Zum Leben zuwenig
Mietkautionen bei Hartz IV
Wenn Hinz bei Kunz eine Wohnung anmietet, dann muss Hinz
dem Kunz meistens eine Kaution bezahlen, eine Sicherheit in
Höhe von zwei oder drei Monatsmieten. Dann hat der
Vermieter Kunz schon mal etwas, wenn der Hinz seine Miete
nicht zahlt oder wenn er beim Auszug eine verwüstete
Wohnung hinterlässt, die der Kunz dann teuer
wiederherrichten muss.
Wenn der Hinz aber arm ist und keine Wohnung hat, wovon
soll er dann die Kaution für eine neue Wohnung hernehmen,
der Umzug kostet so schon genug? Ja, genau, der Hinz geht
zum Sozialamt oder zum Hartz IV-Amt ÷ was oft das gleiche
ist – und fragt, bevor er den Mietvertrag
unterschreibt, ob er die Kaution vom Amt bekommen kann. Das
Amt sagt dann: „Na gut, weil Sie es sind. Aber wir
geben Ihnen das nur als Darlehen. Sie kriegen das ja beim
Auszug vom Vermieter wieder und dann wissen Sie nicht,
wohin mit dem Geld. Dann geben Sie uns das zurück.“
Und damit da wirklich jeder daran denkt, darum teilen Hinz
und das Amt dem Kunz mit, dass dieser die Kaution nur an
das Amt zurückzahlt.
Manchmal jedoch will das Amt sofort Geld zurück haben. Und
weil der Hinz laufende Hartz-IV-Leistungen erhält, sagt das
Amt: „die nächsten 20 Monate kriegen Sie monatlich 50
Euro abgezogen, dann ist das Darlehen abbezahlt.
Unterschreiben Sie bitte den Darlehensvertrag.“ Hinz
ist wegen der Kürzung erst mal verwirrt, denn das Amt hat
sich doch die Kaution auch schon übereignen lassen. Aber er
versteht oftmals nicht, was das Amt rechnet, und er braucht
das Geld sofort, darum stimmt er zu.
Das ist natürlich nicht in Ordnung, denn er braucht die
laufenden Zahlungen in voller Höhe für seinen
Lebensunterhalt. Dies bestätigte kürzlich auch das
hessische Landessozialgericht. In seinem Urteil vom
5.September 07 mit dem Aktenzeichen L 6 AS 145/07 ER
schreibt es den Hartz IV-Ämtern vor, dass
Hartz-IV-Leistungen für den laufenden Lebensunterhalt
dienen und nicht für die Rückzahlung von Darlehen.
Kautionsdarlehen dürfen nicht dadurch abgetragen werden,
indem das Amt die laufenden Hartz IV-Leistungen einfach
kürzt. Dies gilt auch dann, wenn der Hilfebedürftige im
Vertrag dieser Aufrechnung zugestimmt hatte.
Der Hinz in Münster liest das, er geht sofort zum Amt und
sagt: „Das geht doch bei mir auch nicht.“ Das
Amt sagt: „Stimmt, da haben Sie recht. Wir zahlen
Ihnen Ihr Arbeitslosengeld II natürlich ungekürzt.“
So sollte es sein und damit ist es gut.
Wohngeld soll geändert werden
Die
Bundesregierung will das Wohngeldgesetz ändern, Entwurf
siehe Bundestagsdrucksache 16/6543. Zwei Dinge sind dabei
von besonderer Bedeutung: einmal die Höhe der förderfähigen
Miete und zum anderen die Gemeinschaft derer, für die
gezahlt wird.
1. Die förderfähige Höchstmiete war schon bei der letzten
Anpassung 2001 nicht in dem Ausmaß angehoben worden, wie
die Mieten selbst gestiegen waren. Das setzt sich nun im
Grunde fort, die Höchstgrenzen steigen nicht. Allerdings
wird die Unterscheidung nach Alter der Wohnung aufgegeben.
Künftig soll nur noch die Mietobergrenze der neuesten
Wohnungen gelten. Dies entspricht auch eher der Realität am
Wohnungsmarkt als die bisherige Praxis und bringt den
Bewohnern älterer Wohnungen dann doch einen Anstieg des
Wohngeldes.
2. Die Wohngemeinschaft löst die Familie ab. Wer mit
anderen zusammen wohnt, dem wird künftig unterstellt, auch
zusammen zu wirtschaften. Dessen Einkommen ist anzugeben
und beispielsweise mit Bescheinigung des Arbeitgebers zu
belegen. Wer das nicht will und wer einzeln für sich
Wohngeld beantragen will, muss einigen Aufwand betreiben,
um das Gegenteil nachzuweisen. Das erinnert fürchterlich an
Hartz IV. Für Wohngemeinschaften, die nicht füreinander
sorgen, sondern wirtschaftlich einzeln für sich
verantwortlich sind, hat die Sozialpolitik kaum noch ein
Herz übrig. Wer mit anderen zusammenziehen will, der ist am
besten beraten, nur mit einigermaßen wohlhabenden
Zeitgenossen zu wohnen, bedürftige Menschen machen nur
Scherereien, so ist die Denkensart der Politik. Oder besser
doch alleine wohnen.
