Impressum
Schulordnung


 

Der Verein bietet seinen Mitgliedern und deren minderjährigen Familienangehörigen Unterricht und gemeinschaftliche Ausübung in Musik an. Der Unterricht wird nach Maßgabe der Satzung vom 9. Oktober 1975 und der jeweils geltenden Schul- und Gebührenordnung erteilt. Der Verein wird, ausgenommen den Kurs- und Projektbereich, nur für seine Mitglieder tätig.


1. Aufgaben der Musikschule

Aufgabe der Musikschule ist es, die Mitglieder und deren Angehörige an die Musik heranzuführen, sie musikalisch individuell zu fördern sowie das Entstehen von Musizierkreisen zu unterstützen und deren Bestehen zu fördern.


2. Die musikalische Ausbildung
2.1. Aufbau
Die Ausbildung geschieht in folgenden Stufen:
a) Elementarunterricht (Grundstufe)
b) Instrumentalunterricht
aa) Gruppen- und Einzelunterricht in der Grundstufe
bb) Einzelunterricht in der Mittelstufe
cc) Einzelunterricht in der Oberstufe
d) Gemeinschaftliches Musizieren
e) Theorie
f) Kurs- und Projektbereich

2.2 Anmeldung
2.2.1. Musikschuljahr
Das Musikschuljahr beginnt mit dem Schuljahr der allgemeinbildenden Schulen. Es besteht aus drei Trimestern zu je vier Monaten.

2.3. Die Aufnahme zum Elementarunterricht erfolgt in der Regel zum Beginn eines Schuljahres. Die Aufnahme zum Instrumentalunterricht erfolgt in der Regel zum Beginn eines Trimesters. Aufgenommen werden nur Mitglieder des Vereins und deren minderjährige Kinder, soweit sich diese in der Ausbildung befinden. Die Anmeldung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, der die Aufnahme bestätigt.

2.4. Ummeldung
Die Ummeldung vom Elementarunterricht zum Instrumentalunterricht kann nur zum Schluß eines Elementarunterrichtskurses erfolgen, soweit nicht besondere Umstände eine andere Regelung rechtfertigen. Die Ummeldung von einem Instrument zu einem anderen erfolgt in der Regel zum Beginn eines Trimesters. Im übrigen gelten die Regelungen von 2.3.

2.5. Abmeldung
Der Unterricht kann nur zum Ende eines Trimesters mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand kann das Unterrichtsverhältnis zum Ende eines Trimesters oder in besonderen Fällen vorzeitig kündigen, wenn ein schwerwiegender Grund, insbesondere im Verhalten des zu Unterrichtenden gegeben ist.

2.6. Unterrichtserteilung
Dem Schüler wird wöchentlich einmal Unterricht erteilt. In den Schulferien und an gesetzlichen Feiertagen ruht der Unterricht. Die Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten und beginnt in der Regel zur vollen Stunde. Bei Einzelinstrumentalunterricht kann auch eine zweidrittel Unterrichtsstunde beantragt werden; in diesem Fall dauert der Unterricht 30 Minuten. Gruppenunterricht wird grundsätzlich als Zweier- und Dreierunterricht erteilt, und zwar nur bei denjenigen Instrumenten, bei denen ein Gruppenunterricht mögllich ist. Vorübergehend kann auch eine Vierergruppe gebildet werden. Unberührt bleibt die Regelung auf Grund besonderer Wünsche des einzelnen Mitglieds. Wünsche auf Zuweisung an eine bestimmte Lehrkraft sind bei der An- oder Ummeldung zu vermerken oder später jeweils zum Ende eines Trimesters rechtzeitig an den Vorstand zu richten. Nimmt ein Schüler eine Unterrichtsstunde nicht wahr, so besteht kein Anspruch auf eine Ersatzstunde oder Gebührenermäßigung. Kann der Schüler aus wichtigem Grund mehr als drei aufeinanderfolgende Unterrichtsstunden nicht besuchen, so kann die Gebühr auf Antrag angemessen ermäßigt werden. Das Mitglied hat den Lehrer rechtzeitig über das Fernbleiben des Schülers zu unterrichten. Erteilt ein Lehrer eine oder zwei Unterrichtsstunden nicht, so wird der versäumte Unterricht nach Möglichkeit nachgeholt. Fallen mehr als drei Unterrichtsstunden im Trimester, ohne das die Stunden nachgeholt werden oder eine Ersatzlehrkraft gestellt wird, aus, so ermäßigen sich die Gebühren entsprechend. Zum Schluß des Schuljahres und beim Abgang wird auf Wunsch eine Beurteilung erteilt. Wird ein normaler Unterrichtsfortschritt nicht erreicht, so kann der Vorstand das Unterrichtsverhältnis gemäß 2.5. kündigen.

2.7. Verhalten in der Schule
Die Schüler haben sich in der Schule angemessen zu verhalten und die Weisungen des Vorstandes und aller Musiklehrer sowie des Personals der Schule, in der Unterricht erteilt wird, zu befolgen. Schwerwiegendes Fehlverhalten kann zu Kündigung gemäß 2.5. führen.

2.8. Vorspiel
Einmal im Schuljahr wird im Rahmen eines internen Vorspiels der aktuelle Leistungs- und Entwicklungsstand aller Schülerinnen und Schüler ermittelt.

3. Unterrichtsentgelte
Für den Unterricht hat das Mitglied Gebühren nach der jeweils gültigen Gebührenordnung des Vereins zu zahlen. Die Erhebung erfolgt im Bankeinzugsverfahren.

4. Haftung
Der Verein haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und nur mit dem Vereinsvermögen. Er haftet nicht für das Abhandenkommen von Sachen, die ein Schüler mit zur Schule bringt.