Alles was recht ist

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"Recht" interessante Urteile und Entscheidungen


Gerichte müssen Hartz IV-Bezieher schützen

Insbesondere bei der Grundsicherung haben sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte der einzelnen zu stellen.

Bundesverfassungsgericht, 1 BVR 569/05 vom 12.5.05, Mitteilung
des Gerichts

Arbeitslosmeldung nach nicht gemeldeter Beschäftigung

Arbeitslosmeldung nach nicht gemeldeter Beschäftigung Mit einer Arbeitsaufnahme ist die Arbeitslosmeldung vollständig erloschen. Wer die Aufnahme einer Arbeit nicht gemeldet hat, muss zuviel gezahlte Arbeitslosenunterstützung zurückzahlen, und zwar auch für beschäftigungslose Zeiten nach Ende des nicht gemeldeten Jobs. Erst ein erneuter Besuch im Amt ist als neue Arbeitslosmeldung zu werten.

BSG, 7a AL 76/05R vom 1.6.06, Pressemitteilung des Gerichts

Ich-AG-Zuschuss wird im Alg II nicht angerechnet

Ich-AG-Zuschuss wird im Alg II nicht angerechnet Der Ich-AG-Zuschuss (Existenzgründungszuschuss) soll Arbeitslose in der Gründungsphase fördern, die bisher hauptsächlich wegen der Sozialversicherung im Arbeitslosengeld geblieben sind. Für die Gründer besteht dann Rentenversicherungspflicht sowie ein besonderer Krankenversicherungstarif. Beantragt der Gründer in einer betrieblichen Flaute ergänzend Hartz IV, dann darf der Ich-AG-Zuschuss nicht als Einkommen angerechnet werden, denn er wird für einen anderen Zweck als für den Lebensunterhalt gezahlt, nämlich für die Sicherung des Betriebes und der persönlichen Sozialversicherung.

Sozialgericht Lüneburg, S 25 AS 773/05 vom 19.04.06, www.tacheles–sozialhilfe.de
(Anmerkung: Andere Gerichte urteilen schon mal anders, siehe Urteilsbegründung.)

Keine eheähnliche Gemeinschaft

Ein Liebespaar ist nicht automatisch eine eheähnliche Gemeinschaft. Finden Sozialdetektive beim Hausbesuch gemeinsame Doppelbetten, Kleiderschränke oder Lebensmittel vor, so sagt das nichts darüber aus, ob die Partner als Bedarfsgemeinschaft zu führen sind. Gegen das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft spricht ein bislang nur kurzes Zusammenleben, die getrennte Kontoführung und das Fehlen von gemeinsam betreuten Kindern oder anderen Angehörigen.

Sozialgericht Lüneburg, S 25 AS 385/06 ER vom 20.04.06, www.tacheles–sozialhilfe.de


Eingliederungsvereinbarung nicht unterzeichnet

Eine Eingliederungsvereinbarung muss sich in eine „Vereinbarungsebene“ und eine „endgültige Phase“ aufteilen. Eine Weigerung zum Abschließen der Vereinbarung dürfte erst dann vorliegen, wenn der Leistungsträger unmissverständlich das Ende der Verhandlungsphase verkündet, dem Hilfebedürftigen ein als solches gekennzeichnetes abschließendes Angebot unterbreitet und der Hilfeempfänger dieses Angebot auch nach Ablauf einer angemessenen, konkret zu benennenden Überlegungsfrist nicht annimmt.

Sozialgericht Hamburg, S 50 AS 661/06 ER, www.tacheles–sozialhilfe. de

WG und angemessene Wohnungskosten

Bei der Feststellung der angemessenen Unterkunftskosten für eine
Einzelperson in einer Wohngemeinschaft ist jeweils von den Höchstgrenzen
für Aufwendungen für einen Einpersonenhaushalt auszugehen.


LSG Niedersachsen-Bremen, L 8 AS 245/05 ER vom 17.03.06,
www.tacheles–sozialhilfe.de

Eine Aufhebung der Zahlung von Hartz IV ist übermäßig

Die zwingende Aufhebung der Regelleistung nach § 31 Abs. 5 SGB II wegen Abbruch einer Maßnahme begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sie dem Sozialstaatsprinzip und dem Übermaßverbot widerspricht. Ein Bescheid, der die Regelleistung nach dem SGB II gemäß § 31 Abs. 5 SGB II aufhebt, ist vermutlich rechtswidrig. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen ihn ist anzuordnen. Hartz IV ist erst mal weiter zu zahlen.

Sozialgericht Regensburg, S 13 AS 166/06 ER vom 10.4.06,
www.tacheles–sozialhilfe.de


Renovierung bei Auszug aus der Wohnung

Muss der Mieter bei Auszug aus seiner Wohnung renovieren? Ein immer wiederkehrendes, oft kostenintensives Problem. Insbesondere eine neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGB) führt in vielen Fällen dazu, dass der Mieter trotz anders lautender Vereinbarung im Mietvertrag keine Schönheitsreparaturen vorzunehmen hat!

