Alles was recht ist

"Recht" interessante Urteile und Entscheidungen


Steuerklasse und Arbeitslosengeld

Ein Wechsel der Steuerklassen ist für verheiratete Arbeitslose oft nicht sinnvoll, auch wenn es aus steuerlicher Sicht den Anschein hat. Das Arbeitsamt muss den Arbeitslosen über die Folgen eines solchen Wechsels für die Höhe des Arbeitslosengeldes informieren, insbesondere wenn der Arbeitslose aus dem Grund das Amt aufsucht, um den Steuerklassenwechsel anzumelden. Kürzt das Amt das Arbeitslosengeld wegen der neuen Steuerklasse, dann darf der Arbeitslose eine Nachzahlung wegen schlechter Beratung verlangen.
BSG, B 11a AL 11/05 R vom 31.1.06,
nach Pressemitteilung des Gerichts

Lohnsteuer bei Minijob

Die pauschale Lohnsteuer in einem Minijob beträgt 2 % des Lohns. Der Arbeitgeber kann die abzuführende Lohnsteuer von dem vereinbarten Lohn abziehen. Nur bei einer Nettolohnvereinbarung, die hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen muss, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer selbst zu tragen.
BAG, 5 AZR 628/04 vom 1. Februar 2006 ,
nach Pressemitteilung des Gerichts

Höchstgrenze für Arbeitszeit bei Bereitschaftsdiensten

Nach dem Arbeitszeitgesetz kann in einem Tarifvertrag eine werktägliche Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden vorgesehen werden, wenn in die Arbeitszeit in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Werden solche verlängerten Arbeitszeiten tariflich zugelassen, dann muss in jedem Fall gewährleistet sein, dass die Arbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst im Durchschnitt von zwölf Monaten 48 Wochenstunden nicht überschreitet. Eine Ausnahme gilt auch nicht für Alt-Tarifverträge.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 1 ABR 6/05 - nach Pressemitteilung des Gerichts
Änderungskündigung für Leiharbeiter

Wenn eine Leiharbeitsfirma sich dazu verpflichtet hatte, Leiharbeitern den Tariflohn des Entleihbetriebs zu zahlen, dann ist sie auch nach Einführung des billigeren Tarifvertrages für die Leiharbeitsbranche an diese alte Vereinbarung gebunden.
BAG, Urteil vom 12. Januar 2006 - 2 AZR 126/05 -
nach Pressemitteilung des Gerichts

Renovierungspflichten bei Auszug des Mieters

In Mietvertragsformularen ist oftmals eine starre zeitliche Regelung für Renovierungen durch den Mieter vorgegeben. Dies würde den Mieter ohne Rücksicht auf die tatsächliche Renovierungsbedürftigkeit zum Renovieren zwingen. Das ist nicht rechtens. Zieht der Mieter aus, ohne die regelmäßigen Renovierungspflichten erfüllt zu haben, dann darf der Vermieter trotzdem die Mietkaution nicht einbehalten.
BGH vom 23. Juni 2004 Az: VIII ZR 361/03

Eheähnliche Gemeinschaft

Liegen keine anderen Hinweise für eine eheähnliche Gemeinschaft vor, dann kann die Dauer des Zusammenlebens erst nach drei Jahren als Indiz für eine eheähnliche Gemeinschaft angenommen werden.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 19 B 85/05
AS ER vom 17.02.06.

Befristeter Zuschlag zum Arbeitslosengeld II

Der befristete Zuschlag nach vorherigem Bezug von Arbeitslosengeld berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Bedarf auf Arbeitslosengeld II und der Höhe des vorherigen Arbeitslosengeldes. Wenn bei jeder Änderung des Bedarfes auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) auch der Zuschlag neu berechnet werden muss, dann würden die Verwaltungskosten unverhältnismäßig. Den geänderten Bedarf jedoch vollkommen außer Acht zu lassen, würde dem Sinn des Gesetzes nicht entsprechen. Von daher soll bei einer Änderung der Verhältnisse der befristete Zuschlag zum Zeitpunkt der Verlängerung von Hartz IV-Leistungen neu berechnet werden können.
Sozialgericht Berlin, S 37 AS 7825/05 vom 28.10.05,
nach tacheles-sozialhilfe.de

Streitigkeiten zwischen Ein-Euro-Jobber und Maßnahmeträger

Streitigkeiten zwischen Ein-Euro-Jobber und Maßnahmeträger sind vor dem Arbeitsgericht auszutragen, denn der Arbeitssuchende schließt seine Vereinbarung über die Bedingungen mit dem Träger und nicht mit dem Amt.
Arbeitsgericht Berlin, 75 Ca 10146/05 vom 25.08.05,
nach tacheles-sozialhilfe.de

 


