Alles was recht ist

"Recht" interessante Urteile und Entscheidungen

Die Tipps betreffen allesamt das Alg II. Sie sind gesammelt von Tacheles e.V. – unter www.tacheles- sozialhilfe.de findet man die kompletten Texte der Entscheidungen.
Es handelt sich nicht um endgültige Urteile, sondern nur um Entscheidungen im sogenannten Einstweiligen Rechtsschutz. Der einstweilige Rechtsschutz soll die Verfahrensbeteiligten schützen, wenn die
Gefahr besteht, dass sie durch die lange Dauer eines regulären Verfahrens ihren Anspruch nicht geltend machen können. Reguläre Entscheidungen dauern durchaus länger als zwölf Monate. Wer so lange
weder auf andere Einkommen noch auf Vermögen zurückgreifen kann, wird seinen Lebensunterhalt schwerlich ohne den einstweiligen Rechtsschutz sichern können. Eine solche dringliche Notlage ist Voraussetzung zu einer Klage um einstweiligen Rechtsschutz. Zusätzlich muss der eingeforderte Rechtsschutz mit großer Wahrscheinlichkeit begründet sein.
Mehr Urteile und Anwalttipps finden Sie in unserem Archiv

Keine eheähnliche Gemeinschaft

Wenn ein Mann und eine Frau unverheiratet zusammenwohnen, sind sie nicht notwendig eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne der Sozialhilfe und des Alg II. Selbst wenn sie zusammen wirtschaften oder miteinander schlafen, müssen sie nicht notwendigerweise einander Unterhalt gewähren. Erst wenn ihr Zusammenleben auf Dauer angelegt ist und sie materiell tatsächlich füreinander einstehen, also beispielsweise mit Verfügungsgewalt über die Konten des anderen, dann ist der Partner zahlungspflichtig, bevor das Sozialamt oder das Arbeitsamt eintritt. Wenn der Partner dagegen nicht zahlt und nicht zahlen will, spricht dies gegen eine eheähnliche Gemeinschaft. Im Zweifel hat die Sozialbehörde zu beweisen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt.
SG Düsseldorf, S 35 AS 119/05 ER vom 22.04.05

Geschützte Altersvorsorgevermögen

Altersvorsorgevermögen darf mit einer Zusatzvereinbarung mit der Lebensversicherung von der vorzeitigen Verwertung ausgeschlossen werden. Es zählt damit nicht zum verwertbaren Vermögen innerhalb des Alg II. Wer direkt vor Antragstellung eine solche Zusatzvereinbarung abschließt, handelt im Sinne des Gesetzes. Ihm darf das Alg II nicht mit der Begründung verweigert werden, er habe treuwidrig oder verwerflich gehandelt.
SG Münster, S 16 AS 26/05 ER vom 11.04.05

Beweislast bei eheähnlicher Gemeinschaft

Für ihre Annahme des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft, ist die Arbeitsgemeinschaften nach den Grundsätzen der objektiven Beweislastverteilung im sozialgerichtlichen Verfahren darlegungs- und beweisbelastet. Diese Beweislast umfasst auch das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinem Partner. Aus dem bloßen Bestehen einer Wohngemeinschaft seit 27 Jahren kann nicht ohneweiteres geschlossen werden, daß eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt.
SG Saarbrücken, Urteil vom 04.04.05, Az.: S 21 AS 3/05

245 Euro im Monat reichen zum Leben

Die einmalige Anschaffung einer notwendigen Brille mit 100 Euro Kosten für den Arbeitslosen macht ihn nicht so arm, dass ihm per einstweiliger Anordnung eine finanzielle Unterstützung zugesprochen werden müsste. Nach Abzug der Brillenkosten hat der Antragsteller noch 245 Euro im Monat zum Leben, das reicht nach Meinung des Gerichts aus. Verglichen mit diesen 245 Euro muss beispielsweise ein Asylbewerber mit 225 Euro monatlich auskommen.
SG Münster, S 12 SO 14/05 R vom 28.2.05, www.tacheles-sozialhilfe.de

Eigenheimzulage ist geschützt

Im Rahmen des Alg II darf die Eigenheimzulage nicht als Einkommen angerechnet werden.
LSG Niedersachsen-Bremen, L 8 AS 39/05 ER vom 25.4.05

Heizkosten bei Wohneigentum

Wenn ein selbst bewohntes Wohneigentum im Rahmen der Vermögensprüfung als angemessen beurteilt wird, dann muss dieses Objekt auch angemessen bewohnbar sein und also beheizt werden können. Die Heizkosten sind darum nicht auf eine geringere Wohnfläche zu begrenzen, sondern voll zu übernehmen.
SG Aurich, S 15 AS 3/05 ER vom 10.02.05

