Anwalttip
Von
Wilhelm Achelpöhler
Keine Sperre mit Kindern
Eva ist
die allein erziehende Mutter des fünfjährigen Juri und
arbeitet als Verkäuferin in Pasewalk in
Mecklenburg-Vorpommern. Im Urlaub auf Mallorca lernt sie
Stefan kennen, sie verloben sich.
Leider wohnt ihr Verlobter in Münster. Das Pendeln am
Wochenende wird ihr dann doch zuviel und sie beschließt zu
ihrem neuen Freund zu ziehen. Ihre Stelle in einem
Getränkemarkt kündigt sie deshalb. Nach dem Umzug findet
sie in Münster nicht auf Anhieb einen neuen Job und meldet
sich arbeitslos.
Das
Arbeitsamt verhängt eine Sperrzeit, in der Eva kein
Arbeitslosengeld erhält, denn Eva sei selbst schuld an
ihrer Arbeitslosigkeit. Arbeitslosengeld II gibt es auch
nicht, denn ihr Verlobter verdiene ja genug. Eva wehrt
sich, erst mit dem Widerspruch und dann mit einer Klage vor
dem Sozialgericht.
Das Arbeitsamt ist der Meinung, Eva habe das
Beschäftigungsverhältnis gelöst und damit selbst ihre
Arbeitslosigkeit herbeigeführt, ohne dass es dafür einen
wichtigen Grund gegeben habe, deshalb trete jetzt eine
Sperrzeit ein, § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Ein
Hochzeitstermin stehe nicht fest, eine nichteheliche
Lebensgemeinschaft sei erst in Münster begründet worden und
habe nicht bereits in Pasewalk zu dem Zeitpunkt bestanden,
als sie gekündigt habe und schließlich sei Evas Sohn Juri
kein gemeinsames Kind.
Die Rechtsprechung zum „wichtigen Grund“, die
den Eintritt einer Sperrzeit verhindert, hat sich im Laufe
der Jahre deutlich verändert.
Anfangs galt nur der Zuzug zum Ehepartner als ein wichtiger
Grund für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses. Später
trat dann auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur
gemeinsamen Erziehung eines gemeinsamen Kindes hinzu.
Schließlich erkannte das Bundessozialgericht auch den Zuzug
zum Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als
wichtigen Grund für die Auflösung eines
Arbeitsverhältnisses an.
Evas Situation entspricht keiner dieser Fallgruppen. Eine
nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand noch nicht. Aus
Sicht des Gerichts ist sie davon abhängig, dass beide
bereits vor der Kündigung in einer gemeinsamen Wohnung
leben.
Mit seiner Entscheidung vom 17.10.2007 führt das
Bundessozialgericht aber seine Rechtsprechung einen Schritt
weiter. Das Gericht entwickelt in der
„Erziehungsgemeinschaft“ eine neue Fallgruppe,
die einen wichtigen Grund für die Kündigung darstellen
kann. Wird das Arbeitsverhältnis nämlich gelöst, um
erstmalig eine auf Dauer angelegte Erziehungsgemeinschaft
herzustellen, so könne sich dadurch die Betreuungssituation
für das Kind verbessern und dies könne einen wichtigen
Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein.
Damit hat das Bundessozialgericht die Rechtsprechung zum
wichtigen Grund für die Lösung eines Arbeitsverhältnisses
um eine weitere Fallgruppe bereichert: Nicht nur der Zuzug
zum Verlobten, nicht nur der Zuzug zum Ehepartner, nicht
nur der Zuzug zum gleichgeschlechtlichen Lebenspartner,
auch der Zuzug zum „Erziehungspartner“ kann
einen wichtigen Grund für die Lösung des
Arbeitsverhältnisses sein.
Das Beispiel macht deutlich, wie sich der Wandel
gesellschaftlicher Anschauungen, hier die Herausbildung von
„Patchwork-Familien“, in der Rechtsprechung
niederschlägt, ohne dass deshalb ein Gesetz geändert werden
müsste. Ausschlaggebend ist aus Sicht des BSG die
Verbesserung der Betreuungssituation des Kindes. Da Eva
belegen kann, dass sie in der neuen Beziehung mit Stefan
nicht weiterhin de facto alleine erziehend ist, sondern
sich Stefan gleichfalls der Betreuung von Juri widmet, ist
hier ein wichtiger Grund für die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses gegeben. Umgekehrt hätte natürlich
auch Stefan seinen Job in Münster kündigen können, um
künftig mit Eva und Juri in Pasewalk zu leben.
Es bleibt abzuwarten, wann der Zuzug zum Partner einer
gleichgeschlechtlichen Erziehungsgemeinschaft als wichtiger
Grund im Sinne von § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III anerkannt
wird. Das könnte noch ein paar Jahre dauern.
BSG
AZ.: Az.: B 11a/7a AL 52/06 R