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Frauen

Solidarität zwischen Frau und Mann

"Männer und Frauen sind gleichberechtigt". So steht es in Artikel 3 des Grundgesetzes. In Absatz 2 ist konkretisiert: "Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin." Obwohl die Gleichstellung von Frauen Verfassungsrang hat, werden Frauen immer noch in vielen Dingen mehr oder minder benachteiligt.

Die Unterbewertung von Erziehungs- und Betreuungsarbeit in unserem Sozialrecht lässt sich teilweise damit erklären, dass diese Arbeit überwiegend von Frauen geleistet, die Gesetze aber überwiegend von Männern gemacht wurden. Die Emanzipationsbewegung der Frauen hat zwar inzwischen zu besseren Chancen der Frauen im Erwerbsleben geführt, aber leider nicht zu einer Gleichberechtigung der Erziehungsarbeit. So verschiebt sich die Diskriminierung auf die Eltern. Eine wirkliche Gleichberechtigung wird aber erst dann möglich sein, wenn gleichwertige Arbeit innerhalb und außerhalb der Familie auch gleichwertig behandelt wird, unabhängig davon, ob sie von Frauen oder Männern geleistet wird.

Die ödp in Münster meint:

Die tatsächliche Gleichberechtigung kann nicht alleine durch Gesetze und Diskriminierungsverbote erreicht werden. In beruflichen Führungspositionen sind Frauen nach wie vor in der Minderheit. Auch von einer gleichrangigen Mitwirkung an politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen kann noch keine Rede sein. Die Rahmenbedingungen für ein gleichberechtigtes Miteinander müssen stimmen!
Die Erziehungs- und Versorgungsarbeit für eigene Kinder ist für die gesamte Gesellschaft von Nutzen und damit der Erwerbsarbeit gegenüber gleichwertig anzusehen. Daraus resultiert der Anspruch auf ein Erziehungsgehalt. (
Ü siehe Bundesprogramm)


ödp-Konzept:


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