Anwalttip

Von Wilhelm Achelpöhler

Keine Sperre mit Kindern

Eva ist die allein erziehende Mutter des fünfjährigen Juri und arbeitet als Verkäuferin in Pasewalk in Mecklenburg-Vorpommern. Im Urlaub auf Mallorca lernt sie Stefan kennen, sie verloben sich.

Leider wohnt ihr Verlobter in Münster. Das Pendeln am Wochenende wird ihr dann doch zuviel und sie beschließt zu ihrem neuen Freund zu ziehen. Ihre Stelle in einem Getränkemarkt kündigt sie deshalb. Nach dem Umzug findet sie in Münster nicht auf Anhieb einen neuen Job und meldet sich arbeitslos.

Das Arbeitsamt verhängt eine Sperrzeit, in der Eva kein Arbeitslosengeld erhält, denn Eva sei selbst schuld an ihrer Arbeitslosigkeit. Arbeitslosengeld II gibt es auch nicht, denn ihr Verlobter verdiene ja genug. Eva wehrt sich, erst mit dem Widerspruch und dann mit einer Klage vor dem Sozialgericht.

Das Arbeitsamt ist der Meinung, Eva habe das Beschäftigungsverhältnis gelöst und damit selbst ihre Arbeitslosigkeit herbeigeführt, ohne dass es dafür einen wichtigen Grund gegeben habe, deshalb trete jetzt eine Sperrzeit ein, § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Ein Hochzeitstermin stehe nicht fest, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft sei erst in Münster begründet worden und habe nicht bereits in Pasewalk zu dem Zeitpunkt bestanden, als sie gekündigt habe und schließlich sei Evas Sohn Juri kein gemeinsames Kind.

Die Rechtsprechung zum „wichtigen Grund“, die den Eintritt einer Sperrzeit verhindert, hat sich im Laufe der Jahre deutlich verändert.

Anfangs galt nur der Zuzug zum Ehepartner als ein wichtiger Grund für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses. Später trat dann auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur gemeinsamen Erziehung eines gemeinsamen Kindes hinzu. Schließlich erkannte das Bundessozialgericht auch den Zuzug zum Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als wichtigen Grund für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses an.
Evas Situation entspricht keiner dieser Fallgruppen. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand noch nicht. Aus Sicht des Gerichts ist sie davon abhängig, dass beide bereits vor der Kündigung in einer gemeinsamen Wohnung leben.

Mit seiner Entscheidung vom 17.10.2007 führt das Bundessozialgericht aber seine Rechtsprechung einen Schritt weiter. Das Gericht entwickelt in der „Erziehungsgemeinschaft“ eine neue Fallgruppe, die einen wichtigen Grund für die Kündigung darstellen kann. Wird das Arbeitsverhältnis nämlich gelöst, um erstmalig eine auf Dauer angelegte Erziehungsgemeinschaft herzustellen, so könne sich dadurch die Betreuungssituation für das Kind verbessern und dies könne einen wichtigen Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Damit hat das Bundessozialgericht die Rechtsprechung zum wichtigen Grund für die Lösung eines Arbeitsverhältnisses um eine weitere Fallgruppe bereichert: Nicht nur der Zuzug zum Verlobten, nicht nur der Zuzug zum Ehepartner, nicht nur der Zuzug zum gleichgeschlechtlichen Lebenspartner, auch der Zuzug zum „Erziehungspartner“ kann einen wichtigen Grund für die Lösung des Arbeitsverhältnisses sein.

Das Beispiel macht deutlich, wie sich der Wandel gesellschaftlicher Anschauungen, hier die Herausbildung von „Patchwork-Familien“, in der Rechtsprechung niederschlägt, ohne dass deshalb ein Gesetz geändert werden müsste. Ausschlaggebend ist aus Sicht des BSG die Verbesserung der Betreuungssituation des Kindes. Da Eva belegen kann, dass sie in der neuen Beziehung mit Stefan nicht weiterhin de facto alleine erziehend ist, sondern sich Stefan gleichfalls der Betreuung von Juri widmet, ist hier ein wichtiger Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Umgekehrt hätte natürlich auch Stefan seinen Job in Münster kündigen können, um künftig mit Eva und Juri in Pasewalk zu leben.

Es bleibt abzuwarten, wann der Zuzug zum Partner einer gleichgeschlechtlichen Erziehungsgemeinschaft als wichtiger Grund im Sinne von § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III anerkannt wird. Das könnte noch ein paar Jahre dauern.


BSG AZ.: Az.: B 11a/7a AL 52/06 R