"Recht" interessante Urteile und Entscheidungen
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Keine Sperrzeit bei ungenauem Stellenangebot Eine Sperrzeit wegen fehlenden Bewerbungsbemühungen setzt voraus,
dass die Arbeitsagentur vorher das Stellenangebot hinreichend genau beschrieben
hat. Der Wortlaut "Facharbeiter in Zeitarbeitsfirma" reicht
nicht aus. Der Arbeitnehmer kann allein mit dieser Angabe nicht überprüfen,
ob es sich um ein zumutbares Arbeitsangebot handelt. Die Arbeit muss im
Arbeitsangebot genauer beschrieben sein. |
Kürzung des Arbeitslosengeldes bei verspäteter Meldung Die frühzeitige Arbeitslosmeldung bringt laut einer Untersuchung
der Bundesagentur für Arbeit keine besseren Vermittlungserfolge.
Eine verspätete Meldung hat deshalb keine nennenswerte Auswirkung
auf die Dauer der Arbeitslosigkeit. Die Kürzungen des Arbeitslosengeldes
bei verspäteter Meldung sind darum unverhältnismäßig. |
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Verspätete Meldung nach befristetem Arbeitsverhältnis Wer die Arbeit verliert, soll sich sofort arbeitssuchend melden, wenn
das Ende des Vertrages feststeht, sonst droht eine Kürzung des Arbeitslosengeldes.
Bei einem befristeten Arbeitsvertrag steht das Ende von vornherein fest.
Die künftigen Arbeitslosen sollen sich in diesem Fall laut Gesetz
"frühestens" drei Monate vor Ende des Jobs melden. Wann
die Meldung spätestens erfolgen soll,sagt das Gesetz nicht. Also
kann keine Minderung wegen verspäteter Meldung verhängt werden. |
Sperrzeit und Aufhebungsvertrag Droht der Arbeitgeber mit einer rechtmäßigen ordentlichen
Kündigung, für die der Arbeitnehmer aber keinen Anlass gegeben
hat, dann darf der Arbeitnehmer keine Sperrzeit erhalten, wenn er zur
Vermeidung dieser Kündigung einen Aufhebungsvertrag eingeht und wenn
dabei die Kündigungsfrist des Arbeitgebers eingehalten wird. |
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Anrechnung von Nebeneinkommen Wer vor der Arbeitslosigkeit regelmäßig neben der Hauptbeschäftigung
einen geringfügigen Job ausgeübt hat, kann dieses Nebeneinkommen
auch neben dem Arbeitslosengeld ohne Anrechnung weiter beziehen. Das Arbeitslosengeld
darf in solchen Fällen nicht mit dem Zusatz "Unter Vorbehalt"
bewilligt werden. Auch ein Arbeitsloser mit Nebenjob hat Anspruch auf
verlässliche Bewilligung seines Arbeitslosengeldes. |
Fahrtkosten zum Besuch des Kindes Ein von seinem Kind getrennt lebender Langzeitarbeitsloser kann die Fahrtkosten
zum Besuch bei seinem Kind im Rahmen der Sozialhilfe erstattet bekommen.
Das Alg II bietet keinen Spielraum für solche besonderen Kosten.
Wenn die Fahrtkosten umfangreich sind, beispielsweise für die Fahrten
von Hannover, muss das Sozialamt einspringen. |
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Abfindung im Sozialplan Vereinbart der Betriebsrat mit der Geschäftsführung einen Sozialplan,
nach dem eine Abfindung nur an die Arbeitnehmer gezahlt wird, die auf
eine Kündigungsschutzklage verzichten, dann ist diese Bedingung rechtswidrig
und nicht zulässig. |
Anwalt-Tipp
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In
den Zeiten vor "Hartz IV" hätte Markus K. weniger Probleme
und mehr Geld gehabt. Bis "Hartz IV" unterschied der Gesetzgeber
bei den erwerbsfähigen Arbeitslosen zwischen solchen, die schon einmal
länger einen Job hatten und den anderen. Die ersteren bekamen Arbeitslosenhilfe,
die anderen Sozialhilfe. Bei der Arbeitslosenhilfe wäre der PKW nicht
als Vermögen angerechnet worden. Bis 2002 kam es darauf an, ob der
PKW bei der Arbeit und der Suche danach benötigt wurde. Bei Sozialhilfeempfängern
reichte der Besitz eines PKW, um jeden Anspruch zu verlieren. Grund für
diese Unterscheidung: Auch wenn die Arbeitskraft der Arbeitslosen von
Unternehmern momentan nicht mehr benötigt wurde, so sollte doch ihr
Arbeitsvermögen und ihre Qualifikation nicht völlig verloren
gehen. Sie sollten für eine spätere Verwendung durch Unternehmer
bereitgehalten werden, deshalb orientierten sich die Leistungen am früheren
Lohn, es gab einen gewissen Berufsschutz und ein Auto konnte der Arbeitslose
ja später vielleicht auch noch gebrauchen. Die Sozialhilfeempfänger
galten hingegen für den Arbeitsmarkt als überflüssig, wurden
vom Arbeitsamt nicht vermittelt und zu "gemeinnütziger Arbeit"
herangezogen, um die Sozialhilfekassen zu entlasten. Dafür brauchten
sie kein Auto.
Mit dieser Unterscheidung macht Hartz IV Schluss. Der Berufsschutz fällt bei Arbeitslosen weg, weil man ohnehin nicht erwartet, dass sie in ihren früheren Beruf zurückfinden. Deshalb gibt es jetzt auch für sie "1-Euro-Jobs", damit sie nicht verlernen, morgens frisch gewaschen und gekämmt aufzustehen und die früheren Sozialhilfeempfänger dürfen sich jetzt ein Auto kaufen, wenn sie das Geld dafür im Lotto gewinnen. Ein "angemessener PKW" wird jetzt nicht mehr als Vermögen berücksichtigt, § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Praktisch geht es weiter um ein PKW, den ein Arbeitloser noch aus besseren Lohnarbeiter-Tagen vor dem Haus stehen hat. Was ist freilich "angemessen"? Die BfA hielt für angemessen nur einen PKW, der maximal einen Erlös von 5000 EUR bringt. Das Sozialgericht (SG) Aurich, Aktenzeichen -S 15 AS 11/05 ER- ist großzügiger, ein Mittelklassewagen, hier ein Skoda Oktavia, dürfe es schon sein. Der PKW werde nicht als Vermögen, sondern als Verkehrsmittel geschützt, also nicht für den Familienausflug ins Grüne, sondern damit der Arbeitslose beim Arbeitgeber pünktlich antreten könne. Da dürfe man ihn nicht auf alte Klapperkisten verweisen, zumal die ja reparaturanfällig seien. Was ist jetzt aber ein angemessener Mittelklassewagen? Beim SG Aurich durfte es ein zwei Jahre alter PKW mit 102 PS sein. Als Faustformel dürfte wohl gelten: Mindestens eine Nummer kleiner, als die PKW's auf den Parkplätzen der Sozialgerichte. |
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