Der
Verein bietet seinen Mitgliedern und deren
minderjährigen oder in Ausbildung befindlichen
Familienangehörigen Unterricht und gemeinschaftliche
Ausübung in Musik an.
Der Unterricht wird nach Maßgabe der gültigen
Satzung und der jeweils geltenden Schul- und Entgeltordnung
in Anlehnung an das Lehrplanwerk des Verbandes Deutscher
Musikschulen (VDM) erteilt.
Der Verein wird - ausgenommen ist der Kurs- und Projektbereich
- nur für seine Mitglieder tätig.
1.
Aufgaben der Musikschule
Aufgabe der Musikschule ist es, die Mitglieder und deren Angehörige
an die Musik heran zu führen, sie musikalisch individuell zu fördern
sowie das Entstehen von Musizierkreisen zu unterstützen und deren
Bestehen zu fördern (s. Satzung der Musikschule Nienberge e.V.).
2. Die musikalische Ausbildung
2.1. Aufbau
Die Ausbildung geschieht in folgenden Stufen:
- Elementarunterricht: Kindertanz, MFE, Musikklassen in Grundschulen
- instrumentaler und vokaler Gruppen- und Einzelunterricht
- Unterricht in Bläser-, Streicher- und anderen Instrumentalklassen
in Kooperation mit allgemeinbildenden Schulen
- Ergänzungsfächer (Chor; Band; Orchester, Ensemble)
- Kurs- und Projektbereich
2.2. Musikschuljahr
Das Musikschuljahr beginnt mit dem Schuljahr der allgemeinbildenden Schulen
und besteht aus drei Trimestern zu je vier Monaten.
2.3. Anmeldung
Die Aufnahme zum Elementarunterricht erfolgt in der Regel zum Beginn
eines Schuljahres.
Die Aufnahme zum Instrumentalunterricht erfolgt in der Regel zum Beginn
eines Trimesters.
Die Anmeldung ist schriftlich an die Musikschule zu
richten.
2.4. Ummeldung
Die Ummeldung vom Elementar- und Musikklassenunterricht zum Instrumentalunterricht
kann nur zum Schluss eines Kurses erfolgen, soweit nicht besondere Umstände
eine andere Regelung rechtfertigen.
Die Ummeldung von einem Instrument / LehrerIn zu einem anderen erfolgt
in der Regel zu Beginn eines Trimesters.
2.5. Abmeldung
Der Unterricht kann nur zum Ende eines Trimesters mit einer Frist von
sechs Wochen gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich
an die Geschäftsführung zu erfolgen. Beim Abgang wird auf Wunsch
eine Beurteilung erteilt.
Wird ein normaler Unterrichtsfortschritt nicht erreicht, so kann die
Geschäftsführung das Unterrichtsverhältnis (s. 2.5.)
kündigen.
Die Geschäftsführerin kann das Unterrichtsverhältnis zum
Ende eines Trimesters oder in besonderen Fällen vorzeitig kündigen,
wenn ein schwerwiegender Grund - insbesondere im Verhalten des zu Unterrichtenden
- gegeben ist.
2.6. Unterrichtserteilung
Dem Schüler wird wöchentlich einmal Unterricht erteilt. Die
Unterrichtsstunde (1/1) dauert 45 Minuten.
Bei Einzelinstrumentalunterricht kann auch eine 2/3-Unterrichtsstunde
beantragt werden; in diesem Fall dauert der Unterricht
30 Minuten. Gruppenunterricht
wird grundsätzlich als Zweier-, Dreier- und Viererunterricht erteilt,
und zwar nur bei denjenigen Instrumenten, bei denen ein Gruppenunterricht
möglich ist.
Unberührt davon bleiben Regelungen auf Grund besonderer Wünsche
des einzelnen Mitglieds, soweit dies für die Musikschule leistbar
ist. Wünsche auf Zuweisung an eine bestimmte Lehrkraft sind bei
der An- oder Ummeldung zu vermerken oder später jeweils zum Ende
eines Trimesters rechtzeitig an die Geschäftsführung zu richten.
Dem Wunsch wird im Rahmen des Möglichen entsprochen.
2.7. Unterrichtsausfall
Das Mitglied hat die Lehrkraft rechtzeitig über das Fernbleiben
des Schülers zu unterrichten.
Nimmt ein Schüler eine Unterrichtsstunde nicht wahr, so besteht
kein Anspruch auf eine Ersatzstunde oder Ermäßigung.
Kann
der Schüler aus wichtigem Grund mehr als drei aufeinander folgende
Unterrichtsstunden nicht besuchen und wurde der Unterricht rechtzeitig
abgemeldet, so kann das Entgelt auf Antrag angemessen ermäßigt
werden.
Wird seitens der Lehrkraft der Unterricht abgesagt, wird dieser nach
Möglichkeit nachgeholt.
Fallen mehr als drei Unterrichtsstunden im Trimester aus – aus
Gründen, die von der Lehrkraft/ Musikschule zu vertreten sind -,
ohne dass die Stunden nachgeholt oder eine Ersatzlehrkraft gestellt wurden,
so ermäßigen sich die Entgelte entsprechend.
2.8. Verhalten in der Schule
Die Schüler haben sich in der Schule angemessen zu verhalten und
die Weisungen der Geschäftsführung und der Lehrkräfte
sowie des Personals der Schule, in der der Unterricht erteilt wird, zu
befolgen.
Schwerwiegendes Fehlverhalten kann zur Kündigung (s. 2.5.) führen.
2.9. Vorspiel
Einmal im Schuljahr wird im Rahmen eines internen Vorspiels der aktuelle
Leistungs- und Entwicklungsstand aller Schülerinnen und Schüler
ermittelt.
2.10. Instrumente
Grundsätzlich sollte der Schüler bei Aufnahme des Instrumentalunterrichts
ein Instrument besitzen.
Im Rahmen ihrer Möglichkeiten stellt die Musikschule jedoch Leihinstrumente
zur Verfügung.
Bei Verlust oder mutwilliger Beschädigung des entliehenen Instruments
müssen die Entleiher bzw. die gesetzlichen Vertreter einstehen.
Über die Dauer der Ausleihzeit entscheidet der Fachlehrer in Abstimmung
mit der Geschäftsführerin.
Die Höhe der Leihgebühr
richtet sich nach der jeweils gültigen Entgeltordnung.
2.11.
Aufsicht
Aufsichtspflicht und Haftung bei Unfällen bestehen
nur während
des Unterrichts. Unfälle, die mit dem Unterricht in der Musikschule
in unmittelbarem Zusammenhang stehen, sind der Geschäftsführung
sofort zu melden.
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