Keine Kürzung wegen fehlender Bewerbung

Bewirbt sich ein Alg II-Bezieher auf ein vom Amt zugeschicktes Arbeitsangebot nicht, dann darf das Amt sein Alg II nur dann kürzen, wenn es mit dem Arbeitsangebot die Kürzung angedroht hat. Diese Belehrung kann nicht nachgeliefert werden.
SG Hamburg, S53 AS 22/05 ER vom 21.4.05

Übernahme unangemessen hoher Unterkunftskosten

Mietkosten werden im Alg II in voller Höhe übernommen, sofern sie angemessen sind. Sind sie unangemessen hoch, dann wird der Arbeitslose aufgefordert sie umgehend zu senken. Die tatsächlichen Kosten werden so lange voll übernommen, in der Regel längstens bis sechs Monate. Diese Frist von sechs Monaten darf nicht ohne Begründung gekürzt werden.
SG Oldenburg, S 45 AS 172/05 ER

Einmalige Leistungen für Babyerstausstattung

Für Erstausstattung eines Babys kann eine Sonderleistung zum Alg II gezahlt werden. Dies umfasst nicht nur den Kleidungsbedarf des Babys, sondern auch Kosten der Wohnungsausstattung, beispielsweise für den Wickeltisch.
SG Hamburg, S 57 AS 125/05 ER vom 23.03.05


Anwalt-Tipp
von Wilhelm Achelpöhler

Meldepflicht bei befristeten Arbeitsverhältnissen

Martin M. schloss am 01.10.2003 ein bis zum 5.04.2004 befristetes Arbeitsverhältnis ab. Am 24.03.2004 teilte ihm sein Arbeitgeber mit, dass der Vertrag nicht verlängert werde.
Am nächsten Tag geht Martin zum Arbeitsamt und meldet sich arbeitssuchend, da sein Beschäftigungsverhältnis am 05.04.2004 ende. Das Arbeitsamt kürzt daraufhin das Arbeitslosengeld um 1.050,00 Euro, denn Martin habe sich zu spät gemeldet. Er habe sich bereits drei Monate vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses melden müssen. Martin war damit nicht einverstanden, legte Widerspruch ein und klagte vor dem Sozialgericht Münster.

Erfolgreich, denn das Sozialgericht Münster gab ihm durch Urteil vom 23.02.2005, Az.: S 5 AL 209/04, recht.
Seit dem 01.07.2003 gelten die Bestimmungen des § 37 b und 140 SGB III. Nach § 37 b Abs. 1 SGB III müssen sich Personen, die z.B. arbeitslos werden, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich arbeitslos melden. Es reicht also nicht mehr aus, sich etwa beim Ablauf der Kündigungsfrist arbeitslos zu melden, vielmehr müssen sich die Arbeitslosen direkt bei Kenntnis von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsamt melden. Für Arbeitnehmer, die einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, bestimmt § 37 b Abs. 1 Satz 2 SGB III:
"Im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen."
Martin stellt sich auf den Standpunkt, er habe sich frühestens drei Monate vor der Be-endigung gemeldet. Die Bestimmung könne durchaus so verstanden werden, dass die Arbeitslosmeldung nicht früher als drei Monate vor Beendigung erfolgen dürfe. In dem Moment, indem ihm sein Arbeitgeber mitgeteilt habe, dass er nicht weiterbeschäftigt werde, habe er sich dann auch umgehend gemeldet.
Das Sozialgericht Münster hielt diese Interpretation der Rechtslage zwar nicht für zutreffend, denn auf diese Weise würde die Pflicht zur Meldung beim Arbeitsamt bei befristeten Arbeitsverhältnissen praktisch ins Leere gehen, allerdings könne dem Arbeitslosen nicht vorgeworfen werden, wenn er sich nicht bereits drei Monate vor Ende des Jobs beim Arbeitsamt melde. Die Meldung beim Arbeitsamt müsse "unverzüglich" erfolgen. Unverzüglich bedeute "ohne schuldhaftes Zögern". Im Recht der Arbeitsförderung ist nach Ansicht des SG Münster, insoweit ein anderer Maßstab anzulegen, als im Zivilrecht. Ein Arbeitsloser könne, auch wenn er das Gesetz gelesen habe, nicht unmittelbar erkennen, dass bei einem befristeten Arbeitsverhältnis die Meldung bereits drei Monate vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen müsse.
Die Bundesagentur hat gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Münster Berufung eingelegt. Sie steht auch im Gegensatz zu einer Entscheidung des LSG Baden-Württemberg. Die Meldefrist nach § 37 b SGB III ist auch im Übrigen durchaus Gegenstand von anderen Gerichtsentscheidungen. Das Sozialgericht Düsseldorf etwa entschied (Az.: S 25 AL 25/04), dass entgegen dem Wortlaut des § 37 b Abs. 1 Satz 2 SGB III auch eine Arbeitslosmeldung mehr als drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen könne, denn dadurch werde die Vermittlung sogar noch mehr gefördert, als durch eine spätere Meldung beim Arbeitsamt.