Alles was recht ist

"Recht" interessante Urteile und Entscheidungen


Schwerkranke können auch zu Alternativmedizin greifen

Schwerkranke können auch die Kosten für alternative Heilmethoden von der Krankenkasse erstattet bekommen. Patienten, die an einer lebensbedrohlichen Krankheit leiden, müssen sich von der Kasse nicht allein auf die wissenschaftlich anerkannten Methoden der Schulmedizin verweisen lassen. Wenn eine "nicht ganz entfernt liegende Aussicht" auf Heilung oder Besserung bestehe, dann muss die gesetzliche Krankenversicherung auch Behandlungen außerhalb ihres Leistungskatalogs erstatten.
BVG, Az: 1 BvR 347/98 - vom 6. Dezember 2005

Keine Zweitwohnsteuer am Arbeitsort

Arbeiten Eheleute an zwei verschiedenen Orten mit größerer Entfernung und haben sie an jedem dieser Wohnorte einen Wohnsitz angemeldet, dann dürfen sie von den jeweiligen Gemeinden nicht zu einer Steuer für Zweitwohnsitze herangezogen werden.
BVG, 1 BvR 1232/00 vom 11.10.2005,
nach Neues Deutschland, 21.12.05

Kein 1-?-Job ohne individuelles Eingliederungskonzept

Die Arbeitsvermittlung für Hartz IV-Bezieher muss ein konkretes und individuelles Eingliederungskonzept vorlegen, wenn sie einen Hartz IV-Bezieher in einen 1-?-Job zuweisen will.
SG Hamburg, S 53 AS 1088/05,
Pressemitteilung des Gerichts vom 30.11.05

58er-Regelung und Übergang von Arbeitslosenhilfe in Hartz IV

Die Kürzung beim Übergang von Arbeitslosenhilfe in Hartz IV ist auch für die Arbeitslosen rechtmäßig, die vorher die 58er-Vereinbarung unterschrieben hatten.
SG Dortmund, S 35 AS 22/05 vom 23.11.05

Lautes Stöhnen beim Sex

Der Mieter kann von seinem Nachbarn verlangen, dass dieser auch tagsüber Geräusche durch Musik, Streitigkeiten und lautes Stöhnen sowie Yippie-Rufe beim Sexualverkehr auf Zimmerlautstärke hält.
AG Warendorf

Schießeisen schützt nicht vor Rausschmiss

Wer seinen Vermieter mit einer Schusswaffe bedroht, darf fristlos gekündigt werden.
AG Warendorf

Ich-AG und Hartz IV

Wer sich mit einer Ich-AG selbständig macht, kann in einer Durststrecke seiner Firma ergänzend Hartz IV beantragen. Dabei werden positive Erwerbseinkommen und Ich-AG-Zuschuss als Einkommen angerechnet. Ist das Firmeneinkommen negativ, dann darf der Firmenverlust erst vom Ich-AG-Zuschuss abgezogen werden, bevor dieser auf Hartz IV angerechnet wird.
SG Leipzig, S 16 AS 350/05 ER vom 22.8.05

Hartz IV-Darlehen nicht als Grundschuld

Die Zahlung von Hartz IV-Darlehen kann darlehensweise erfolgen, wenn der Bezieher ein Vermögen hat, über das er erst viel später verfügen kann. Das Amt kann nicht verlangen, dass der Bezieher für das Hartz IV-Darlehen eine Grundschuld eintragen lässt.
LSG NW, L19 B 67/05 AS ER vom 23.12.05

Räumen bei Dauerschneefall

Bei Dauerschneefall muss nicht fortlaufend gefegt werden, wenn dies völlig nutzlos wäre. Sobald es aber nur noch geringfügig schneit oder wenn es aufgehört hat, muss der Winterpflichtige fegen.
OLG Celle, 9 U 220/03

Winterräumdienst der Mieter

Mieter, auch Erdgeschossmieter, müssen nur dann räumen und streuen, wenn das mietvertraglich wirksam vereinbart ist.
OLG Frankfurt, 16 U 123/87
Ich-AG und Hartz IV

