Alles was recht ist

"Recht" interessante Urteile und Entscheidungen


Keine Sperrzeit bei ungenauem Stellenangebot

Eine Sperrzeit wegen fehlenden Bewerbungsbemühungen setzt voraus, dass die Arbeitsagentur vorher das Stellenangebot hinreichend genau beschrieben hat. Der Wortlaut "Facharbeiter in Zeitarbeitsfirma" reicht nicht aus. Der Arbeitnehmer kann allein mit dieser Angabe nicht überprüfen, ob es sich um ein zumutbares Arbeitsangebot handelt. Die Arbeit muss im Arbeitsangebot genauer beschrieben sein.
Sozialgericht Frankfurt/Main, S 2 AL 4316/03 vom 29.6.04,
nach quer 2/05

Kürzung des Arbeitslosengeldes bei verspäteter Meldung

Die frühzeitige Arbeitslosmeldung bringt laut einer Untersuchung der Bundesagentur für Arbeit keine besseren Vermittlungserfolge. Eine verspätete Meldung hat deshalb keine nennenswerte Auswirkung auf die Dauer der Arbeitslosigkeit. Die Kürzungen des Arbeitslosengeldes bei verspäteter Meldung sind darum unverhältnismäßig.
Sozialgericht Frankfurt/Oder, S 7 AL 42/04 vom 1.4.04,
nach quer 2/05

Verspätete Meldung nach befristetem Arbeitsverhältnis

Wer die Arbeit verliert, soll sich sofort arbeitssuchend melden, wenn das Ende des Vertrages feststeht, sonst droht eine Kürzung des Arbeitslosengeldes. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag steht das Ende von vornherein fest. Die künftigen Arbeitslosen sollen sich in diesem Fall laut Gesetz "frühestens" drei Monate vor Ende des Jobs melden. Wann die Meldung spätestens erfolgen soll,sagt das Gesetz nicht. Also kann keine Minderung wegen verspäteter Meldung verhängt werden.
Sozialgericht Gießen, S 20/14 AL 647/04 vom 14.2.2005,
und Sozialgericht Stuttgart, S 15 AL 6053/04 vom 26.1.05,
nach info also 2/05

Sperrzeit und Aufhebungsvertrag

Droht der Arbeitgeber mit einer rechtmäßigen ordentlichen Kündigung, für die der Arbeitnehmer aber keinen Anlass gegeben hat, dann darf der Arbeitnehmer keine Sperrzeit erhalten, wenn er zur Vermeidung dieser Kündigung einen Aufhebungsvertrag eingeht und wenn dabei die Kündigungsfrist des Arbeitgebers eingehalten wird.
Bundessozialgericht, B7 AL 18/04 vom 2.9.2004,
nach info also 2/05

 

Anrechnung von Nebeneinkommen

Wer vor der Arbeitslosigkeit regelmäßig neben der Hauptbeschäftigung einen geringfügigen Job ausgeübt hat, kann dieses Nebeneinkommen auch neben dem Arbeitslosengeld ohne Anrechnung weiter beziehen. Das Arbeitslosengeld darf in solchen Fällen nicht mit dem Zusatz "Unter Vorbehalt" bewilligt werden. Auch ein Arbeitsloser mit Nebenjob hat Anspruch auf verlässliche Bewilligung seines Arbeitslosengeldes.
Bundessozialgericht, B 7 AL 58/03 vom 2.6.04, nach quer 2 /05

 

Fahrtkosten zum Besuch des Kindes

Ein von seinem Kind getrennt lebender Langzeitarbeitsloser kann die Fahrtkosten zum Besuch bei seinem Kind im Rahmen der Sozialhilfe erstattet bekommen. Das Alg II bietet keinen Spielraum für solche besonderen Kosten. Wenn die Fahrtkosten umfangreich sind, beispielsweise für die Fahrten von Hannover, muss das Sozialamt einspringen.
SG Hannover, S 52 SO 37/05 ER vom 7.2.05, nach quer 2/05

 

Abfindung im Sozialplan

Vereinbart der Betriebsrat mit der Geschäftsführung einen Sozialplan, nach dem eine Abfindung nur an die Arbeitnehmer gezahlt wird, die auf eine Kündigungsschutzklage verzichten, dann ist diese Bedingung rechtswidrig und nicht zulässig.
Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein, 5 Sa 539/03 vom 20.4.04, nach quer 2/05


