Alles was recht ist

"Recht" interessante Urteile und Entscheidungen


Eheähnliche Gemeinschaft

Auch wer schon lange als Paar zusammenwohnt, ist nicht automatisch eine eheähnliche Gemeinschaft nach dem Alg II. Ein Ehebett ist kein Beweis für eine eheähnliche Gemeinschaft. Die Intimsphäre eines Arbeitssuchenden darf zur Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht ausgeforscht werden, denn geschlechtliche Beziehungen sind für eine eheähnliche Gemeinschaft nicht maßgebend.
SG Detmold, S 12 AS 63/05 ER vom 8.8.05,
nach www.tacheles-sozialhilfe.de

Unterkunftskosten und Kabelgebühren

Wenn die Kabelgebühren in einem Mietvertrag individuell nicht vermeidbar sind, sind sie als Unterkunftskosten im Alg II zu berück-sichtigen.
SG Hannover, S 47 AS 264/05 vom 18.8.05,
nach www.tacheles-sozialhilfe.de

Angemessenes Auto

Ein Auto mit einem Wert von über 5000,- Euro ist nicht automatisch Vermögen, das dem Bezug von Alg II entgegensteht. Die Behörde darf keine Obergrenze von 5000,- Euro für ein angemessenes Auto festlegen, vielmehr sind die Bedingungen im Einzelfall zu überprüfen. Ein Klein- oder Mittelklassewagen dürfte im allgemeinen angemessen sein, zumindest wenn er vor der Arbeitslosigkeit angeschafft worden ist.
LSG Niedersachsen-Bremen, L8 B 67/05 vom 11.8.05,
nach www.tacheles-sozialhilfe.de

Gleiches Weihnachtsgeld für Arbeiter
und Angestellte

Wenn der Arbeitgeber keinen wichtigen Grund für eine unterschiedliche Höhe beim Weihnachtsgeld für Arbeiter und Angestellte angeben kann, dann muss er gleiches Weihnachtsgeld zahlen.
BAG, 10 AZR 640/04 vom 12. Oktober 2005,
nach Pressemitteilung des Gerichts

Zeugnisunterschrift

Ein Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass sein Arbeitszeugnis von einem ranghöheren Vorgesetzten unterzeichnet wird. Es reicht nicht, wenn allein eine Vertreterin der Verwaltung unterschreibt.
BAG, 9 AZR 507/04 vom 4.10.05, nach Pressemitteilung des Gerichts

Abstandszahlung für Einrichtungsgegenstände

Wenn der Preis für eine eingebaute Küche und andere Einrichtungsgegenstände um mehr als 50 % über ihrem Wert liegt, dann ist die Vereinbarung über die Abstandszahlung unwirksam. Der überhöhte Preis muss nicht gezahlt oder das überzahlte kann zurückgefordert werden.
BGH VIII ZR 212/96

Web-Designer haben Zugang zur Künstler-Sozialkasse

Wer als Web-Designer arbeitet, ist einem Graphiker oder Layouter vergleichbar, auch wenn er keine Ausbildung als Graphiker durchlaufen hat. Eine Web-Designerin erfüllt damit die Voraussetzungen, sich in der Künstlersozialkasse zu versichern
Bundessozialgericht, B 3 KR 37/04 R vom 7.7.05,
Pressemitteilung des Gerichts

Arbeitslose mit 58er-Regelung und Erreichbarkeit

Für die Erreichbarkeit eines älteren Arbeitslosen, der die 58er Regelung unterschrieben hat, reicht es, wenn er beim Umzug einen Nachsendeantrag gestellt hat, er muss nicht unverzüglich seine neue Adresse bei der Arbeitsagentur gemeldet haben, um durchgehend Arbeitslosengeld zu beziehen.
Bundessozialgericht, B 7a/7 AL 98/04 R vom 30.6.05,
Pressemitteilung des Gerichts

Werbungskosten können die Berufsausbildungsbeihilfe erhöhen

Das Einkommen einer Auszubildenden mindert den Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe. Sie kann aber Werbungskosten von
diesem Einkommen absetzen, soweit diese nicht extra gefördert werden.
Bundessozialgericht, B 7a/7 AL 74/04 R vom 30.6.05,
Pressemitteilung des Gerichts

Angemessene Unterkunftskosten

Wenn Unterkunftskosten für längere Zeit zu übernehmen sind, muss die Prüfung, ob diese angemessen sind, die Frage einschließen, ob für den Leistungsempfänger eine andere bedarfsgerechte Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist.
Landessozialgericht NRW, L 19 B 21/05 AS ER vom 1.8.05,
Tacheles-Sozialhilfe.de

Unwissenheit reicht

Wenn der Arbeitnehmer von der Pflicht zur unverzüglichen Meldung nichts weiß, so kann ihm das Arbeitslosengeld nicht gekürzt werden, wenn er sich zu spät meldet.
Bundessozialgericht 11. Senat, B 11a/11 AL 81/04 R vom 25.5.05, Pressemitteilung des Gerichts

