Impressum


 
§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen „Musikschule Nienberge e.V.“ und ist unter dieser Bezeichnung am 23. Sept. 1974 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster unter der Nummer 2116 eingetragen worden.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Münster - Nienberge.

§ 2 Zweck
1) Der Verein dient der Förderung der musikalischen Jugend- und Laienbildung und unterhält zu diesem Zweck eine Musikschule.
2) Der Verein verfolgt ausschießlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom
24. Dez. 1953. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot
1) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2) Das Recht der Mitglieder auf Erstattung ihrer eingezahlten Kapitalanteile oder auf Erstattung des gemeinen Werts ihrer geleisteten Sacheinlagen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird ausgeschlossen.
3) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1) Jeder kann Mitglied des Vereins werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt. Der Antrag auf Aufnahme gilt als angenommen, wenn der Vorstand nicht binnen eines Monats nach Eingang des Antrages bei ihm dem Antragssteller einen ablehnenden Bescheid erteilt.
2) Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Tod oder - bei juristischen Personen - durch Auflösung
b. durch Austritt
c. durch Ausschluß
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Der Ausschluß ist nur aus wichtigem Grunde mit und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluß des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluß des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlußerklärung Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Personen die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
2) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, und zwar im ersten Jahresquartal.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a. Wahl des Vorstandes
b. Wahl von Ehrenmitgliedern
c. Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds
d. Entgegennahme des Jahresberichtes
e. Entlastung des Vorstandes
f. Wahl der Rechnungsprüfer
g. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
h. Änderung der Satzung
i. Auflösung des Vereins

3) Zur Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zum 10. Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
4) Jedes Mitglied kann bei dem Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der Gründe die Einberufung einer Mitgliederversammlung begehren. Der Vorstand muß dem Begehren nachkommen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die beratende Tagesordnung von mindestens 10% der Mitglieder, die am Tage der Antragsstellung dem Verein angehören, mit vollem Namen und Adresse unterschrieben ist.
5) Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Versammlung.
6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist höchstpersönlich; nur der Ehegatte eines Mitglieds kann dessen Stimmrecht bei seiner Abwesenheit ausüben.
7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder gefaßt; Beschlüsse über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Wahl von Ehrenmitgliedern bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienen Mitglieder.
8) Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzliich mündlich; bei Wahlen ist eine schriftliche Abstimmung erforderlich, wenn mindestens 5 der anwesenden Mitglieder dies beantragen.
9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 7 Der Vorstand
1) Der Vorstand wird auf zwei Kalenderjahre gewählt.
2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
Der Vorsitzende und bei dessen Verhinderung, die nicht nachgewiesen zu werden braucht, der stellvertretende Vorsitzende vertreten denVerein gerichtlich und außergerichtlich.
3) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, welcher Lehrer einen Schüler unterrichtet. Er berücksichtigt dabei die Wünsche des Mitglieds und des zur Verfügung stehenden Stundenkontingents. Er ist befugt, Musiklehrer einzustellen und zu entlassen. Er kann einen Leiter der Musikschule und einen Geschäftsführer bestellen.
4) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Auslagen und Reisekosten werden ersetzt.
5) Der Vorsitzende beruft bei Bedarf oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Über die Sitzung ist ein Protokoll durch den Schriftführer anzufertigen und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
6) Der Vorstand beschließt die Gebührenordnung für den Musikunterricht; er kann hierbei insbesondere Ermäßigungen für Mehrfachunterricht und für Angehörige eines Mitglieds festsetzen. Er ist befugt, im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens im Einzelfall Gebühren nachzulassen. Er beschließt weiter eine Schulordnung.

2.6. Unterrichtserteilung
Dem Schüler wird wöchentlich einmal Unterricht erteilt. In den Schulferien und an gesetzlichen Feiertagen ruht der Unterricht. Die Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten und beginnt in der Regel zur vollen Stunde. Bei Einzelinstrumentalunterricht kann auch eine zweidrittel Unterrichtsstunde beantragt werden; in diesem Fall dauert der Unterricht 30 Minuten. Gruppenunterricht wird grundsätzlich als Zweier- und Dreierunterricht erteilt, und zwar nur bei denjenigen Instrumenten, bei denen ein Gruppenunterricht mögllich ist. Vorübergehend kann auch eine Vierergruppe gebildet werden. Unberührt bleibt die Regelung auf Grund besonderer Wünsche des einzelnen Mitglieds. Wünsche auf Zuweisung an eine bestimmte Lehrkraft sind bei der An- oder Ummeldung zu vermerken oder später jeweils zum Ende eines Trimesters rechtzeitig an den Vorstand zu richten. Nimmt ein Schüler eine Unterrichtsstunde nicht wahr, so besteht kein Anspruch auf eine Ersatzstunde oder Gebührenermäßigung. Kann der Schüler aus wichtigem Grund mehr als drei aufeinanderfolgende Unterrichtsstunden nicht besuchen, so kann die Gebühr auf Antrag angemessen ermäßigt werden. Das Mitglied hat den Lehrer rechtzeitig über das Fernbleiben des Schülers zu unterrichten. Erteilt ein Lehrer eine oder zwei Unterrichtsstunden nicht, so wird der versäumte Unterricht nach Möglichkeit nachgeholt. Fallen mehr als drei Unterrichtsstunden im Trimester, ohne das die Stunden nachgeholt werden oder eine Ersatzlehrkraft gestellt wird, aus, so ermäßigen sich die Gebühren entsprechend. Zum Schluß des Schuljahres und beim Abgang wird auf Wunsch eine Beurteilung erteilt. Wird ein normaler Unterrichtsfortschritt nicht erreicht, so kann der Vorstand das Unterrichtsverhältnis gemäß 2.5. kündigen.

2.7. Verhalten in der Schule
Die Schüler haben sich in der Schule angemessen zu verhalten und die Weisungen des Vorstandes und aller Musiklehrer sowie des Personals der Schule, in der Unterricht erteilt wird, zu befolgen. Schwerwiegendes Fehlverhalten kann zu Kündigung gemäß 2.5. führen.

2.8. Vorspiel
Einmal im Schuljahr wird im Rahmen eines internen Vorspiels der aktuelle Leistungs- und Entwicklungsstand aller Schülerinnen und Schüler ermittelt.

3. Unterrichtsentgelte
Für den Unterricht hat das Mitglied Gebühren nach der jeweils gültigen Gebührenordnung des Vereins zu zahlen. Die Erhebung erfolgt im Bankeinzugsverfahren.

4. Haftung
Der Verein haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und nur mit dem Vereinsvermögen. Er haftet nicht für das Abhandenkommen von Sachen, die ein Schüler mit zur Schule bringt.