Der
Verein bietet seinen Mitgliedern und deren
minderjährigen Familienangehörigen
Unterricht und gemeinschaftliche Ausübung
in Musik an. Der Unterricht wird nach Maßgabe
der Satzung vom 9. Oktober 1975 und der jeweils
geltenden Schul- und Gebührenordnung
erteilt. Der Verein wird, ausgenommen den
Kurs- und Projektbereich, nur für seine
Mitglieder tätig.
1.
Aufgaben der Musikschule
Aufgabe der Musikschule ist es, die Mitglieder und deren Angehörige
an die Musik heranzuführen, sie musikalisch individuell zu fördern
sowie das Entstehen von Musizierkreisen zu unterstützen und deren
Bestehen zu fördern.
2. Die musikalische Ausbildung
2.1. Aufbau
Die Ausbildung geschieht in folgenden Stufen:
a) Elementarunterricht (Grundstufe)
b) Instrumentalunterricht
aa) Gruppen- und Einzelunterricht in der Grundstufe
bb) Einzelunterricht in der Mittelstufe
cc) Einzelunterricht in der Oberstufe
d) Gemeinschaftliches Musizieren
e) Theorie
f) Kurs- und Projektbereich
2.2
Anmeldung
2.2.1. Musikschuljahr
Das Musikschuljahr beginnt mit dem Schuljahr der allgemeinbildenden Schulen.
Es besteht aus drei Trimestern zu je vier Monaten.
2.3. Die Aufnahme zum Elementarunterricht erfolgt in der Regel zum Beginn
eines Schuljahres. Die Aufnahme zum Instrumentalunterricht erfolgt in
der Regel zum Beginn eines Trimesters. Aufgenommen werden nur Mitglieder
des Vereins und deren minderjährige Kinder, soweit sich diese in
der Ausbildung befinden. Die Anmeldung hat schriftlich an den Vorstand
zu erfolgen, der die Aufnahme bestätigt.
2.4. Ummeldung
Die Ummeldung vom Elementarunterricht zum Instrumentalunterricht kann
nur zum Schluß eines Elementarunterrichtskurses erfolgen, soweit
nicht besondere Umstände eine andere Regelung rechtfertigen. Die
Ummeldung von einem Instrument zu einem anderen erfolgt in der Regel
zum Beginn eines Trimesters. Im übrigen gelten die Regelungen von
2.3.
2.5. Abmeldung
Der Unterricht kann nur zum Ende eines Trimesters mit einer Frist von
sechs Wochen gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich
an den Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand kann das Unterrichtsverhältnis
zum Ende eines Trimesters oder in besonderen Fällen vorzeitig kündigen,
wenn ein schwerwiegender Grund, insbesondere im Verhalten des zu Unterrichtenden
gegeben ist.
|