Alles was recht ist
"Recht" interessante Urteile und EntscheidungenDie Tipps betreffen allesamt das Alg II. Sie sind gesammelt von Tacheles
e.V. unter www.tacheles- sozialhilfe.de findet man die kompletten
Texte der Entscheidungen. |
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Keine eheähnliche GemeinschaftWenn ein Mann und eine Frau unverheiratet zusammenwohnen, sind sie nicht
notwendig eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne der Sozialhilfe
und des Alg II. Selbst wenn sie zusammen wirtschaften oder miteinander
schlafen, müssen sie nicht notwendigerweise einander Unterhalt gewähren.
Erst wenn ihr Zusammenleben auf Dauer angelegt ist und sie materiell tatsächlich
füreinander einstehen, also beispielsweise mit Verfügungsgewalt
über die Konten des anderen, dann ist der Partner zahlungspflichtig,
bevor das Sozialamt oder das Arbeitsamt eintritt. Wenn der Partner dagegen
nicht zahlt und nicht zahlen will, spricht dies gegen eine eheähnliche
Gemeinschaft. Im Zweifel hat die Sozialbehörde zu beweisen, dass
eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt. |
Geschützte AltersvorsorgevermögenAltersvorsorgevermögen darf mit einer Zusatzvereinbarung mit der
Lebensversicherung von der vorzeitigen Verwertung ausgeschlossen werden.
Es zählt damit nicht zum verwertbaren Vermögen innerhalb des
Alg II. Wer direkt vor Antragstellung eine solche Zusatzvereinbarung abschließt,
handelt im Sinne des Gesetzes. Ihm darf das Alg II nicht mit der Begründung
verweigert werden, er habe treuwidrig oder verwerflich gehandelt. |
Beweislast bei eheähnlicher GemeinschaftFür ihre Annahme des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft,
ist die Arbeitsgemeinschaften nach den Grundsätzen der objektiven
Beweislastverteilung im sozialgerichtlichen Verfahren darlegungs- und
beweisbelastet. Diese Beweislast umfasst auch das Bestehen einer Verantwortungs-
und Einstehensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinem Partner.
Aus dem bloßen Bestehen einer Wohngemeinschaft seit 27 Jahren kann
nicht ohneweiteres geschlossen werden, daß eine eheähnliche
Gemeinschaft vorliegt. |
245 Euro im Monat reichen zum LebenDie einmalige Anschaffung einer notwendigen Brille mit 100 Euro Kosten
für den Arbeitslosen macht ihn nicht so arm, dass ihm per einstweiliger
Anordnung eine finanzielle Unterstützung zugesprochen werden müsste.
Nach Abzug der Brillenkosten hat der Antragsteller noch 245 Euro im Monat
zum Leben, das reicht nach Meinung des Gerichts aus. Verglichen mit diesen
245 Euro muss beispielsweise ein Asylbewerber mit 225 Euro monatlich auskommen. |
Eigenheimzulage ist geschütztIm Rahmen des Alg II darf die Eigenheimzulage nicht als Einkommen angerechnet
werden. |
Heizkosten bei WohneigentumWenn ein selbst bewohntes Wohneigentum im Rahmen der Vermögensprüfung
als angemessen beurteilt wird, dann muss dieses Objekt auch angemessen
bewohnbar sein und also beheizt werden können. Die Heizkosten sind
darum nicht auf eine geringere Wohnfläche zu begrenzen, sondern voll
zu übernehmen. |
Keine Kürzung wegen fehlender BewerbungBewirbt sich ein Alg II-Bezieher auf ein vom Amt zugeschicktes Arbeitsangebot
nicht, dann darf das Amt sein Alg II nur dann kürzen, wenn es mit
dem Arbeitsangebot die Kürzung angedroht hat. Diese Belehrung kann
nicht nachgeliefert werden. |
Übernahme unangemessen hoher UnterkunftskostenMietkosten werden im Alg II in voller Höhe übernommen, sofern
sie angemessen sind. Sind sie unangemessen hoch, dann wird der Arbeitslose
aufgefordert sie umgehend zu senken. Die tatsächlichen Kosten werden
so lange voll übernommen, in der Regel längstens bis sechs Monate.
Diese Frist von sechs Monaten darf nicht ohne Begründung gekürzt
werden. |
Einmalige Leistungen für BabyerstausstattungFür Erstausstattung eines Babys kann eine Sonderleistung zum Alg
II gezahlt werden. Dies umfasst nicht nur den Kleidungsbedarf des Babys,
sondern auch Kosten der Wohnungsausstattung, beispielsweise für den
Wickeltisch. |
Anwalt-Tipp
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| Erfolgreich,
denn das Sozialgericht Münster gab ihm durch Urteil vom 23.02.2005,
Az.: S 5 AL 209/04, recht. Seit dem 01.07.2003 gelten die Bestimmungen des § 37 b und 140 SGB III. Nach § 37 b Abs. 1 SGB III müssen sich Personen, die z.B. arbeitslos werden, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich arbeitslos melden. Es reicht also nicht mehr aus, sich etwa beim Ablauf der Kündigungsfrist arbeitslos zu melden, vielmehr müssen sich die Arbeitslosen direkt bei Kenntnis von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsamt melden. Für Arbeitnehmer, die einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, bestimmt § 37 b Abs. 1 Satz 2 SGB III: "Im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen." Martin stellt sich auf den Standpunkt, er habe sich frühestens drei Monate vor der Be-endigung gemeldet. Die Bestimmung könne durchaus so verstanden werden, dass die Arbeitslosmeldung nicht früher als drei Monate vor Beendigung erfolgen dürfe. In dem Moment, indem ihm sein Arbeitgeber mitgeteilt habe, dass er nicht weiterbeschäftigt werde, habe er sich dann auch umgehend gemeldet. Das Sozialgericht Münster hielt diese Interpretation der Rechtslage zwar nicht für zutreffend, denn auf diese Weise würde die Pflicht zur Meldung beim Arbeitsamt bei befristeten Arbeitsverhältnissen praktisch ins Leere gehen, allerdings könne dem Arbeitslosen nicht vorgeworfen werden, wenn er sich nicht bereits drei Monate vor Ende des Jobs beim Arbeitsamt melde. Die Meldung beim Arbeitsamt müsse "unverzüglich" erfolgen. Unverzüglich bedeute "ohne schuldhaftes Zögern". Im Recht der Arbeitsförderung ist nach Ansicht des SG Münster, insoweit ein anderer Maßstab anzulegen, als im Zivilrecht. Ein Arbeitsloser könne, auch wenn er das Gesetz gelesen habe, nicht unmittelbar erkennen, dass bei einem befristeten Arbeitsverhältnis die Meldung bereits drei Monate vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen müsse. Die Bundesagentur hat gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Münster Berufung eingelegt. Sie steht auch im Gegensatz zu einer Entscheidung des LSG Baden-Württemberg. Die Meldefrist nach § 37 b SGB III ist auch im Übrigen durchaus Gegenstand von anderen Gerichtsentscheidungen. Das Sozialgericht Düsseldorf etwa entschied (Az.: S 25 AL 25/04), dass entgegen dem Wortlaut des § 37 b Abs. 1 Satz 2 SGB III auch eine Arbeitslosmeldung mehr als drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen könne, denn dadurch werde die Vermittlung sogar noch mehr gefördert, als durch eine spätere Meldung beim Arbeitsamt. |
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