Unwissenheit reicht nicht

Die Minderung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Meldung kann auch gegen solche Arbeitslose verhängt werden, die sich allein auf ihre Unkenntnis der Meldepflicht berufen. Wem es aber aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten oder seiner Situation nachzusehen ist, dass er diese Pflicht nicht kannte, dem ist das Arbeitslosengeld nicht zu kürzen.
Bundessozialgericht 7. Senat, B 7a AL 4/05 R vom 18.8.05,
Pressemitteilung des Gerichts

(Anmerkung der Redaktion: Diese beiden letzten Urteile aus zwei verschiedenen Kammern des höchsten deutschen Sozialgerichts sind gegensätzlich. Das belegt noch mal die fehlende Verlässlichkeit des Rechtssys-tems gerade für Arbeitslose. Man sollte sich jedoch nicht bange machen lassen.
Das erste Urteil, also dasjenige, das für die Arbeitslosen spricht, ist juristisch viel sorgfältiger ausgearbeitet.
Es gibt gegen hemdsärmelige, von oben herab verkündete Entscheidungen gewichtige Argumente in die Hand.)


Aus dem Koalitionsvertrag
Der schwarz-rote Plan


Die große Koalition bekennt sich zu Hartz IV. Es wird mehr oder
weniger kleine Änderungen geben

Bei Hartz IV werden 3,8 Mrd Euro eingespart, davon 2 Milliarden weniger Beitrag für Langzeitarbeitslose an die Rentenkasse, 1,2 Milliarden weniger Verwaltungskosten und 0,6 Milliarden weniger für junge Erwachsene.

 

Junge Erwachsene sollen zur Bedarfsgemeinschaft der Ältern gehören, sie sollen keinen eigenen Antrag stellen können. Wenn sie ausziehen wollen und weiter auf Hartz IV angewiesen sind, brauchen sie die Erlaubnis des Hartz IV-Amtes.

Für eheähnliche Gemeinschaften soll es eine neue Definition geben, die Nachweispflicht soll nicht mehr beim Hartz IV-Amt liegen.

Die Freibeträge bei Altersvorsorgevermögen sollen steigen, der allgemeine Freibetrag soll sinken, auch Immobilienvermögen sollen als Altersvorsorge geschützt sein.

EU-Ausländer erhalten kein Hartz IV, wenn sie hier noch nicht gearbeitet haben. Das ostdeutsche Hartz IV steigt auf Westniveau.

Für Erwerbsgeminderte soll es einen besonderen 3. Arbeitsmarkt geben, Billigjobs sollen attraktiver werden mit Kombilohn aus ergänzendem Alg II, Einstiegsgeld und Kinderzuschlag,

Das Hartz IV-Amt bekommt einen finanziellen Anreiz für jede Vermittlung in Arbeit.

Leistungsmissbrauch strenger kontrollieren
- Telefonabfrage wird verpflichtend
- Außendienst wird gesetzlich geregelt
- Auslandsvermögen der Arbeitslosen wird strenger überwacht
- Sofortangebote an Maßnahmen und Arbeitsplätzen direkt bei Antragstellung
- Sanktionen werden nicht mehr so starr gehandhabt
- Krankenkassen sollen Leistungsausschluss aus Hartz IV beantragen können

Sonstige Änderungen für Arbeitslose, Arbeitnehmer, Ältere und andere Arbeitslose
- Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 6,5 % auf 4,5 % senken, trotz stabiler Arbeitslosigkeit
- Arbeitsförderung "zielgenauer, sparsamer und effizienter" machen
- Ich-AG wird bis zum 30.6.06 verlängert, dann neu geregelt, sprich kleingespart
- Wintergeldregelung für Branchen, die saisonbedingt entlassen, wie im Baugewerbe
- mehr Arbeitslose, weniger angeworbene Ausländer in Saisonarbeiten
- Arbeitslosenstatistik reformieren: Wer eine Stunde arbeitet, gilt nicht mehr als arbeitslos!

Ältere
- Rentenbeginn steigt auf 67
- ältere Langzeitarbeitslose bekommen 3 Jahre lang 1-Euro-Jobs
- Ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsverträge sind für Ältere unbegrenzt möglich
- Arbeitszeitkonten sollen gegen Insolvenz des Betriebes gesichert werden

Arbeitnehmerrechte
- in den ersten 24 Monaten der Beschäftigung darf ohne Grund gekündigt werden
- Sonntagsarbeit wird einfacher möglich
- Entsendegesetz mit Mindestlohn für ausländische Gebäudereinigungsbetriebe

Kinder
- Elterngeld ersetzt Erziehungsgeld, 12 Monate in Höhe von 67 % des Lohnes, mindestens 300 und höchstens 1800 Euro,
- hohe Ablehnungsquote beim Kinderzuschlag (90 %) senken
- Bafög und Berufsausbildungsbeihilfe so anheben, so dass Hartz IV nicht ergänzend nötig ist