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:::satzung::::::::::::::::::::::::::::::::::
schanze freie künstlergemeinschaft
§ 1 NameDer Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt die Bezeichnung ''Schanze'' Freie Künstlergemeinschaft e.V
§2 Zweck
Die "Schanze" Freie Künstlergemeinschaft e.V. mit Sitz in Münster in Westfalen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Insbesondere ist bezweckt, bildende, -im Euregioraum - Twente geborene oder wohnhafte Künstler - Maler, Bildhauer und Fotografen - zusammenzuschliessen, insbesonders für die bildende Kunst der Gegenwart Interesse zu wecken und zu heben. Verständnis in Fragen zeitgenössischer Kunsttendenzen soll gefördert, auf allen künstlerischen Gebieten geistiger Austausch gepflegt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzurgsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhaltern keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschart fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
Ordentliches Mitglied können KünstlerInnen werden, die im Euregiobereich Westfalen - Twente geboren oder wohnhaft sind.Wer Mitglied werden will, muß eine Qualifikation durch die Vorlage aktueller Arbeiten erbringen. Die von der Mitgliederversammlung gewählte Aufnahmekommission beschließt eine vorläufige zweijährige Mitgliedschaft. Die endgültige Aufnahme erfolgt nach Ablauf der Frist auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die ordentlichen und vorläufigen Mitglieder sind zu allen Ämter, wählbar. Ein vorläufiges Mitglied kann jedoch nicht Kanzler werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele der Vereinigung nach besten Kräften zu fördern.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:l.) durch freiwilligen Austritt, der schriftlich dem Vorsitzenden (Kanzler) mitgeteilt werden muß.
2.) durch Ausschluß.
Ein Mitglied wird ausgeschlossen,wenn es gegen die Ziele der Vereinigung verstößt, b) wenn es nach zweimal wiederholter Aufforderung ohne wirtschaftliche Not die Jahresbeträge nicht gezahlt hat, wenn die Mehrheit der Mitgliederversammlung aus qualitativen oder kollegialen Gründen die Mitgliedschaft aufkündigen möchte.
Der Ausschluß kann nur in einer mit diesem Punkt der Tagesagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 6 BeiträgeDie Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag dessen Höhe auf einer Mitgliederversammlung,beschlossen wird. Der Kanzler ist für seine ehrenamtliche Arbeit vom Beitrag befreit.
§ 7 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§8 Jahreshauptversammlung
Einmal im Jahr findet eine Jahreshauptversammlung statt.
§ 9 Vorstand
Der VorsitzendeDer Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter werden auf einer Hauptversammlung von den Mitgliedern gewählt führt die Bezeichnung "Kanzler". Für die finanziellen Belange des Vereins wird ein(e) KassiererIn gewählt.
Die Wahlen erfolgen. auf drei Jahre.
Der Kanzler ist Vorstand im Sinne des bürgerlichen Grundgestzes. Er beruft und leitet alle Mitgliederversammlungen. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch eine seiner beiden Stellvertreter vertreten. Zur Unterstützung des Vorstandes werden Arbeitsausschüsse gewählt. Der Kanzler und seine Stellvertreter können in einer ordentlichen Mitgliederversammlung, die mit diesem Punkt der Tagesordnung einzuberufen ist, mit, 2/3 Mehrheit abberufen und mit einfacher Stimmenmehrheit neu gewählt werden.
Bei der Abstimmung haben, auch der Kanzler und seine Stellvertreter Stimmrecht. Alle Ämter sind Ehrenämter, jedoch- erhalten Mitglieder nachgewiesene Barauslagen ersetzt.
§10 Versammlungen
Die Versammlungen. werden vom Vorstand allein oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder- schriftlich mit Ladungsfrist von 10 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.Auf den Mitgliedergersammlungen ist einmal jährlich der Jahres- und Kassenbericht zu erstatten und dem Vorstand und KassiererIn Entlastung zu erteilen.
Anträge zur Tagesordnung der Versammlungen müssen beim Kanzler schriftlich 5 Tage vorher eingereicht werden. Mündliche Anträge können mit Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung wird in alphabetischer Reihenfolge ein Protokollführer bestimmt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne jede Rückersicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.Die Beschlüsse werden in in einer Niederschrift (Protokoll) festgelegt.Das Protokoll wird nach Fertigstellung vom Kanzler und vom Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll ist auf Wunsch der Mitglieder der darauf folgenden Versammlung vorzulegen.
§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können auf Antrag eines Mitgliedes in der Mitgliederversammlungen oder in einer zu diesem Zwecke besonders einberufenen Versammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit, beschlossen werden
§ 12 Abstimmung
Auf Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, sofern dies die Satzung zuläßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kanzlers.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung der "Schanze" kann nur in einer zu diesem Zwecke besonders einberufenen Versammlung beschlossen werden.Die Einberufung zu dieser Versammlung muß mindestens 5 Wochen vorher erfolgen. Die Versammlung muß von mindestens 2/3 der Mitglieder besucht sein. Der Beschluß kann nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt werden. Ist die Versammlung beschlußunfähig, so ist sie von neuem einzuberufen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Bei Auflösung der "Schanze" fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Münster zugunsten des Stadtmuseums.
Ende