DIE SATZUNG

unserer SLG

Satzung der Schießleistungsgruppe ( SLG )

Rifle-Club Münsterland

Mitglied im Dachverband BDMP e.V. Paderborn

§ 1 - Rechtsform

Die Schießleistungsgruppe Rifle-Club-Münsterland ist ein
Zusammenschluß von Freunden des Langwaffenschie-
ßens im Rahmen der Gliederung des Bundes der Militär-
und Polizeischützen e.V. (BDMP e.V.). Sie hat die Rechts-
form eines "Nicht eingetragenen Vereins" Es gelten die
Ordnungen und Richtlinien des BDMP e.V.

§ 2 - Zweck

Die SLG pflegt den Schießsport wie er vom BDMP e.V.
getragen wird. Es werden Langwaffen- und Kurzwaffen-
disziplinen geschossen. Die SLG führt interne Wettbe-
werbe durch und nimmt an regionalen sowie überregio-
nalen Wettbewerben nach den Regeln des BDMP e.V.
sowie anderen Verbänden teil.

§ 3 - SLG-Mitgliedschaft

Jedes ordentliche Mitglied des BDMP e.V. kann Mitglied der SLG werden, wenn das Neumit-
glied das achtzehnte Lebensjahr erreicht hat. Es wird eine sechsmonatige Probezeit vereinbart.
Die Übernahme in eine Vollmitgliedschaft muß durch einstimmigen Beschluß aller SLG-Mit-
glieder erfolgen.

§ 4 - Beiträge / Trainings- und Wettkampfgebühren

Es werden keine Mitgliedsbeiträge von der SLG erhoben. Der Mitgliedsbeitrag des BDMP e.V.
muss weiter gezahlt werden. Die Anmeldung zu kostenpflichtigen Trainingszeiten oder Wettkäm-
pfen verpflichtet zur sofortigen Zahlung der anfallenden Gebühren.

§ 5 - Schießbetrieb

Die SLG führt Schießen nur auf behördlich zugelassenen Schießständen durch, wenn ein Schieß-
leiter und mindestens eine Standaufsicht den Schießbetrieb beaufsichtigen. Jedes Mitglied, daß
den Anweisungen des Schießleiters / Standaufsicht nicht Folge leistet, wird vom Schießen aus-
geschlossen.

§ 6 - Versicherung

Die Mitglieder der SLG sind in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des BDMP e.V. versichert gegen
Schäden, die aus dem Gebrauch von Schusswaffen und Munition entstehen. Die Bestimmungen
der Versicherung ( Zürich – Agrippina) sind zu beachten ( Anlage ).

§ 7 - Ausschluß

Ein Mitglied kann, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der SLG sowie des BDMP e.V. ver-
stößt, durch Beschluß der 2 / 3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder ausgeschlossen wer-
den. Wenn die Mitgliedschaft im BDMP e.V. durch Austritt oder Ausschluß beendet wird, erlischt
die SLG-Mitgliedschaft.

§ 8 - Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet: 1) den Anweisungen des Schießleiters / Standaufsicht Folge zu
leisten, 2) einen geordneten Schießbetrieb zu unterstützen, 3) nur mit gesetzlich zugelassenen
Waffen zu schießen, 4) Waffen und Munition sicher zu verwahren, so daß sie gegen Wegnahme
und Mißbrauch geschützt sind, 5) Waffen nur im nichtschußbereiten Zustand (nicht zugriffberei-
ten Zustand) zu transportieren, 6) die Mitgliedsbeiträge des BDMP e.V. rechtzeitig zu entrichten.

§ 9 - Beschlußfähigkeit

Die SLG ist beschlußfähig, wenn 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und
davon 2/3 Stimmen der Änderung zustimmen.

§ 10 - Auflösung der SLG

Die Auflösung der SLG kann durch 2/3 Mehrheit wenn 50% der Bestandsmitglieder zustimmen, erfolgen.

§ 11 - SLG-Leiter

Der SLG-Leiter vertritt die SLG nach außen. Der Leiter fördert den Zusammenhalt der SLG, hält
Kontakt zum Landes- / Bundesverband. Er organisiert die Anmeldungen zum Schießen (Training,
Wettkämpfe) und führt zentral die Trainings- und Wettkampf-Ergebnisse. Der SLG-Leiter ist allein
zuständig für die Aufnahme von neuen Probemitgliedern.

§ 12 - Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die SLG Mitglieder einstimmig angenommen und tritt mit sofortiger
Wirkung in Kraft. Die alte Satzung vom 25.03.2006 verliert nach Unterzeichnung ihre Gültigkeit

Münster, den 15. Januar 2008

Waffenaufbewahrung

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