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"Recht" interessante Urteile und Entscheidungen


Hartz IV und die Privatwohnung - ein weites Feld für die Rechtsprechung. Die hier gesammelten Auszüge aus aktuellen Urteilen entstammen dem "Sozialinfo" vom Juni 2006.

Angemessene Unterkunftskosten

In welcher Höhe Unterkunftskosten als angemessen zu gelten haben, berechnet sich aus dem Quadratmeterpreis im unteren Mietbereich und aus der abstrakt angegebenen Wohnungsfläche. Das Produkt dieser beiden Werte ergibt die Mietobergrenze. Sollte sich keine bedarfsgerechte und menschenwürdige Unterkunft zu diesem Preis finden lassen, dann müssen auch höhere Mietkosten übernommen werden.

LSG Hessen L9 AS 124/05 ER vom 21.03.06, nach Sozialinfo Juni 2006

Wohngemeinschaft und angemessene Unterkunftskosten

Für die Unterkunftskosten einer „reinen“ Wohngemeinschaft sind andere Maßstäbe anzulegen als für eine darüber hinausgehende, gemeinsam wirtschaftende Haushaltsgemeinschaft.

LSG Niedersachsen Bremen, L 6 AS 96/06 ER, vom 6.3.06, nach Sozialinfo Juni 2006

Zustimmung zum Umzug

Wer beim Hartz IV-Amt keine Zustimmung zu einem Umzug eingeholt hat, verliert damit nicht automatisch den Anspruch auf Erstattung von Umzugskosten.

OVG Bremen, S1 B 85/06 vom 16.3.06, nach Sozialinfo Juni 2006

Keine Kürzung von Hartz IV bei möblierter Wohnung

Das Arbeitslosengeld II darf nicht wegen der Nutzung einer möblierten Wohnung gekürzt werden mit der Begründung, in der Regelleistung sei ein Betrag für die Anschaffung von Möbeln enthalten. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.

LSG Bayern, L 7 AS 6/06 vom 17.02.06, nach Sozialinfo Juni 2006


Nachhilfe für Sozialdetektive I

Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein hohes, verfassungsrechtlich geschütztes Gut. Hartz IV-Bezieher müssen Hausbesuche nur gestatten, wenn die Sozialdetektive ihnen konkrete Zweifel an ihren Angaben vorhalten können und wenn ein Hausbesuch diese Zweifel aufklären kann.

LSG Hessen, L 7 AS 1/06 ER und L7 AS 13/06 ER vom 30.1.06, nach Sozialinfo Juni 2006

Nachhilfe für Sozialdetektive II

Aus dem bloßen Zusammenleben kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Partner im Sinne des Verfassungsgerichts füreinander einstehen, selbst wenn es sich über eine längere Dauer erstreckt. Das gemeinsame Vorhalten von Lebensmitteln spricht ebenso wenig für eine eheähnliche Gemeinschaft wie zwei Bettdecken mit der gleichen Bettwäsche oder wie das freie Bewegen des Untermieters in der Wohnung.

LSG Niedersachsen Bremen, L 9 AS 89/06 ER, vom 6.3.06, nach Sozialinfo Juni 2006


Anwalt-Tipp
von Wilhelm Achelpöhler


Mutterschutz bei Arbeitslosigkeit

Melanie hat erfolgreich studiert. Nach dem Studium wird sie prompt von ihrem Professor als wissenschaftliche Mitarbeiterin eingestellt, nebenbei promoviert Melanie.
Nach zweijähriger Tätigkeit wird ihr alles jedoch zu viel, zumal sich Nachwuchs ankündigt. Sie will sich zunächst ihrem Kind widmen und gibt die Stelle an der Universität auf, zumal sich ihr Professor dafür eingesetzt hat, dass sie ein Promotionsstipendium erhält.