Anwalt-Tipp
von Wilhelm Achelpöhler

PKW's für Arbeitslose

Markus K. kaufte sich 2003, als er noch einen Job hatte, einen PKW. Dann wurde er arbeitslos, der Arbeitslosengeldanspruch lief aus und jetzt beantragt er ALG II. Das wird ihm verwehrt, weil sein PKW 2003 über 17 000 EUR gekostet habe und jetzt immer noch mehr als 9000 EUR wert sei. Er sei vollständig als Vermögen anzurechnen. Ohne PKW, so findet Markus K., gibt es für ihn natürlich erst recht keinen neuen Job.
Deshalb legt er Widerspruch ein.

In den Zeiten vor "Hartz IV" hätte Markus K. weniger Probleme und mehr Geld gehabt. Bis "Hartz IV" unterschied der Gesetzgeber bei den erwerbsfähigen Arbeitslosen zwischen solchen, die schon einmal länger einen Job hatten und den anderen. Die ersteren bekamen Arbeitslosenhilfe, die anderen Sozialhilfe. Bei der Arbeitslosenhilfe wäre der PKW nicht als Vermögen angerechnet worden. Bis 2002 kam es darauf an, ob der PKW bei der Arbeit und der Suche danach benötigt wurde. Bei Sozialhilfeempfängern reichte der Besitz eines PKW, um jeden Anspruch zu verlieren. Grund für diese Unterscheidung: Auch wenn die Arbeitskraft der Arbeitslosen von Unternehmern momentan nicht mehr benötigt wurde, so sollte doch ihr Arbeitsvermögen und ihre Qualifikation nicht völlig verloren gehen. Sie sollten für eine spätere Verwendung durch Unternehmer bereitgehalten werden, deshalb orientierten sich die Leistungen am früheren Lohn, es gab einen gewissen Berufsschutz und ein Auto konnte der Arbeitslose ja später vielleicht auch noch gebrauchen. Die Sozialhilfeempfänger galten hingegen für den Arbeitsmarkt als überflüssig, wurden vom Arbeitsamt nicht vermittelt und zu "gemeinnütziger Arbeit" herangezogen, um die Sozialhilfekassen zu entlasten. Dafür brauchten sie kein Auto.
Mit dieser Unterscheidung macht Hartz IV Schluss. Der Berufsschutz fällt bei Arbeitslosen weg, weil man ohnehin nicht erwartet, dass sie in ihren früheren Beruf zurückfinden. Deshalb gibt es jetzt auch für sie "1-Euro-Jobs", damit sie nicht verlernen, morgens frisch gewaschen und gekämmt aufzustehen und die früheren Sozialhilfeempfänger dürfen sich jetzt ein Auto kaufen, wenn sie das Geld dafür im Lotto gewinnen. Ein "angemessener PKW" wird jetzt nicht mehr als Vermögen berücksichtigt, § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Praktisch geht es weiter um ein PKW, den ein Arbeitloser noch aus besseren Lohnarbeiter-Tagen vor dem Haus stehen hat. Was ist freilich "angemessen"? Die BfA hielt für angemessen nur einen PKW, der maximal einen Erlös von 5000 EUR bringt. Das Sozialgericht (SG) Aurich, Aktenzeichen -S 15 AS 11/05 ER- ist großzügiger, ein Mittelklassewagen, hier ein Skoda Oktavia, dürfe es schon sein. Der PKW werde nicht als Vermögen, sondern als Verkehrsmittel geschützt, also nicht für den Familienausflug ins Grüne, sondern damit der Arbeitslose beim Arbeitgeber pünktlich antreten könne. Da dürfe man ihn nicht auf alte Klapperkisten verweisen, zumal die ja reparaturanfällig seien.
Was ist jetzt aber ein angemessener Mittelklassewagen? Beim SG Aurich durfte es ein zwei Jahre alter PKW mit 102 PS sein. Als Faustformel dürfte wohl gelten: Mindestens eine Nummer kleiner, als die PKW's auf den Parkplätzen der Sozialgerichte.