MUT e.V.  Münster
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 Bearbeitung:
 Martin Schneider

Satzung

 Satzung

des Vereins

MUT – Frauen und Männer
im Kampf gegen Brustkrebs e.V.

 

 

Ursprüngliche Fassung: April 1998
1. Änderung auf der MGV von Oktober 1999
2. Änderung: 19. Juni 2007 / Amtsgericht Münster 24.01.2008

 

Sitz: 48165 Münster-Hiltrup, Westfalenstr. 197    Fon: 02501 – 70 70 5
http://www.muenster.org/mut
mut@muenster.org


 

§ 1
Name, Sitz

(1)   Der Verein führt den Namen
      FÖRDERGEMEINSCHAFT MUT – Frauen und Männer im Kampf gegen Brustkrebs e.V.
(2)   Der Verein hat seinen Sitz in Münster.
(3)   Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Geschäftsbereich und Geschäftsjahr

(1)   Der Geschäftsbereich erstreckt sich auf den nationalen und internationalen Bereich.
(2)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.                     
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§ 3
Zweck und Aufgaben

(1)   Der Zweck des Vereins ist
- die Förderung des Dialogs zwischen Brustkrebsbetroffenen und
  Fachleuten,
- die Förderung des Bewußtseins für Brustkrebs, der Früherkennung und
  Nachsorge bei Brustkrebs sowie der Brustkrebsforschung,
- die Förderung der psychosozialen Unterstützung von
  Brustkrebsbetroffenen.

(2)   Insbesondere werden folgende Aufgaben gefördert:

Informationen und Aufklärung der Bevölkerung über:
- Früherkennung von Brustkrebs;
- Behandlungsmöglichkeiten von Brustkrebs;
- Nachsorgemöglichkeiten und – angebote;
- Risikogruppen;

- Unterstützung bedürftiger Frauen;

- Fortbildung der nichtärztlichen und ärztlichen MitarbeiterInnen;

- Austausch von Forschungsergebnissen und Behandlungsmöglichkeiten
  auf nationaler und internationaler Ebene.
- Wissenschaft und Forschung, soweit dies im gegebenen Rahmen
  möglich ist.                                               
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§ 4
Gemeinnützigkeit 

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in § 3 bezeichneten gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine  Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)   Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 5
Aufbringung und Verwendung der Zuwendungen

Zuwendung zur Erfüllung von Aufgaben und Zweck des Vereins sollen aufgebracht werden durch:
     a) Spenden und Förderer,
     b) Geldspenden und Sachspenden, letztwillige Verfügungen und
         dergleichen.                                         
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§ 6
Mitgliedschaft

(1)   Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Förderer.

(2)   (2) Ordentliche Mitglieder sind:

         die GründerInnen des Vereins als geborene Mitglieder;
         natürliche oder juristische Personen, die den Zielen des Vereins in
         besonderem Maße zu dienen vermögen.

(3)   Förderer des Vereins sind natürliche und juristische Personen, die in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen bereit sind, die Zwecke des Vereins durch Förderspenden zu unterstützen.

(4)   Die ordentlichen Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit sie dem Verein nicht durch besondere ideelle Leistungen dienen. Die Beitragsfreiheit der Gründungsmitglieder endet nach zehn Jahren. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. 

§ 7
Erwerb der Mitgliedschaft

 Die ordentliche Mitgliedschaft gemäß § 6 Absatz 1 und Absatz 2 wird mit Ausnahme der geborenen Mitglieder durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes erworben.    Seitenanfang

 § 8
Verlust der Mitgliedschaft

 (1)   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt und Ausschluss.

(2)   Die ordentlichen Mitglieder können die Mitgliedschaft in dem Verein schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Quartals kündigen. Gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

(3)   Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben per Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht des Einspruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

 § 9
Rechte und Pflichten der Mitglieder

 Die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder ergeben sich aus dem Zweck und der Satzung des Vereins.                                        Seitenanfang

§ 10
Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.

§ 11
Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einmal in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres abgehalten.

(2)   Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.

(3)   Den Vorsitz in der Versammlung hat die Vorsitzende des Vorstands oder eine/r ihrer StellvertreterInnen.

(4)   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das die Versammlungsleiterin und die von der Mitgliederversammlung gewählte Protokollführerin unterzeichnen. Das Protokoll wird allen Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben.                                                
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§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig:

  a)     Entgegennahme des Geschäftsberichts;
  b)     Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung;
  c)     Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  d)    Beschlussfassung über den Vereinshaushalt;
  e)     Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
  f)      Wahl der Beisitzer;
  g)     Entlastung der Mitglieder des Vorstandes;
  h)    Änderung der Satzung mit zwei Drittel der anwesenden Mitglieder
  i)      Auflösung des Vereins.
  j)      Beschlüsse über den Einspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch
      den Vorstand.

(2)Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn die Satzung oder zwingende gesetzliche Gründe nichts anderes vorschreiben.

§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)   Ein Drittel der Mitglieder können schriftlich unter Angabe der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen.
 

(2)   Ferner ist der Vorstand berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies für erforderlich hält.
 

(3)   Die Bestimmungen des § 11 gelten entsprechend.                  Seitenanfang

§ 14
Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, mindestens aus der/dem Vorsitzenden und ihren beiden StellvertreterInnen. Besteht der Vorstand aus drei Mitgliedern, soll davon mindestens eine Brustkrebsbetroffene sein. Bei einem Vorstand aus fünf Mitgliedern sollen mindestens zwei Betroffene sein. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende und ihre beiden StellvertreterInnen.

(2)   Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte die/den Vorsitzende/n und ihre beiden StellvertreterInnen. Unter diesen drei Vorstandsmitgliedern soll mindestens eine Brustkrebsbetroffene sein. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Der Vorstand kann für die Erfüllung der laufenden Geschäfte Vollmachten erteilen.

(3)   Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beisitzer berufen.

(4)   Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

§ 15
Wahl, Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, ernennt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.                          Seitenanfang

§ 16
Aufgaben des Vorstandes

(1)   Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung nach Maßgabe der Satzung und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann zur Führung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsführerin berufen.

(2)   (2)Vorstandsmitglieder, die die geschäftsführende Tätigkeit übernehmen, dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Nähere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

(3)   Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, den Jahresbericht, die Jahresrechnung sowie den Haushaltsplan zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

(4)   Der Vorstand beschließt über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder gemäß § 6 und § 7 der Satzung und den Ausschluss gemäß § 8 der Satzung.

§ 16a
Aufgaben der Beisitzer

(1)   Beisitzer können zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gewählt (§ 12) oder berufen (§13 Abs. 1) werden.

(2)   Ihre Amtszeit endet mit der Erledigung der Aufgabe, spätestens mit Ablauf der Amtszeit des jeweiligen Vorstandes.

(3)   Auf Einladung des Vorstandes nehmen die Beisitzer beratend an Vorstandssitzungen teil. Bei Abstimmung des Vorstandes sind sie nicht stimmberechtigt   
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§ 17
Auflösung

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur eine allein für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Zwei Drittel der anwesenden Mitglieder müssen der Auflösung zustimmen.

(2)   Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins - nach Abzug der Abwicklungskosten - an eine oder mehrere gemeinnützige Einrichtungen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung entsprechende Einrichtungen vor. Die Mitglieder entscheiden darüber mit der einfachen Stimmenmehrheit.

(3)   Der Verein muss aus dem Vereinsregister ausgetragen werden.

 

Münster, 19. Juni 2007                                       Seitenanfang

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