über die Vermittlung von
SchülerInnen- und Jugendaustausch,
d) durch Förderung des gegenseitigen Verständnisses von Geschichte,
Politik, Wirtschaft und sozialen Strukturen durch Vorträge und
Diskussionsveranstaltungen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Eintragung in das Vereinsregister
(1) Die Gesellschaft soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können deutsche und ungarische Staatsbürgerinnen und
Staatsbürger werden, die ständig oder vorübergehend ihren Wohnsitz in
der Bundesrepublik Deutschland haben. Es können darüber hinaus andere
Personen aufgenommen werden, die den Zweck der Gesellschaft bejahen.
Als kooperative Mitglieder können juristische Personen und sonstige
Vereinigungen aufgenommen werden, die ihren Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland haben.
(2) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch
Beschluss und Mitteilung des Vorstands.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch
Ausschluss.
(4) Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum
Schluss eines Kalenderjahres dem Vorstand erklärt werden.
(5) Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger
Wirkung beschließen, wenn dieses durch sein Verhalten dem
Gesellschaftszweck gröblich zuwiderhandelt. Vor der Entscheidung des
Vorstands ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
Die/Der Betroffene kann beim Vorstand gegen den Ausschließungsbeschluss
innerhalb eines Monats Einspruch einlegen, über den die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.
§ 5
Mittelbeschaffung/Mittelverwendung
(1) Die Gesellschaft beschafft ihre Mittel durch Beiträge der Mitglieder,
durch Veranstaltungen sowie durch Zuwendungen besonders interessierter
Stellen, Unternehmungen und Personen.
(2) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Jahresbeitrags verpflichtet. Die Beiträge werden im
Einzugsverfahren jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich erhoben.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 6
Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind
(1) die Mitgliederversammlung und
(2) der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft.
(2) Im ersten Viertel eines jeden Jahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand
einzuberufen, wenn hierzu der Vorstand einen wichtigen Anlass sieht
oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe
des Grundes verlangt.
(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit
einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Anträge zur
Tagesordnung können von den Mitgliedern bis zu einer Woche vor der
Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
(5) Jede satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig. Zur Gültigkeit eines Beschlusses genügt - sofern die
Satzung oder das Gesetz nicht etwas anderes vorschreibt - die einfache
Stimmenmehrheit. Die Mitglieder können ihre Stimme schriftlich abgeben.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung durch
Handzeichen. Geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn die Hälfte der
erschienen Mitglieder dies verlangt.
(7) Der Mitgliederversammlung obliegen
a) die Wahl der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters,
b) die Beschlussfassung über alle die Gesellschaft betreffenden
Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
c) die Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts,
d) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferinnen/der
Kassenprüfer,
e) die Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwarts und des gesamten
Vorstands,
f) die Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die
Mitgliedsbeiträge,
g) die Änderung der Satzung und die Auflösung der Gesellschaft gemäß
den Bestimmungen des § 12,
h) die Wahl der/des Vorsitzenden des Vorstands, der übrigen Mitglieder
des Vorstands und der Kassenprüferinnen/der Kassenprüfer.
§ 8
Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll
aufzunehmen.
(2) Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden der Versammlung zu
unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet
die/der letzte Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter das ganze
Protokoll.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.
§ 9
Vorstand
(1) Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand besteht aus drei
Mitgliedern, der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden
Vorsitzenden und der Kassenwartin/dem Kassenwart.
(2) Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Mitglieder des Vorstands vertreten, darunter die/der Vorsitzende oder
die/der stellvertretende Vorsitzende.
(3) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Kalenderjahren gewählt, bleibt jedoch bis zu der nächsten darauf
folgenden Mitgliederversammlung, die Neuwahlen vornimmt, im Amt.
(5) Dem Vorstand obliegen die laufende Geschäftsführung, die Ausführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des
Gesellschaftsvermögens.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
der/des Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren
beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der
Beschlussfassung zustimmen.
(7) Der Vorstand kann bis zu fünf Personen mit der Wahrnehmung
besonderer Aufgaben betrauen.
§ 10
Kassenprüferinnen/Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Amtszeit des Vorstands
zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer, die der Mitgliederversammlung den
jährlichen Kassenprüfungsbericht schriftlich vorzulegen haben.
§ 11
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit
dem Tag der Gründung der Gesellschaft und endet am 31. Dezember 2003.
§ 12
Änderung der Satzung und Gesellschaftsauflösung
(1) Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung der Gesellschaft kann nur
auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die unter Angabe
des betreffenden Tagesordnungspunktes einberufen worden ist. Die
Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist bzw. schriftlich ihre Zustimmung dazu gegeben
hat.
(2) Für den Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen
eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der ohne Rücksicht
auf die Anzahl der Anwesenden eine 2/3-Mehrheit für den Beschluss
genügt.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsch-Ungarische
Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland e.V. (Sitz Stuttgart,
Adresse: Hauptstraße 42 (Rathaus), 70839 Gerlingen), die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.