§ 1
- Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen „Musikschule Nienberge e.V.“ und
ist unter dieser Bezeichnung am 23. Sept. 1974 in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Münster unter der Nummer 2116 eingetragen worden.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Münster-Nienberge.
§ 2 - Zweck
Zweck des Vereins ist die musikalische Förderung von Kindern,
Jugendlichen und Erwachsenen. Er unterhält zu diesem Zweck v.a.
eine Musikschule. Darüber hinaus trägt der Verein zur Gestaltung
des kulturellen Lebens in Nienberge und im übrigen Stadtgebiet
bei.
§ 3 - Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚steuerbegünstigte Zwecke’ der
Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins erhalten.
§ 4 - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft,
Ehrenmitgliedschaft
1) Jede/r Volljährige kann Mitglied des Vereins
werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich
an den Vorstand zu richten. Der Antrag gilt als angenommen,
wenn der Vorstand nicht binnen 6 Wochen nach Antragseingang
einen ablehnenden Bescheid erteilt.
2) Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt: Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist
von drei Monaten wirksam.
- Tod
- Ausschluss: Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden
wegen Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder
erheblichen Verstoßes gegen das Vereinsinteresse. Der Ausschluss
muss dem Mitglied mit Begründung schriftlich per Einschreiben
mitgeteilt werden. Über einen binnen drei Wochen schriftlich
einzulegenden Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung,
sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht bereits abgeholfen hat.
Bis dahin ruhen die Mitgliedsrechte.
3)
Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße
gefördert haben, können durch Beschluss
der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
§ 5 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6- Mitgliederversammlung
1) Mindestens einmal jährlich findet im ersten Halbjahr
eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Die Aufgaben der jährlichen Mitgliederversammlung
sind insbesondere:
- Wahl des Vorstandes (der/die Vorsitzende und der/die
stellv. Vorsitzende, Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder)
- Entgegennahme des Jahresberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl von zwei Rechnungsprüfer/innen für je
ein Jahr
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Wahl eines Ehrenmitgliedes
- Entscheidung über den Widerspruch eines ausgeschlossenen
Mitgliedes
- Beschlüsse zu Satzungsänderungen oder zur Auflösung
des Vereins
2) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer
Frist von mindestens 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung
eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zum 14. Tag vor der
Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung in
Briefform beim Vorstand einreichen.
3) Jedes Mitglied kann beim Vorstand schriftlich und unter
Angabe der Tagesordnung und der Gründe die Einberufung
einer Mitgliederversammlung begehren. Der Vorstand muss
dem Be-gehren nachkommen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt
und die zu beratende Tagesordnung von mindestens 10% der
Mitglieder, die am Tage der Antragstellung dem Verein angehören,
mit vollem Namen und Adresse unterschrieben ist.
4) Der/Die Vorsitzende leitet die Versammlung oder beauftragt
eine Person mit der Versammlungsleitung.
5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist
höchstpersönlich; nur Ehegatten (auch eingetragene
Lebenspartner/in) können dessen/deren Stimmrecht bei
Abwesenheit ausüben, wenn sie dazu bevollmächtigt
sind.
6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen,
Auflösung des Vereins und die Wahl von Ehrenmitgliedern
bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen.
7) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Bei
Wahlen muss eine schriftliche und geheime Stimmabgabe erfolgen.
Stimmenthaltungen werden gewertet wie ungültige Stimmen.
8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Vorsitzenden
und vom/von der Protokollführer/in zu unterschreiben
ist.
§ 7- Vorstand
1) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt
und bleibt im Amt bis zur Neuwahl eines Vorstands bzw.
dessen Amtsübernahme.
2) Er besteht aus einem/einer Vorsitzenden, einem/einer
stellv. Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der/Die Vorsitzende und der/die stellv. Vorsitzende sind
berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich
jeweils allein zu vertreten.
3) Scheidet während der Wahlperiode des Vorstandes
ein Vorstandsmitglied aus, wird in der nächsten turnusmäßigen
Mitgliederversammlung und bis zur Neuwahl des gesamten
Vorstandes ein neues Vorstandsmitglied gewählt.
4) Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins, die
Ausführung der Beschlüsse und die Verwaltung
des Vereinsvermögens. Er entscheidet mit einfacher
Mehrheit. Er gibt sich selber eine Geschäftsordnung.
5) Die Mitglieder des Vorstandes sind in ihrer Vorstandsarbeit
ehrenamtlich tätig. Auslagen und Reisekosten werden
ersetzt.
Der Abschluss und die Lösung eines schuldrechtlichen
Anstellungsvertrages obliegen dem Vorstand.
6) Zur Wahrnehmung der Geschäfte kann der Vorstand
eine/n Geschäftsführer/in und eine musikpädagogische
Leitung bestellen und ihnen im Rahmen schriftlicher Vereinbarungen
Aufgaben zur selbstständigen und abschließenden
Erledigung übertragen.
Der/Die Geschäftsführer/in nimmt an den Vorstandssitzungen
mit beratender Stimme teil. Bei Abschluss eines Anstellungsvertrages
mit einem Vorstandmitglied wird der Vorstand von den Beschränkungen
des § 181 BGB befreit.
7) Über die Sitzungen des Vorstandes werden Protokolle
geführt. Sie enthalten insbesondere finanzwirksame
Beschlüsse und Beschlüsse mit rechtlicher Bindungswirkung,
soweit sie nicht der Geschäftsführung grundsätzlich übertragen
sind.
8) Der Vorstand beschließt die Gebührenordnung
für die Musikschule.
§ 8 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 9 - Auflösung
des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Münster,
die es ausschließlich im Sinne dieser Satzungsbestimmungen vorrangig
im Stadtteil Nienberge für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(Der Satzungsbeschluss erfolgte einstimmig in der Mitgliederversammlung am
11.02.09.)