Zum Leben zuwenig


Mietkautionen bei Hartz IV


Wenn Hinz bei Kunz eine Wohnung anmietet, dann muss Hinz dem Kunz meistens eine Kaution bezahlen, eine Sicherheit in Höhe von zwei oder drei Monatsmieten. Dann hat der Vermieter Kunz schon mal etwas, wenn der Hinz seine Miete nicht zahlt oder wenn er beim Auszug eine verwüstete Wohnung hinterlässt, die der Kunz dann teuer wiederherrichten muss.
Wenn der Hinz aber arm ist und keine Wohnung hat, wovon soll er dann die Kaution für eine neue Wohnung hernehmen, der Umzug kostet so schon genug? Ja, genau, der Hinz geht zum Sozialamt oder zum Hartz IV-Amt ÷ was oft das gleiche ist – und fragt, bevor er den Mietvertrag unterschreibt, ob er die Kaution vom Amt bekommen kann. Das Amt sagt dann: „Na gut, weil Sie es sind. Aber wir geben Ihnen das nur als Darlehen. Sie kriegen das ja beim Auszug vom Vermieter wieder und dann wissen Sie nicht, wohin mit dem Geld. Dann geben Sie uns das zurück.“ Und damit da wirklich jeder daran denkt, darum teilen Hinz und das Amt dem Kunz mit, dass dieser die Kaution nur an das Amt zurückzahlt.
Manchmal jedoch will das Amt sofort Geld zurück haben. Und weil der Hinz laufende Hartz-IV-Leistungen erhält, sagt das Amt: „die nächsten 20 Monate kriegen Sie monatlich 50 Euro abgezogen, dann ist das Darlehen abbezahlt. Unterschreiben Sie bitte den Darlehensvertrag.“ Hinz ist wegen der Kürzung erst mal verwirrt, denn das Amt hat sich doch die Kaution auch schon übereignen lassen. Aber er versteht oftmals nicht, was das Amt rechnet, und er braucht das Geld sofort, darum stimmt er zu.
Das ist natürlich nicht in Ordnung, denn er braucht die laufenden Zahlungen in voller Höhe für seinen Lebensunterhalt. Dies bestätigte kürzlich auch das hessische Landessozialgericht. In seinem Urteil vom 5.September 07 mit dem Aktenzeichen L 6 AS 145/07 ER schreibt es den Hartz IV-Ämtern vor, dass Hartz-IV-Leistungen für den laufenden Lebensunterhalt dienen und nicht für die Rückzahlung von Darlehen. Kautionsdarlehen dürfen nicht dadurch abgetragen werden, indem das Amt die laufenden Hartz IV-Leistungen einfach kürzt. Dies gilt auch dann, wenn der Hilfebedürftige im Vertrag dieser Aufrechnung zugestimmt hatte.
Der Hinz in Münster liest das, er geht sofort zum Amt und sagt: „Das geht doch bei mir auch nicht.“ Das Amt sagt: „Stimmt, da haben Sie recht. Wir zahlen Ihnen Ihr Arbeitslosengeld II natürlich ungekürzt.“
So sollte es sein und damit ist es gut.

Wohngeld soll geändert werden

Die Bundesregierung will das Wohngeldgesetz ändern, Entwurf siehe Bundestagsdrucksache 16/6543. Zwei Dinge sind dabei von besonderer Bedeutung: einmal die Höhe der förderfähigen Miete und zum anderen die Gemeinschaft derer, für die gezahlt wird.

1. Die förderfähige Höchstmiete war schon bei der letzten Anpassung 2001 nicht in dem Ausmaß angehoben worden, wie die Mieten selbst gestiegen waren. Das setzt sich nun im Grunde fort, die Höchstgrenzen steigen nicht. Allerdings wird die Unterscheidung nach Alter der Wohnung aufgegeben. Künftig soll nur noch die Mietobergrenze der neuesten Wohnungen gelten. Dies entspricht auch eher der Realität am Wohnungsmarkt als die bisherige Praxis und bringt den Bewohnern älterer Wohnungen dann doch einen Anstieg des Wohngeldes.

2. Die Wohngemeinschaft löst die Familie ab. Wer mit anderen zusammen wohnt, dem wird künftig unterstellt, auch zusammen zu wirtschaften. Dessen Einkommen ist anzugeben und beispielsweise mit Bescheinigung des Arbeitgebers zu belegen. Wer das nicht will und wer einzeln für sich Wohngeld beantragen will, muss einigen Aufwand betreiben, um das Gegenteil nachzuweisen. Das erinnert fürchterlich an Hartz IV. Für Wohngemeinschaften, die nicht füreinander sorgen, sondern wirtschaftlich einzeln für sich verantwortlich sind, hat die Sozialpolitik kaum noch ein Herz übrig. Wer mit anderen zusammenziehen will, der ist am besten beraten, nur mit einigermaßen wohlhabenden Zeitgenossen zu wohnen, bedürftige Menschen machen nur Scherereien, so ist die Denkensart der Politik. Oder besser doch alleine wohnen.

