Alles was recht ist

(ältere Entscheidungen und Anwalttipps finden Sie im Archiv)

"Recht" interessante Urteile und Entscheidungen


Asylbewerber müssen nicht zuzahlen

Wer als Asylbewerber von der abgesenkten Sozialhilfe des Asylbewerberleistungsgesetzes lebt, muss keinen Eigenanteil bei Arzneimitteln zuzahlen.

SG Stuttgart S4 KR 3735/04 vom 25.8.05
nach info also 1/2006

Sozialhilfeempfänger dürfen Erbe ausschlagen

Auch Sozialhilfeempfänger dürfen ein Erbe ausschlagen. Anders als der Verzicht auf Unterhaltszahlungen ist das Ausschlagen eines Erbes für Sozialhilfebezieher nicht sittenwidrig.

LG Aachen, 7T99/04 vom 4.11.04
nach info also 1/2006


Kein Honorar für Arbeitsvermittlung

Eine Arbeitsvermittlungsfirma, die wirtschaftlich mit der einstellenden Firma verbunden ist, hat keinen Anspruch auf ein Vermittlungshonorar des Arbeitsamtes.

BSG, B 7a AL 56/05 R vom 6.4.06
Pressemitteilung des Gerichts

Trauerrednerin in Künstlersozialkasse

Eine Trauerrednerin ist publizistisch tätig. Somit kann sie sich in der Künstlersozialkasse versichern.

BSG, B 3 KR 9/05 R vom 23.3.06
Pressemitteilung des Gerichts


Wissenschaft nicht in Künstlersozialkasse

Liegt die Arbeit eines Wissenschaftlers vorrangig in der wissenschaftlichen Forschung und nur nachrangig im Veröffentlichen von wissenschaftlichen Artikeln, dann gilt er nicht als wissenschaftlicher Publizist und kann sich nicht in der Künstlersozialkasse versichern.

BSG, B 3 KR 13/05 vom 23.3.06
Pressemitteilung des Gerichts

Befristete Arbeitsverträge

Ältere Arbeitnehmer dürfen nicht grundlos befristet eingestellt werden. Sie haben den gleichen Anspruch auf unbefristete Arbeitsverträge wie andere Arbeitnehmer.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. April 2006 - 7 AZR 500/04
Pressemitteilung des Gerichts

Sittenwidrige Vergütung

Werden private Ersatzschulen mit der Auflage gefördert, dass die Lehrkräfte mindestens 75 % der Entlohnung des öffentlichen Dienstes erhalten, dann ist eine Entlohnung von nur 70% sittenwidrig. Der Lehrer hat dann Anspruch auf die übliche Entlohnung von Lehrkräften an privaten Schulen.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. April 2006 - 5 AZR 549/05
Pressemitteilung des Gerichts

Wahl zwischen Kündigungsschutzklage und Abfindung

Sieht ein kirchlicher Tarifvertrag im Falle einer Kündigung eine Abfindung vor, die nur dann gezahlt wird, wenn der gekündigte Arbeitnehmer nicht klagt, dann hat der kündigende Arbeitgeber auf diese Bedingung hinzuweisen. Tut er dies nicht ausdrücklich, dann hat auch eine klagende Arbeitnehmerin den Anspruch auf die Abfindung.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Mai 2006 - 4 AZR 189/05

Untervermietung und befürchtete Geräusche

Ein Vermieter darf einer Mieterin die Untervermietung eines Teils der Wohnung nicht mit der Begründung untersagen, er befürchte mehr Lärm im Haus.

Landgericht Freiburg, 13 T 46/01 vom 7.2.02

Ungezieferbekämpfung

Der Vermieter hat grundsätzlich die Kosten der Ungezieferbekämpfung zu tragen, es sei denn der Mieter hat den Schädlingsbefall verursacht.

Landgericht München, I 20 S 19147/00

Kleinkinder

Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern auch nachts, muss von den Mitmietern als natürliches Verhalten von Kindern erduldet werden.

Amtsgericht Bergisch Gladbach, 26 C 14/82

 


Anwalt-Tipp
von Wilhelm Achelpöhler

Grundsicherung für Studierende


Studierende werden gegenwärtig vermehrt vom Staat zur Kasse gebeten. Allgemeine Studiengebühren sollen eingeführt werden, der Staat zieht sich aus der Finanzierung der Studentenwerke zurück, so dass der Sozialbeitrag steigt. Gleichzeitig halten die Leistungen der Ausbildungsförderung keinesfalls Schritt mit den steigenden Lebenshaltungskosten.
Allerdings bestehen für Studierende durchaus unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II.
Max studiert und hat keinen Anspruch auf BAföG, weil er bereits eine vorangegangene Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen abbrechen musste. Jetzt ist seine Gesundheit einigermaßen wieder hergestellt und er kann sich seinem neuen Studium widmen.
In der Vergangenheit konnte er seinen Lebensunterhalt durch Jobben neben dem Studium sicher stellen, Hilfe von seinen Eltern hat er nicht zu erwarten. Jetzt macht er sich an die Diplomarbeit und sein Studium dauert nur noch sechs Monate. Zur Prüfung ist er angemeldet und er sitzt jetzt ständig in der Bibliothek, um seine Arbeit zu schreiben. Für Erwerbstätigkeiten daneben bleibt ihm keine Zeit und deshalb stellt er sich die Frage, ob er einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II hat.

Nach dieser Bestimmung können in Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen gewährt werden. Grundsätzlich sind Studierende vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Denn ein Studium ist grundsätzlich nach den Bestimmungen des BAföG förderungsfähig und durch den Rückgriff auf das SGB II sollen Leistungen der Grundsicherung nicht eine verdeckte Ausbildungsförderung werden. Allerdings können Leistungen der Grundsicherung dann beantragt werden, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt. Ein solcher Härtefall liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn Folge des Ausschlusses der Ausbildung Härten sind, die über die regelmäßig mit der Versagung der Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbundenen Härten hinaus gehen. Ein solcher Härtefall wird in der Rechtsprechung etwa dann anerkannt, wenn sich ein Studierender unmittelbar vor dem Ende seiner Prüfung befindet.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt gab durch Urteil vom 15.04.2005 einem Studierenden Recht und verpflichtete den Sozialleistungsträger, ihm Leistungen der Grundsicherung für den Studienabschluss zu gewähren.
Es widerspreche dem Zweck des Gesetzes, wenn man einem Studierenden den Studienabschluss nicht ermögliche. Ein mehrjähriges Studium mit einem qualifizierten Abschluss verschaffe ihm sicherlich bessere Chancen, sich selbst zu unterhalten, als wenn man ihn darauf verweisen würde, seine Ausbildung abzubrechen und anderweitig eine Arbeit zu suchen.
Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Leistungen als Darlehen gewährt werden.
Nicht entschieden hat das Gericht darüber, ob von den Leistungen auch die eventuell von einem Studierenden zu zahlenden Studiengebühren umfasst sind. Richtigerweise wird man wohl auch davon ausgehen müssen. Denn die Nichtzahlung der Studiengebühren hätte die gleiche Konsequenz, nämlich die Exmatrikulation des Studierenden.
Man kann das natürlich auch für einen Treppenwitz der Geschichte halten. Der Gesetzgeber führt Studiengebühren ein mit dem angeblichen Ziel, die Leistungsfähigkeit der Hochschulen durch Zahlung von Studiengebühren zu verbessern. Dieses Geld holt man sich dann ausgerechnet beim Sozialleistungsträger, das dem Studierenden zumindest Darlehensweise diese Mittel zur Verfügung stellt.