Starrer Fristenplan und Quotenregelung

Wurde die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf den Mieter übertragen, kann sich der Vermieter auch nicht auf die zusätzlich im Mietvertrag vereinbarte quotenmäßige Kostenübernahme bei angefangenen Renovierungsintervallen berufen.

BGH VIII ZR 178/05

Kaution

Die Mietkaution sichert u.a. noch nicht fällige Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis und seine Abwicklung ergeben, und erstreckt sich damit auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.

BGH VIII ZR 71/05


 


Anwalt-Tipp
von Wilhelm Achelpöhler

Wie Kinder etwas fürs Vaterland tun können


Schon kleine Kinder können etwas für den Standort Deutschland tun. Sie können nämlich helfen, den völlig überlasteten Sozialstaat ein wenig zu entlasten. Wie weit der Beitrag der Kinder gehen kann, darüber streiten noch die Gerichte.

Petra und Paul sind verheiratet und haben zwei Kinder. Dann trennt sich Paul von Petra. Die Kinder bleiben bei der Mutter, für die die Situation jetzt deutlich schwieriger wird: Zwei kleine Kinder und daneben noch vollschichtig arbeiten, das führt zu Problemen. Zu viele Probleme wie ihr Chef meint, deshalb kündigt er Petras Arbeitsverhältnis. Dafür braucht er nicht einmal einen Grund darzulegen, da im Zuge der Agenda 2010 sein Betrieb nicht mehr unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, er hat nur neun Beschäftigte.
Petra ist arbeitslos, findet nicht so schnell einen neuen Job und beantragt dann für sich Arbeitslosengeld II und für die Kinder Sozialgeld. Zu allem Überfluss hatte sich Paul auch geweigert, sogleich Unterhalt für die Kinder zu zahlen. Es kommt zum Streit und zum Prozess. Während dieser Zeit ist die Situation für Petra mehr als knapp, aber sie schlägt sich halbwegs ohne Sozialleistungen durch. Nur Weihnachten fällt für die Kinder natürlich eine Nummer kleiner aus als sonst. Dann kommt endlich das Urteil des Familiengerichtes: Paul muss einige Tausend Euro nachzahlen. So schafft Petra endlich den PC mit den Computerspielen an, die ihre beiden Söhne so dringend brauchen. Als dies die Bundesagentur erfährt, frohlockt man dort und streicht Petra alle Sozialleistungen: Ihre Kinder erhalten kein Sozialgeld mehr und sie selbst erhält kein Arbeitslosengeld II mehr. Begründung: Der nachgezahlte Unterhalt des Vaters sei Einkommen der Kinder.
Das Einkommen der Kinder sei auf deren Anspruch auf Sozialgeld anzurechnen sowie den ALG II-Anspruch der Mutter. Nach § 9 Abs. 5 SGB II gelte nämlich die Vermutung, dass die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sich gegenseitig unterhalten. Petra ist damit nicht einverstanden und klagt und das Sozialgericht Speyer gibt ihr Recht, Aktenzeichen S 1 ER 161/06 AS. Das Sozialgericht Speyer ist nämlich, anders als das Sozialgericht Aachen, der Meinung, dass im Verhältnis von Kindern zu den Eltern § 9 Abs. 5 SGB II nicht gilt. Nach dieser Bestimmung wird vermutet, dass Hilfebedürftige, die in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten leben, von diesen Leistungen erhalten, sobald dies nach Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Davon war das Sozialgericht Aachen auch im Verhältnis von minderjährigen Kindern zu ihren Eltern ausgegangen, anders jetzt das Sozialgericht Speyer in seiner Entscheidung vom 01.06.2006. Das Sozialgericht Speyer ist der Auffassung, dass eine solche Anrechnung der Regel des § 9 Abs. 2 SGB II widerspreche, in der jedenfalls ausdrücklich nichts über die Berücksichtigung des Kindeseinkommens bei den Eltern ausgesagt sei. So ist der nachgezahlte Kindesunterhalt „nur“ auf den Sozialgeldanspruch der Kinder anzurechnen. Die Anschaffung des PC war also verfrüht, die Einsparungen in der Vergangenheit vergebens.
So entdeckt der Staat den Kindesunterhalt noch als Ressource zur Verkürzung eigener Sozialleistungen und gibt unterhaltspflichtigen Vätern in solchen Fällen geradezu einen Wink mit dem Zaunpfahl: Die unterhaltspflichtigen Kinder bzw. deren Mutter verliert jedes Interesse, den Unterhaltsanspruch für ihre Kinder noch durchzufechten, wo dieser ja ohnehin später mit dem Sozialgeldansprüchen der Kinder verrechnet wird. Je egoistischer der Vater gegenüber seinen eigenen Kindern vorgeht, desto mehr wird er belohnt. So sind gleich zwei Sanierungsfälle gelöst: Der Sanierungsfall Deutschland und die Not der deutschen Patriarchen.