Melanie wird Mutter. Sie nimmt erst einmal Erziehungsurlaub und widmet sich danach – unterstützt durch das Stipendium – der Promotion. So recht will das Vorhaben nicht vorankommen und Melanie denkt sich, ein Job wäre vielleicht doch das Richtige, immerhin liegt ihr Studienabschluss schon einige Jahre zurück.
Sie geht zum Arbeitsamt und geht davon aus, dass sie noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Dort eröffnet man ihr allerdings, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld inzwischen nicht mehr geltend gemacht werden könne, seit Entstehung des Anspruchs seien inzwischen vier Jahre verstrichen, § 147 Abs. 2 SGB III. Melanie ist empört, denn seit der Geburt ihres Kindes und während des Erziehungsurlaubs konnte sie überhaupt nicht arbeiten. Mütter würden insoweit also benachteiligt.
Anders sieht das in ständiger Rechtsprechung das Bundessozialgericht: Danach läuft die Frist des § 147 Abs. 2 SGB III ohne jede Hemmungs- und Unterbrechungsmöglichkeit rein kalendermäßig ab. Vier Jahre nach Entstehung des Anspruch auf Arbeitslosengeld kann dieser nicht mehr geltend gemacht werden. Es spiele überhaupt keine Rolle, dies hat das Bundessozialgericht mehrfach ausgeführt, ob während dieses Vierjahres-Zeitraums etwa Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld lagen oder ob besondere Härtefälle gegeben waren. Deshalb hat Melanie nunmehr keine Aussicht mehr auf Arbeitslosengeld, sondern nur noch auf das deutlich niedrigere Arbeitslosengeld II. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld, obwohl er eigentumsrechtlich geschützt ist, ist also Melanie verloren gegangen.
Anders war der Fall bei Rosemarie, die sie während der Schwangerschaftsgymnastik kennen gelernt hatte. Rosemarie war kurz vor Ende der Vierjahres-Frist zum Arbeitsamt gegangen und hatte sich arbeitslos gemeldet. Dann kam ihr Kind zur Welt und es galt für sie das absolute Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes. Als sie dann – nach Ablauf der Vierjahres- Frist – Arbeitslosengeld beantragte, wurde dies abgelehnt. Rosemarie war mit ihrer Klage vor dem Bundessozialgericht erfolgreich[ 1].
Das Bundessozialgericht bezieht sich in dieser Entscheidung auf Artikel 6 Abs. 4 des Grundgesetzes, der jede Diskriminierung von Müttern verbietet. Hier ergäbe sich eine Diskriminierung, weil Rosemarie allein dadurch, dass sie Mutter geworden ist und einem absoluten Beschäftigungsverbot unterlag, daran gehindert war, ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend zu machen. Wäre sie nicht Mutter geworden, dann hätte sie weiterhin Arbeitslosengeld beziehen können. Deshalb sei Rosemarie allein aufgrund ihrer Mutterschaft schlechter gestellt worden als andere Arbeitslose. Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetzes mit seinem achtwöchigen nachgeburtlichen Beschäftigungsverbot könne nicht dazu führen, dass eine arbeitslose Mutter ihren Arbeitslosengeldanspruch verliert. So steht Rosemarie deutlich besser da als Melanie.
Ganz glücklich ist auch Rosemarie allerdings nicht geworden: Denn auch Rosemarie möchte noch promovieren. Sie streitet sich jetzt mit dem Arbeitsamt darüber, ob während der Dauer der Promotion überhaupt eine Verfügbarkeit gegeben ist. Da nützt auch Rosemaries Hinweis auf den treu sorgenden Vater nicht. Denn auch Rosemarie bezieht ein Promotionsstipendium, das ihr nur gewährt wird, wenn sie nicht mehr als 15 Stunden die Woche arbeitet. Ob ein solches privates Promotionsstipendium tatsächlich der Verfügbarkeit entgegensteht, wird das Bundessozialgericht demnächst entscheiden: Az.: B 7 AL 42/06 R.
Grundsätzlich steht eine Promotion zwar nicht der Verfügbarkeit entgegen. Denn Promotionsstudierende unterliegen nicht den selben Anwesenheitspflichten wie ordentliche Studierende und überdies genießen Promotionsstudierende grundsätzlich nicht das Werkstudentenprivileg. Promotionsstudierende sind mithin, wenn sie eine Beschäftigung aufnehmen, grundsätzlich versicherungspflichtig, wie andere Arbeitnehmer auch.
Gegen Rosemaries Verfügbarkeit sprachen aus Sicht des LSG NW die Bedingungen des Promotionsstipendiums. So muss Rosemarie erneut auf den Mutterschutz des Bundessozialgerichts setzen.