Satzung des
Selbsthilfeverein Probleme mit dem
Passivrauchen e.V.
§
1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Selbsthilfeverein
Probleme mit dem
Passivrauchen, Münster.
(2) Der Verein führt
nach Eintragung in das Vereinsregister den
Namenszusatz
"eingetragener
Verein" in der abgekürzten Form "e.V."
(3)
Der Verein hat seinen Sitz in Münster.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des
Vereines ist im Sinne der öffentlichen
Gesundheitspflege:
a.
Aufklärung
über die gesundheitlichen Probleme des Passivrauchens,
b.
öffentliche
Bewußtseinsbildung bezüglich der Tatsachen,
1. daß
Personen mit allergischen und asthmatischen Erkrankungen,
Atemwegserkrankungen, Herzkreislauferkrankungen, speziellen
Stoffwechselerkrankungen
etc. aus gesundheitlichen Gründen das
Passivrauchen meiden müssen
2.
daß
sie an sozialen Konsequenzen ihres Meideverhaltens
(um
dem
Passivrauchen zu entgehen) leiden
- wie Resignation und
Isolation
- und deshalb der Rücksichtnahme bedürfen.
c.
Förderung
des Erfahrungsaustausches zwischen vom Passivrauchen Betroffenen.
(3) Der Vereinszweck wird verwirklicht:
a) durch Öffentlichkeitsarbeit unter Nutzung
sämtlicher Medien ( speziell
von
Print- und elektronischen Medien, Internet, Rundfunk u.
Fernsehen, etc.).
b) durch regelmäßige
Selbsthilfe-Gruppentreffen,
c)
durch Aufklärungsveranstaltungen,
d)
durch Förderung des Informationsaustausches unter den Betroffenen
und mit Vereinen und
Institutionen
ähnlicher Zielrichtung,
e) durch Organisation von Aktionen auf lokaler
Ebene und
Teilnahme an Aktionen im bundesweiten Verbund,
f) durch Organisation
von Veranstaltungen,
h) Erarbeitung und Weitergabe von
Konzepten.
i) Außerdem wird der Vereinszweck
durch das
Stellen von Anträgen,
Einreichen
von Klagen und das Führen von
Prozessen verwirklicht .
§
3 Tätigkeit des Vereins /
Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereines dürfen
nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem
Zweck des Vereines fremd
sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§4 Eintragung in das
Vereinsregister
Der
Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll
geschäftsfähige natürliche
Person
werden,
deren Interessen nicht dem Vereinszweck entgegenstehen. Jugendliche,
die
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur
Aufnahme der
Zustimmung
ihrer Erziehungsberechtigten.
(2) Juristische Personen und ein nicht
rechtsfähiger Verein können ebenfalls
Mitglieder
des Vereins werden.
(3) Die Beitrittserklärung
muß schriftlich
erfolgen.
(4) Die Entscheidung über
die Aufnahme erfolgt
durch Beschluß des Vorstands.
Ein
Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Die
Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
§ 6 Austritt der
Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung
einer Frist von vier Wochen zum
Ende
eines Kalendervierteljahres gekündigt werden.
(2) Die Kündigung ist dem Vorstand
schriftlich
zu erklären.
(3) Gezahlte Beiträge werden bei Austritt
nicht
zurückerstattet.
§ 7 Ausschluss der
Mitglieder
(1) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei
wichtigem Grund zulässig. Als
wichtiger
Grund zählt ein grober Verstoss gegen die Vereinsinteressen.
(2) Über den Ausschluss entscheidet auf
Antrag
des Vorstands die
Mitgliederversammlung.
Der Ausschluss ist nur wirksam, wenn eine Mehrheit
von
drei Vierteln der erschienenen Mitglieder für den Antrag stimmt.
(3) Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied die
Möglichkeit eingeräumt werden,
sich
zu den Vorwürfen zu äußern. Die schriftliche
Stellungnahme ist vor der
über
den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen.
(4) Der Ausschluss wird sofort mit der
Beschlußfassung wirksam. War das
Mitglied
bei der Beschlussfassung nicht anwesend, ist ihm der Ausschluss
durch
den Vorstand unverzüglich eingeschrieben mitzuteilen. Dabei sollen
die
Gründe,
die für den Ausschluss maßgebend waren, mitgeteilt werden.
