Mitgliedschaft

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Waffen-Erwerb

Mitgliedschaft

Für einen erwachsenen, unbescholtenen Bürger mit
Wohnsitz in Deutschland ist es nicht schwierig, Mitglied
unserer SLG Rifle-Club Münsterland zu werden.

Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in unserer SLG
ist die Mitgliedschaft im BDMP e.V., unserem Dachver-
band. Der Beitrittswillige kann entweder selbst ohne
unsere Hilfe Mitglied im BDMP werden oder wir helfen
dabei und erledigen das, was wir können.

Ein Polizeiliches Führungs-Zeugnis (nicht älter als 6 Mo-
nate) muß der Beitrittswillige selbst beim Ordnungsamt
seines Wohnsitzes beantragen. Dieses Zeugnis ist für
eine Aufnahme im BDMP zwingend vorgeschrieben.

Sie können auch in unserer SLG und im BDMP Mitglied werden, wenn Sie bereits Mitglied in
einem anderen Schießsportverein sind - oder sogar in mehreren. Eine Doppel- oder eine
Mehrfach-Mitgliedschaft ist für uns kein Hinderungsgrund, Sie in unsere SLG und in unseren
BDMP als Mitglied aufzunehmen.

Die anderen Beitritts-Formalitäten können wir erledigen. Wenn wir uns z.B. mal anläßlich eines
Schieß-Trainins treffen - der Beitrittswillige als Gastschütze - benötigen wir nur die erforderlichen
Personalien und eine Unterschrift unter den BDMP-Aufnahmeantrag. Wer das jedoch in eigener
Regie erledigen möchte, kann ein Formular "Aufnahmeantrag" herunterladen, bitte hier klicken :

Aufnahmeantrag

SLG-Satzung

Wenn Sie Mitglied bei uns werden möchten, haben wir folgendes Anliegen: Anfänger, wenig
geübte Schüzen /Schützinnen und auch geübte, langjährige Schützen /Schützinnen sind uns
herzlich willkommen. Wert legen wir auf eine gute Kameradschaft mit zuverlässigen, integeren
Kameraden und Kameradinnen.

 

Waffen-Erwerb

So erhalten Sie eine Gelbe Waffenbesitzkarte, also eine Erwerbsberechtigung für eine Sport-
waffe inklusiv der Munition:

1.

Zwei Monate Mitgliedschaft im BDMP und in einer SLG.

2.

Ein Jahr aktives Schießtraining und Teilnahme an Wettkämpfen. Wenn dieses eine Jahr
Schießen 10 Monate vor der BDMP-Mitgliedschaft begann - z.B. in einem anderen Verein -
so wird dies vom BDMP akzeptiert. Unbedingt konsequent ein "Schießbuch" führen.

3.

Wenn noch keine Waffenbesitzkarte (WBK) für eine andere Waffe vorhanden ist, z.B. für eine
Kleinkaliberbüchse, dann muß eine Sachkundeprüfung abgelegt werden.

4.

Wenn die obigen 3 Bedingungen erfüllt sind, kann über den SLG-Leiter eine "Bedürfnisbe-
scheinigung" beim Schriftführer des BDMP-Landesverbandes NRW beantragt werden.

5.

Ist die Bedürfnis-Bescheinigung erteilt worden, erhält man mit ihr von der zuständigen Kreis-
polizeibehörde eine Gelbe Waffenbesitzkarte (WBK) und somit die Erlaubnis zum Erwerb
einer Schußwaffe und der genau zu dieser Waffe gehörenden Munition.

6.

Mit dieser Gelben WBK kann man innerhalb einer bestimmten Frist die gewünschte Waffe
erwerben und muß sie anschließend kurzfristig bei der zuständigen Behörde anmelden.

Ihre Fragen zum Thema "Waffenerwerb" beantworten wir Ihnen gern.

Verantwortlichkeit

Verantwortlich für die Waffen (gemeint sind hier Schußwaffen) ist ausschließlich und 'einzig und
allein' der Besitzer dieser Waffen ! -- Das gilt schwerpunktmäßig für

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den Erwerb von Waffen
den Besitz von Waffen
die Lagerung von Waffen
den Transport von Waffen
die Handhabung von Waffen auf dem Schießstand

Zugang zu den Waffen und zu der dazugehörigen Munition darf ausschließlich der Besitzer der
Waffen haben, keine anderen Personen, keine Familienangehörigen, keine Verwandten, keine
Freunde und keine Bekannten, niemand außer dem verantwortlichen Besitzer selbst !

Schußwaffen müssen in einem gesetzlich vorgeschriebenen, angeschraubten Waffenschrank
mit Zertifikat aufbewahrt werden. Die Munition kommt separat in ein abschließbares Fach, daß
sich im Waffenschrank befindet. Die Schlüssel oder ggfs. den Code für das Codeschloß darf
nur der in den Waffenbesitzkarten eingetragene Waffenbesitzer haben! Weitere Informationen
sind im Internet unter "Waffenschränke" zu finden.

Der Transport von Waffen vom Waffenschrank zum Schießstand und zurück muß in abschließ-
baren 'Behältnissen' erfolgen, also in einem Kurzwaffen- oder Langwaffenkoffer. Der Koffer muß
während der Transportphase auch wirklich abgeschlossen sein. Die Waffe darf nicht geladen
sein. Die Munition muß separat in einem anderen abschließbaten 'Behältnis' mitgenommen wer-
den. Obwohl es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, kann zusätzlich der Verschluß einer Lang-
waffe oder das Magazin einer Pistole separat mitgenommen werden. So ergibt sich eine mehr-
fache Sicherheit. -- Mit Waffen kann man garnicht vorsichtig genug umgehen.

Waffengesetze

Waffen-Aufbewahrung

Sportordnung

Änderung Waffenrecht

Waffen-Transport

Standordnung

Im Gegensatz zu Jägern dürfen Sportschützen ihre Waffen NICHT führen. FÜHREN einer Waf-
fe heißt, sie schußbereit geladen mit sich herumzutragen zum Zweck eines unmittelbar mögli-
chen Gebrauchs, falls dieser erforderlich ist. Zum Führen einer Waffe benötigt man einen Waf-
fenschein oder einen Jahresjagdschein. Eine Waffenbesitzkarte, wie sie Sportschützen haben,
berechtigt NICHT zum Führen einer Waffe.

Sportschützen und Jäger sollten durch vorbildliches Verhalten dazu beitragen, daß sich ihr Ruf
nicht noch weiter verschlechtert. Daß der Ruf von Waffenbesitzern legaler Waffen nicht gut ist,
entbehrt jeder Grundlage. Denn von 10.000 Schußwaffen-Delikten werden nur 3 von Besitzern
LEGALER Schußwaffen verübt und 9.997 ( = 99,97 % ) von Besitzern ILLEGALER Schußwaffen.
Die Akzeptanz von Waffen ist in unserer Gesellschaft sehr gering. Von uns Sportschützen ist es
nicht kommentarlos hinnehmbar, daß wir ständig ins Kreuzfeuer der Kritik geraten, hierzu mehr :

Kommentare

Jörg Hanhart
SLG Leiter
Rifle-Club Münsterland

J.Hanhart@gmx.de

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Gute Darstellung dieser Seite auf dem Bildschirm bei 1024 x 768, 1152 x 864 aber auch
noch bei 1280 x 1024 Pixel, doch dann ist die Schrift schon klein. Beim Internet-Explorer:
Taste F11 drücken, dann wird fast ein Vollbild auf dem Monitor angezeigt.

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