Neu entstandene Betriebskosten

Die Umlage neuer, nach Abschluss des Mietvertrages entstandener Betriebskosten, beispielsweise ein Hauswart, erfordert entweder einen Vorbehalt im Mietvertrag oder eine neue Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter.
AG Bonn, 6 C 441/04


Anwalt-Tipp
von Wilhelm Achelpöhler

Eheähnliche Lebensgemeinschaft


Fritz und Renate sind ein Liebespaar. Im Oktober 2005 haben sie eine gemeinsame Wohnung angemietet. Renate ist schon seit längerem arbeitslos und beantragt jetzt Arbeitslosengeld II. Die Leistungen werden ihr verweigert, weil sie in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebe und deshalb das Einkommen von Fritz Berücksichtigung finden müsse. Damit sind sie nicht einverstanden und Renate legt Widerspruch ein.

 

Arbeitslosengeld II erhält nach § 7 Abs. 1 SGB III, wer hilfebedürftig ist. Hilfebedürftig ist nicht, wer seinen Lebensunterhalt durch das Einkommen etwa des Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft decken kann. Eine eheähnliche Gemeinschaft ist durch die positiven Elemente einer Ehe gekennzeichnet: Es handelt sich um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen gekennzeichnet ist, die ein gegenseitiges Einstehen des Paares füreinander begründet. So die Formel des Bundesverfassungsgerichts, die von der Rechtsprechung zu Grunde gelegt wird. Da die Abgrenzung im Einzelfall recht schwierig sein kann und insbesondere zweifelhaft ist, ob das Zusammenleben nun wirklich auf Dauer angelegt ist - insoweit unterscheidet sich die eheähnliche Gemeinschaft nicht von einer Ehe - forderte die Rechtsprechung zunächst, dass von einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft erst dann ausgegangen werden kann, wenn die Lebensgemeinschaft bereits drei Jahre bestanden hat.
Entwickelt wurde diese Rechtsprechung insbesondere im Hinblick auf den wichtigen Grund des Arbeitslosen zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Liegt kein wichtiger Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor, dann erhält der Arbeitslose eine Sperrzeit. Ein wichtiger Grund liegt aber vor, wenn ein Umzug zum Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgen soll. Hier waren die Anforderungen des Bundessozialgerichts zunächst eher streng, die eheähnliche Gemeinschaft musste drei Jahre bestanden haben. Später hat das Bundessozialgericht diese Rechtsprechung gelockert und es für ausreichend angesehen, wenn die eheähnliche Gemeinschaft schon eine gewisse Zeit, etwa 1,5 Jahre bestanden hat. So konnten Arbeitslose, die zu ihrem nicht verheirateten Partner zogen, eine Sperrzeit vermeiden. Diese geänderte Rechtsprechung des BSG, die den Partnern eheähnlicher Lebensgemeinschaften zu Gute kam, erlebt nun die Kehrseite. Denn nunmehr rechtfertigt auch der kürzere Bestand einer eheähnlichen Gemeinschaft eine Leistungskürzung durch Anrechnung des Partnereinkommens. Dessen Einkommen kann angerechnet werden, ohne dass das Paar bereits drei Jahre zusammengelebt hat. Eine gewisse Mindestdauer muss das Zusammenleben allerdings doch aufweisen, mindestens ein Jahr müsse es schon sein, so das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil. Dass es sich bei Fritz und Renate um ein Liebespaar handele, führe nicht automatisch dazu, dass es sich sofort um eine eheähnliche Gemeinschaft handele. Denn es sei, so die in dem Urteil niedergelegte Lebenserfahrung der Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, aus dem Bestehen einer Liebesbeziehung keineswegs auf ein dauerhaftes füreinander Einstehen zu schließen. Erst wenn belegt sei, dass die Beziehung von einer gewissen Beständigkeit sei und ein Jahr angedauert habe, könne davon ausgegangen werden, dass beide auf Dauer füreinander einstehen wollen. Erst dann wird also auch das Einkommen angerechnet.