§ 9 Streichung der
Mitgliedschaft
(1) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt,
wenn das Mitglied mit sechs
fortlaufenden
Monatsbeiträgen im Rückstand ist und den
rückständigen Betrag
nicht
vollständig innerhalb von drei Monaten - gerechnet ab dem Zeitpunkt
der
Absendung der Mahnung - entrichtet.
Die
Streichung der Mitgliedschaft erfolgt auch, wenn das Mitglied im Falle
einer
Abstimmung und schriftlicher Anfrage nach § 18 nicht innerhalb von 6
Wochen
- gerechnet ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mahnung - von seinem
Stimmrecht
Gebrauch macht.
(2) In der Mahnung, die mittels eines
eingeschriebenen Briefes erfolgen
muss,
muss ein Hinweis auf die in (1) genannte Folge enthalten sein.
(3) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die
Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(4) Die Streichung erfolgt durch Beschluss des
Vorstands.
§ 10
Mitgliedsbeiträge
(1) Es ist ein jährlicher Beitrag zu
zahlen.
(2) Über die Höhe des Beitrags
entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit.
(3) Der Beitrag ist im Voraus und für den
Eintrittsmonat voll zu entrichten.
§11 Aufnahmegebühr
Eine
Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 12 Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 13 Vorstand
(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem
1.
und 2. Vorsitzenden.
(2) Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der
Mitgliederversammlung für die
Dauer
von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen
Bestellung
des
nächsten Vorstands im Amt.
(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet
mit seinem Ausscheiden aus
dem
Verein.
(5
) Verschiedene Vorstandsämter
können
nicht in einer Person vereinigt werden.
(6
) Der Vorstand kann abgewählt werden .
(7) Wiederwahl des Vorstands ist möglich.
§ 14 Beschränkung
der
Vertretungsmacht des Vorstands
Die
Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise
beschränkt
(§ 26 Abs. 2 S. 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur
Belastung
und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und
grundstücksgleiche
Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von
mehr
als Euro 0,- die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 15 Einberufung der
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn es das Interesse des
Vereins
erfordert, jedoch
mindestens
(a) jährlich einmal, möglichst in den
drei
Monaten um den Jahreswechsel des
Kalenderjahres.
(b) nach Ausscheiden eines Mitglieds des
Vorstands binnen drei Monaten.
(2) In dem Jahr, in dem keine
Vorstandswahl
stattfindet, haben der Vorstand
der
nach Abs. la zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine
Jahresabrechnung
vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des
Vorstands
Beschluss zu fassen.
§ 16 Form der Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
schriftlich
unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen einzuberufen.
(2) Das Einberufungsschreiben
der Versammlung muss den Gegenstand der
Beschlussfassung
bezeichnen.
(3)
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte
bekannte
Mitgliederanschrift.
(4)
Mitgliedern mit einer dem Vorstand
bekannter E-mailadresse wird die
Einladung
zusätzlich elektronisch zugestellt.
§
17 Beschlussfähigkeit
Jede
ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig.
§ 18
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf
Antrag von mindestens zehn der
Anwesenden
oder der einfachen Mehrheit der Anwesenden ist schriftlich und
geheim
abzustimmen.
(2) Bei Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
(3) Ein Beschluss, der die Änderung
der Satzung
vorsieht, bedarf einer
Dreiviertelmehrheit
der erschienenen Mitglieder. Für eine Änderung der
Paragraphen
§ 13 -
§ 18 der Satzung ist die Zustimmung von der
Dreiviertelmehrheit
aller
Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen
Mitglieder
muss schriftlich erfolgen.
(4) Für die Änderung des Zwecks des
Vereins ist
die Zustimmung aller
Mitglieder
erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder
muss
schriftlich erfolgen.
(5) Zur Beschlussfassung über die
Auflösung des
Vereins ist eine Mehrheit
von
vier Fünfteln aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der
nicht
erschienen
Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 19 Beurkundung
(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
sind zu protokollieren.
(2) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden der
Versammlung und vom Schriftführer
zu
unterzeichnen.
(3) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht,
diese
Niederschrift einzusehen.
§ 20 Auflösung
(1) Der Verein kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung nach § 18 Abs.5
aufgelöst werden.
(2) Zuständig für die Liquidation ist
der
Vorstand.
§ 21 Vereinsvermögen
Das
Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei
Wegfall
seines bisherigen Zwecks an die
Stiftung Siverdes, Münster, die es
unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
Münster,
den 25.01.2004
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