Urteile
Kosten der Klassenfahrt
Die Kosten einer Klassenfahrt müssen in ihrer vollen Höhe vom Hartz IV-Amt bezahlt werden, Pauschalen sind nicht erlaubt.
LSG Berlin Brandenburg, L 5 B 473/07 AS ER vom 26.4.07
Warmes Wasser
Warmes Wasser soll der Hartz IV-Bezieher laut Gesetz aus dem Regelsatz von 345 Euro bezahlen. Das ist falsch. Warmes Wasser gehört zur Grundausstattung einer Wohnung, die Warmwasserkosten müssen darum zusätzlich bezahlt werden als sogenannte Kosten der Unterkunft.
LSG Chemnitz, AZ L3 AS 101/06, vom 29.3.07
(Die hier dargestellte Rechtsauffassung wird nicht überall geteilt, die Mehrheit der Sozialgerichte sieht das zur Zeit noch anders, allerdings kommt Bewegung in die juristische Diskussion.)
Unterkunftskosten für Eigenheimbesitzer
Ein arbeitsloser Eigenheimbesitzer kann vom Hartz IV-Amt die Stundungszinsen für einen Straßenbaubeitrag erstattet bekommen, den er wegen der Bedürftigkeit nicht bezahlen kann.
SG Dresden, S 34 AS 293/05 vom 10.7.06
Tätowieren ist keine Kunst
Erst die Wertschätzung in Fachkreisen der Kunst macht Tätowierer zu Künstlern und damit zu möglichen Versicherten der Künstler-Sozialkasse.
BSG, B 3 KS 2/07 R vom 28.2.07,
Wohnungsrenovierung bei Auszug
Die Vorschriften in Mietverträgen über die Art der Schönheitsrenovierungen sind häufig rechtswidrig, denn sie benachteiligen die Mieter. Fordert beispielsweise der Mietvertrag eine Renovierung „in bisheriger Ausführungsart“, von der nur mit Zustimmung des Vermieters abgewichen werden dürfe, dann gilt die ganze Renovierungspflicht nicht mehr. Beim Auszug reicht es dann, die Wohnung besenrein zu verlassen, renovieren ist nicht nötig.
BGH, VIII ZR 199/06 vom 28.3.07
Betriebskosten
Wenn der Vermieter Betriebskosten auf die Mieter umlegen will, dann muss aus seinem Schreiben eindeutig die Art der Betriebskosten erkennbar sein.
BGH, VIII ZR 279/05 vom 20.9.06
GEZ – Befreiung wegen besonderer Härte I
Wenn Hartz IV-Bezieher zusätzlich zum Regelbedarf den befristeten Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld (den sogenannten Armutsgewöhnungszuschlag) erhalten, dann sind sie üblicherweise nicht von den GEZ-Gebühren befreit. Wenn aber dieser Zuschlag geringer ist als die Rundfunkgebühr, dann liegt eine „besondere Härte“ vor, mit der die Gebührenbefreiung möglich ist.
VG Berlin, VG 27 A 25.07 und VG 27 A 126.06, beide vom 28.3.07
GEZ – besondere Härte II
Anders als Bafög ist der Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe nicht in der Liste von Sozialleistungen verzeichnet, bei denen GEZ-Befreiung anliegt. Wer jedoch wie Bafög-Bezieher in der Ausbildung steht, wer dabei nicht in der Wohnung der Eltern lebt und ein geprüftes und zu gering befundenes Einkommen bezieht, kann mit der Begründung einer besonderen Härte von den GEZ-Gebühren befreit werden.
VG Berlin, VG 27 A 229.05 vom 25.1.06
GEZ – besondere Härte II
Einkommen aus einem staatlichen Bildungskredit verbunden mit Kindergeld und Wohngeld ist mit dem Bezug von Bafög vergleichbar. Es liegt darum eine besondere Härte vor, die zur Befreiung von den GEZ-Gebühren berechtigt.
VG Göttingen, 2 A 122/06 vom 26.4.07