Aufs Neue festgestellt: Hartz IV reicht nicht aus

Dass Hartz IV nicht reicht, wird oft in der SPERRE berichtet. Mit einer aktuellen Berechnung kommentiert der Paritätische Wohlfahrtsverband die Anhebung im Juli 2007 um 2 € auf 347 € im Monat. Er führt aus, dass der Hartz IV-Regelsatz heute bei 364 € liegen müsste, wenn man nur die Preissteigerung (insbesondere Mehrwertsteuer, Energiekosten und Lebensmittel) ausgleichen wollte (www.der-paritaetische.de/uploads/tx_pdforder/regelsatz-preis.pdf). Der Paritätische Wohlfahrtsverband forderte schon vor Beginn von Hartz IV in Anlehnung an die Sozialhilfemaßstäbe von vor 10 Jahren eine Anhebung um 20 % auf 420 Euro.
Die Sozialhilfe war jedoch schon 1998 knapp, darum fordern die Bundesarbeitsgemeinschaft Sozialhilfeinitiativen BAG-SHI und die Sozialhilfeberatung Tacheles 500 € Regelsatz für Alleinstehende. Prof. Rainer Roth von der FH Frankfurt, Mitautor des Leitfadens AlgII/Sozialhilfe von A-Z, hat dargestellt, wie die Kinderbedarfe seit vielen Jahren durch unterschiedliche Tricks immer weiter runtergerechnet worden sind (www.klartext-info.de/vortraege/Roth-gew-rp-061212.pdf). In der Kampagne gegen Kinderarmut (unter www.erwerbslos.de) geht es unter anderem darum, dass für den Schulbedarf von Kindern weder ein Posten im Regelbedarf vorgesehen ist, noch dass für diesen Aufwand einmalige Leistungen beantragt werden können. Bei den Hartz IV-Positionen zu Lebensmitteln hat das Forschungsinstitut für Kinderernährung an der Uni Bonn im Sommer 2007 offen gelegt, dass für Kinder von den im Regelsatz vorgesehenen 2,57 € pro Tag keine gesunde Ernährung zu haben ist, noch weniger für Jugendliche (
www1.uni-bonn.de/pressDB/jsp/pressemitteilungsdetails.jsp?
detailjahr=2007&detail=251
).


Kinderzuschlag verlängern

Der Kinderzuschlag soll Familien gezahlt werden, die allein durch die Existenz der Kinder einen Anspruch auf Hartz IV-Leitungen hätten, das heißt, wenn die Eltern nur für sich selbst genug verdienen, aber nicht für die Kinder. Der Kinderzuschlag soll diese kinderbedingte Bedürftigkeit ausgleichen. Familien sollen aber nach bisheriger Rechtslage maximal 3 Jahre lang den Zuschlag erhalten, egal, ob sie weiter bedürftig sind oder nicht. Zum 1.Januar 2008 würden die ersten 40 000 Kinder aus dieser Förderung herausfallen, denn dann ist der Kinderzuschlag genau wie Hartz IV gerade drei Jahre alt. Diese Drei-Jahresgrenze soll aufgehoben werden, denn die Hoffnung hat sich nicht erfüllt, dass ein Großteil der Eltern aus dem Billiglohnbereich herauskommt.
Weiterhin soll die Berechnung des Kinderzuschlags demnächst gründlich überarbeitet werden. Es hat sich gezeigt, dass fast alle erwerbstätigen Eltern mit ergänzendem Hartz IV-Bedarf an den Bedingungen des Kinderzuschlags scheitern. Es sollen in Zukunft mehr Eltern statt Hartz IV den Kinderzuschlag erhalten können.
Die Arbeitnehmerkammer Bremen hat unter dem Thema „Überwindung der Hartz IV-Abhängigkeit von Kindern und deren Eltern“ einen umfassenden
Reformvorschlag erarbeitet. Dieser bezieht sich im wesentlichen auf
Korrekturen beim Kinderzuschlag sowie beim Wohngeld. Das Reformmodell kann
man herunterladen unter:
http://
www.arbeitnehmerkammer.de/sozialpolitik/doku/01_
aktuell/ticker/2007/2007_10_19_kinderzuschlag.pdf

-avo-