Anwalt-Tipp
von Wilhelm Achelpöhler

Sozialgericht Berlin führt Mindestlohn ein


Bertha ist 40 Jahre alt und lebt gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern. Sie war arbeitslos und bekam Arbeitslosengeld in Höhe von 13,23 Euro pro Tag.
Das Arbeitsamt bot ihr eine Stelle als Hauswirtschaftshelferin bei einer Zeitarbeitsfirma an. Es sollte ein Tariflohn von 5,93 Euro pro Stunde bei einer Vollbeschäftigungszeit von 35 Stunden gezahlt werden. Der Nettolohn belief sich damit auf 710,51 Euro. Es handelte sich um Schichtdienst mit Nachschichten. Bertha erklärte, sie könne diese Tätigkeit nicht ausüben und lehnte die Stelle ab. Das Arbeitsamt verhängte eine Sperrzeit. Die Klage war vor dem Sozialgericht erfolgreich.
Urteil vom 27.02.2006, Az.: S 77 AL 742/05

Das Gericht führte zur Begründung aus, die angebotene Beschäftigung sei unzumutbar. Denn der Lohn sei sittenwidrig. Er reiche nicht aus, um das Existenzminimum der Arbeitnehmer zu sichern. Dies verstoße sowohl gegen das Grundgesetz, insbesondere das Gebot der Menschenwürde in Art. 1 GG, als auch gegen Art. 4 Nr. 1 der Europäischen Sozialcharta. Nach Art. 4 Nr. 1 der Europäischen Sozialcharta erkennen die Vertragsstaaten das Recht der Arbeitnehmer auf ein Arbeitsentgelt an, welches ausreicht, um diesen und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard zu sichern.
Mithin sei der Lohn daran zu messen, ob er das Existenzminimum sichere. Das Existenzminimum legt das Sozialgericht Berlin an Hand der sozialhilferechtlichen Regelsätze fest. Es berücksichtigt den Grundbedarf, die Wohnkosten sowie gewisse Aufwendungen für die Erwerbstätigkeit.
Damit kommt das Gericht zu einem Betrag von 780,20 Euro, den ein Arbeitnehmer netto erzielen müsse. Dem entspricht ein Bruttogehalt in Höhe von 1.010,00 Euro.
Da dieser Lohn unterschritten ist, war aus Sicht des Sozialgerichtes das Arbeitsangebot unzumutbar, eine Sperrzeit konnte also nicht verhängt werden.
Mit diesem Urteil setzt das Sozialgericht die Reihe von Entscheidungen fort, in denen - meist erstinstanzliche - Gerichte Versuche unternehmen, die Unzumutbarkeit des Lohnes an Hand des sozialhilferechtlichen Existenzminimums zu berechnen. Bereits vor einigen Jahren hatte das Arbeitsgericht Bremen entschieden, dass ein Lohn nur dann nicht sittenwidrig sei, wenn er dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum entspreche, zzgl. eines gewissen Aufschlags.
Mit dieser Entscheidung leistet das Sozialgericht Berlin einen Beitrag zu der aktuellen Diskussion um Mindestlöhne und Grundeinkommen. Bereits dem Umstand, dass diese Diskussion überhaupt geführt wird, lässt sich entnehmen, welche Richtung die Löhne in diesem Lande nehmen. Sie erreichen inzwischen eine Größenordnung, die nicht mehr ausreichend ist, damit die Arbeitnehmer ohne staatliche Leistungen überhaupt von dem Lohn leben können. Angesichts der Tatsache, dass hier der Lohn sogar durch einen Tarifvertrag festgelegt worden war, kann man der Entscheidung des Sozialgerichtes Berlin auch einige Aufklärung über die Kampfkraft der Gewerkschaften heutzutage entnehmen.
Darüber hinaus steht das Urteil des Sozialgerichtes in einem interessanten Bezug zu der aktuellen Diskussion um Grundeinkommen und Grundsicherung. Es wird vielfach die Forderung, gerade von Arbeitslosengruppen, nach einem bedingungslosen Grundeinkommen erhoben. Damit wird die Forderung vertreten, jeder Mensch habe einen Anspruch auf eine angemessene Existenzsicherung, ohne dass er genötigt sei, dafür arbeiten zu gehen. Von interessierter neoliberaler Seite wird diese Diskussion aufgegriffen und zwar in der Form, dass es tatsächlich nicht Aufgabe des Lohns bzw. des Unternehmers sei, den Lebensunterhalt der Beschäftigten sicher zu stellen. Dies sei allein Aufgabe des Staates. So gelingt es etwa dem Unternehmer Götz Werner ohne weiteres, einerseits lautstark die Forderung nach einem Grundeinkommen zu erheben, andererseits dem weiteren Absenken der Löhne hier zu Lande in das Wort zu reden. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin bietet dazu einen interessanten Kontrapunkt. In der Logik des Sozialgerichts Berlin wäre es nunmehr Aufgabe des Staates, Mindestlöhne durch Gesetz festzulegen, wie das im Übrigen in zahlreichen europäischen Staaten längst der Fall ist.