Aufs
Neue festgestellt: Hartz IV reicht nicht aus
Dass
Hartz IV nicht reicht, wird oft in der SPERRE berichtet.
Mit einer aktuellen Berechnung kommentiert der Paritätische
Wohlfahrtsverband die Anhebung im Juli 2007 um 2 € auf
347 € im Monat. Er führt aus, dass der Hartz
IV-Regelsatz heute bei 364 € liegen müsste, wenn man
nur die Preissteigerung (insbesondere Mehrwertsteuer,
Energiekosten und Lebensmittel) ausgleichen wollte
(www.der-paritaetische.de/uploads/tx_pdforder/regelsatz-preis.pdf).
Der Paritätische Wohlfahrtsverband forderte schon vor
Beginn von Hartz IV in Anlehnung an die Sozialhilfemaßstäbe
von vor 10 Jahren eine Anhebung um 20 % auf 420 Euro.
Die Sozialhilfe war jedoch schon 1998 knapp, darum fordern
die Bundesarbeitsgemeinschaft Sozialhilfeinitiativen
BAG-SHI und die Sozialhilfeberatung Tacheles 500 €
Regelsatz für Alleinstehende. Prof. Rainer Roth von der FH
Frankfurt, Mitautor des Leitfadens AlgII/Sozialhilfe von
A-Z, hat dargestellt, wie die Kinderbedarfe seit vielen
Jahren durch unterschiedliche Tricks immer weiter
runtergerechnet worden sind
(www.klartext-info.de/vortraege/Roth-gew-rp-061212.pdf). In
der Kampagne gegen Kinderarmut (unter www.erwerbslos.de)
geht es unter anderem darum, dass für den Schulbedarf von
Kindern weder ein Posten im Regelbedarf vorgesehen ist,
noch dass für diesen Aufwand einmalige Leistungen beantragt
werden können. Bei den Hartz IV-Positionen zu Lebensmitteln
hat das Forschungsinstitut für Kinderernährung an der Uni
Bonn im Sommer 2007 offen gelegt, dass für Kinder von den
im Regelsatz vorgesehenen 2,57 € pro Tag keine gesunde
Ernährung zu haben ist, noch weniger für Jugendliche
(www1.uni-bonn.de/pressDB/jsp/pressemitteilungsdetails.jsp?
detailjahr=2007&detail=251).
Kinderzuschlag verlängern
Der Kinderzuschlag soll Familien gezahlt werden, die allein
durch die Existenz der Kinder einen Anspruch auf Hartz
IV-Leitungen hätten, das heißt, wenn die Eltern nur für
sich selbst genug verdienen, aber nicht für die Kinder. Der
Kinderzuschlag soll diese kinderbedingte Bedürftigkeit
ausgleichen. Familien sollen aber nach bisheriger
Rechtslage maximal 3 Jahre lang den Zuschlag erhalten,
egal, ob sie weiter bedürftig sind oder nicht. Zum 1.Januar
2008 würden die ersten 40 000 Kinder aus dieser Förderung
herausfallen, denn dann ist der Kinderzuschlag genau wie
Hartz IV gerade drei Jahre alt. Diese Drei-Jahresgrenze
soll aufgehoben werden, denn die Hoffnung hat sich nicht
erfüllt, dass ein Großteil der Eltern aus dem
Billiglohnbereich herauskommt.
Weiterhin soll die Berechnung des Kinderzuschlags demnächst
gründlich überarbeitet werden. Es hat sich gezeigt, dass
fast alle erwerbstätigen Eltern mit ergänzendem Hartz
IV-Bedarf an den Bedingungen des Kinderzuschlags scheitern.
Es sollen in Zukunft mehr Eltern statt Hartz IV den
Kinderzuschlag erhalten können.
Die Arbeitnehmerkammer Bremen hat unter dem Thema
„Überwindung der Hartz IV-Abhängigkeit von Kindern
und deren Eltern“ einen umfassenden
Reformvorschlag erarbeitet. Dieser bezieht sich im
wesentlichen auf
Korrekturen beim Kinderzuschlag sowie beim Wohngeld. Das
Reformmodell kann
man herunterladen unter:
http://www.arbeitnehmerkammer.de/sozialpolitik/doku/01_
aktuell/ticker/2007/2007_10_19_kinderzuschlag.pdf
-avo-