Antrag auf Mitgliedschaft im Selbsthilfeverein

Farbe_bekennen für rauchfreie_Atemluft


Die_Lage_der Betroffenen

Unsere_Ziele

Aktivitäten

Wie_Sie_Ihre_Lage selbst_verbessern können

Wie_Sie_uns helfen_können

Diskussionsforum 

News_+ interessante_Links 

Kontakte 

Ausdruckversionen 

Sitemap 

Homepage

Besucher:

Zählung seit 16.05.2004

Satzung des Selbsthilfeverein Probleme mit dem Passivrauchen e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1)  Der Verein führt den Namen Selbsthilfeverein Probleme mit dem
     Passivrauchen, Münster.

 (2)  Der Verein  führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz
      "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V."

 (3) Der Verein hat seinen Sitz in Münster.

 § 2 Zweck des Vereins

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
      im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2)  Der  Zweck des Vereines ist im Sinne der öffentlichen Gesundheitspflege:

 a.       Aufklärung über die gesundheitlichen Probleme des Passivrauchens,

 b.      öffentliche Bewußtseinsbildung bezüglich der Tatsachen,

       1.  daß Personen mit allergischen und asthmatischen Erkrankungen,
           Atemwegserkrankungen, Herzkreislauferkrankungen,  speziellen
           Stoffwechselerkrankungen etc. aus gesundheitlichen Gründen das
           Passivrauchen meiden müssen

       2.  daß sie an sozialen Konsequenzen ihres Meideverhaltens
           (
um dem Passivrauchen zu entgehen) leiden - wie Resignation und
           Isolation - und deshalb der Rücksichtnahme bedürfen.

c.       Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen vom Passivrauchen Betroffenen.

 

(3)  Der Vereinszweck wird verwirklicht:

 a)  durch Öffentlichkeitsarbeit unter Nutzung sämtlicher Medien ( speziell
       von Print- und elektronischen Medien, Internet, Rundfunk u. Fernsehen, etc.).

b)  durch regelmäßige Selbsthilfe-Gruppentreffen,

c)  durch Aufklärungsveranstaltungen,

d) durch Förderung des Informationsaustausches unter den Betroffenen
     und mit Vereinen und Institutionen ähnlicher  Zielrichtung,

e)  durch Organisation von Aktionen auf lokaler Ebene und Teilnahme an Aktionen im bundesweiten Verbund,

f)  durch  Organisation von Veranstaltungen,

h)  Erarbeitung und Weitergabe von Konzepten.

i)  Außerdem wird der Vereinszweck durch das Stellen von Anträgen,
    Einreichen von Klagen und das  Führen von Prozessen  verwirklicht .

 

§ 3 Tätigkeit des Vereins / Mittelverwendung

(1)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)  Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
       Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

(3)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd
       sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 §4 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 § 5 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige  natürliche Person
        werden, deren Interessen nicht dem Vereinszweck entgegenstehen. Jugendliche,
        die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Aufnahme der
        Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten.

(2)   Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein können ebenfalls
        Mitglieder des Vereins werden.

(3)    Die Beitrittserklärung muß schriftlich erfolgen.

(4)     Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch Beschluß des Vorstands.
         Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
         Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.

 § 6 Austritt der Mitglieder

(1)  Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum
      Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden.

(2)  Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(3)  Gezahlte Beiträge werden bei Austritt nicht zurückerstattet.

 
§ 7 Ausschluss der Mitglieder

(1)  Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Als
       wichtiger Grund zählt ein grober Verstoss gegen die Vereinsinteressen.

(2)  Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die
       Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist nur wirksam, wenn eine Mehrheit
       von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder für den Antrag stimmt.

(3)  Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied die Möglichkeit eingeräumt werden,
      sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die schriftliche Stellungnahme ist vor der
      über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen.

(4)  Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam. War das
      Mitglied bei der Beschlussfassung nicht anwesend, ist ihm der Ausschluss
      durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben mitzuteilen. Dabei sollen die
      Gründe, die für den Ausschluss maßgebend waren, mitgeteilt werden.

 § 9 Streichung der Mitgliedschaft

(1)  Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit sechs
      fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und den rückständigen Betrag
      nicht vollständig innerhalb von drei Monaten - gerechnet ab dem Zeitpunkt
      der Absendung der Mahnung - entrichtet.
      Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt auch, wenn das Mitglied im Falle
       einer Abstimmung und schriftlicher Anfrage nach § 18 nicht innerhalb von  6
      Wochen - gerechnet ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mahnung - von seinem
      Stimmrecht Gebrauch macht.

(2)  In der Mahnung, die mittels eines eingeschriebenen Briefes erfolgen
       muss, muss ein Hinweis auf die in (1) genannte Folge enthalten sein.

(3)  Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(4)  Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands.

 § 10 Mitgliedsbeiträge

(1)  Es ist ein jährlicher Beitrag zu zahlen. 

(2)  Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher   
       Stimmenmehrheit.

(3)  Der Beitrag ist im Voraus und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.

 §11 Aufnahmegebühr

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 § 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 § 13 Vorstand

(1)  Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.

(2)  Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln.

(3)  Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die
      Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung
      des nächsten Vorstands im Amt.

(4)  Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus
       dem Verein.

(5 )  Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(6 )  Der Vorstand kann abgewählt werden .

(7)  Wiederwahl des Vorstands ist möglich.

 § 14 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise
beschränkt (§ 26 Abs. 2 S. 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur
Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und
grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von
mehr als Euro 0,- die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 § 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des
      Vereins erfordert, jedoch mindestens

(a)  jährlich einmal, möglichst in den drei Monaten um den Jahreswechsel des
      Kalenderjahres.

(b)  nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten.

(2)  In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, haben der Vorstand
       der nach Abs. la zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine  
       Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des
       Vorstands Beschluss zu fassen.

 § 16 Form der Einberufung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von   
       zwei Wochen einzuberufen.

(2)  Das Einberufungsschreiben  der Versammlung muss den Gegenstand der
      Beschlussfassung bezeichnen.

(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte
      bekannte Mitgliederanschrift.

(4) Mitgliedern mit einer dem Vorstand bekannter E-mailadresse wird die
      Einladung zusätzlich elektronisch zugestellt.

§ 17 Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 § 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)  Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens zehn der
      Anwesenden oder der einfachen Mehrheit der Anwesenden ist schriftlich und
      geheim abzustimmen.
(2)  Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
      Mitglieder.
(3)  Ein Beschluss, der die Änderung der Satzung vorsieht, bedarf einer
       Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Für eine Änderung der
       Paragraphen §  13  - § 18 der Satzung ist die Zustimmung von der Dreiviertelmehrheit
       aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen
       Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(4)  Für die Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller
      Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder
      muss schriftlich erfolgen.

(5)  Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit
       von vier Fünfteln aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht
       erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

 § 19 Beurkundung

(1)  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.

(2)  Das Protokoll ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer
      zu unterzeichnen.
(3)  Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, diese Niederschrift einzusehen.

 § 20 Auflösung

(1)  Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 18 Abs.5
aufgelöst werden.

(2)  Zuständig für die Liquidation ist der Vorstand.

 § 21 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks an  die Stiftung Siverdes, Münster, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 Münster, den  25.01.2004



Homepage des Selbsthilfeverein Probleme mit dem Passivrauchen e. V. , passivrauchenATgmx.de , Stand: 06.06.2006