Logo der Notfallbegleitung Münster

 
Vereinbarung der Träger
Dienstanweisung für das Team
 
Vereinbarung über die Notfallbegleitung Münster

Vorbemerkung

Der Arbeiter-Samariter-Bund (Regionalverband Münster e. V.),  das Deutsche Rote Kreuz (Kreis-verband Münster e. V.), die Evangelische Kirche (Kirchenkreis Münster), die Feuerwehr der Stadt Münster, die Gemeinsame Elterninitiative Plötzlicher Säuglingstod (NRW e. V.), die Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. (Regionalverband Münster), die Katholische Kirche (Stadtdekanat Münster), der Malteser Hilfsdienst (Stadtverband Münster e. V.) und das Polizeipräsidium Münster vereinbaren den Betrieb einer Notfallbegleitung Münster.

Die Notfallbegleitung übernimmt an den Einsatzstellen die „seelische Erste-Hilfe“ für Betroffene sowie Hinterbliebene.

Unter Federführung des „Arbeitskreises Notfallbegleitung“ wird eine gemeinsame Einsatzgruppe  der Hilfsorganisationen aufgestellt. Der Einsatz richtet sich nach einer gesonderten Dienstanweisung Notfallbegleitung.

Organisation

Die Notfallbegleitung wird von den beteiligten Organisationen und Institutionen gemeinsam verwaltet. Hierfür werden aus dem Arbeitskreis zwei Vertreter in gegenseitiger Übereinstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt. (Jede im Arbeitskreis vertretene Organisation und Institution hat dabei eine Stimme.)

Der „Arbeitskreis Notfallbegleitung“ erarbeitet eine für alle Mitarbeiter/innen der Notfallbegleitung  verbindliche Dienstanweisung.

Die Notfallbegleitung wird von der Einsatzgruppe eigenständig geplant und organisiert. Grundsätze der Zusammenarbeit und die Öffentlichkeitsarbeit werden im „Arbeitskreis Notfallbegleitung“ einvernehmlich bestimmt.

Die Notfallbegleitung benutzt ein eigenes Briefpapier. Im Briefkopf wird der Arbeitsbereich  als „Notfallbegleitung Münster“ bezeichnet. Die Geschäftsstelle der Notfallbegleitung ist identisch mit der Geschäftsstelle des Arbeitskreises.
 

Dienstanweisung für die Notfallbegleitung Münster

Organisation

Die Einsatzgruppe Notfallbegleitung wird durch die beiden Vertreter des Arbeitskreises nach außen dargestellt. Die beiden Personen arbeiten eng zusammen und übernehmen in gegenseitiger Absprache die Funktion des Gruppenführers der Einsatzgruppe Notfallbegleitung.

Die in der Einsatzgruppe Notfallbegleitung tätigen ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen („Helfer/innen“) müssen das 25. Lebensjahr erreicht und eine Ausbildung haben in Humanmedizin, Psychologie/Psychotherapie, Sozialpädagogik/Sozialarbeit, Seelsorge, Rettungsdienst, Krankenpflege oder sich qualifiziert haben in Hilfsorganisationen, Feuerwehren, sozialen Diensten oder Kirchengemeinden. Sie sollten in einem dieser Bereiche über eine mehrjährige Erfahrung verfügen.

Die Helfer/innen sollen einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert und ein Seminar „Verhalten an Einsatzstellen“ besucht haben. Eine Hospitation im Rettungsdienst der Feuerwehr sowie bei der Polizei und weitergehende Qualifikationen werden empfohlen.

Helfer/innen, die bisher keiner Hilfsorganisation angehören, werden Mitglied (ohne Beitragszahlung) einer dem Arbeitskreis angehörenden  Hilfsorganisation. Die Einzelheiten regeln die  dem Arbeitskreis angehörenden Hilfsorganisationen in gegenseitiger Abstimmung.

Die Durchführung der Notfallbegleitung anhand eines regelmäßig zu erstellenden Dienstplanes und die Bereitschaft zur Teilnahme an regelmäßigen gemeinsamen Treffen ist Voraussetzung für die Mitarbeit in der Einsatzgruppe Notfallbegleitung.

Einsatzsituationen

Die Notfallbegleitung soll in den folgenden Einsatzsituationen tätig werden können:
 

  • Einsätze mit vielen Verletzten und Beteiligten
  • Einsätze mit Toten (z. B. erfolglose Reanimation im häuslichen Bereich) 
  • Überbringen von Todesnachrichten in besonderen Fällen und nach Absprache mit der Polizei
  • Betreuung Angehöriger bei plötzlichem Säuglingstod
  • Vermisstensuche/Auffinden einer Leiche
  • Einsätze mit besonderen psychischen Belastungen für Betroffene
  • Betreuung von unverletzten Personen an Schadensstellen oder bei Evakuierungen z. B. nach größeren Schadensfeuern (Wohnungsbrand)
  • wenn Geschädigte nach geistlichem Beistand fragen
  • sowie sonstige Fälle nach Absprache.
Stark alkoholisierte Personen sowie bekannt psychisch Erkrankte gehören nicht zu der Klientel. Die Notfallbegleitung ist kein Ersatz für den Kriseninterventionsdienst der Stadt Münster.

Alarmierungs- und Meldeschema

Das Angebot an Betreuungsbedürftige oder die Anforderung der Notfallbegleitung zum Einsatz erfolgt durch die Einsatzkräfte der Feuerwehr, des Rettungsdienstes oder der Polizei.
Bei Einsätzen ist aus rechtlichen Gründen das Einverständnis der Betroffenen Voraussetzung.

Die Alarmierung der Notfallbegleitung wird über die Leitstelle der Feuerwehr oder die Leitstelle der Polizei an die Einsatzzentrale des Arbeitskreises weitergegeben. Die Einsatzzentrale alarmiert die diensthabenden Helfer/innen und erteilt den Einsatzauftrag.

Sollte im Einzelfall der Einsatz aller Kräfte notwendig sein, begeben sich alle Helfer/innen nach der Alarmierung mit dem Stichwort „Notfall“ zur angegebenen Rettungswache. Die Einsatzführung der Notfallbegleitung übernimmt dann der Gruppenführer.

Die Einsatzzentrale organisiert ggf. ein geeignetes Transportmittel für die Helfer/innen bei den Hilfsorganisationen, der Feuerwehr oder der Polizei.

Über die Einsätze und Anforderungen werden Einsatzberichte geführt, bei denen personenbezogene Daten anonymisiert sind. Die Einsatzberichte werden bei der Geschäftsstelle gesammelt.

Außendarstellung

Zur Identifikation der Notfallbegleitung dient ein graphisches Symbol, mit dem das gemeinsame Bestreben - die Begleitung seelisch in Not geratener Personen - dargestellt wird.
Das Logo soll u. a. auf dem Briefbogen neben der Kontaktadresse und auf Ausweisen erscheinen. Die Ausweise dienen der Legitimierung an Einsatzstellen.
 

Schweigepflicht und Presseerklärungen

Wegen der besonderen Brisanz und der datenrechtlichen Bestimmungen dürfen - außer von einem der beiden Vertreter der Notfallbegleitung - keine Erklärungen über die getroffenen Maßnahmen nach außen (Medien und Dritte) erfolgen. Das Selbstbestimmungs- und Persönlichkeitsrecht ist dabei besonders zu beachten.

Laufzeit der Vereinbarung

Die Vereinbarung kann von den beteiligten Organisationen jährlich gekündigt werden. Die Kündigung zum 1. Juli ist bis zum 31. März des Jahres auszusprechen.
 


 
 
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