§ 1
Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen „Musikschule Nienberge e.V.“ und
ist unter dieser Bezeichnung am 23. Sept. 1974 in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Münster unter der Nummer 2116 eingetragen worden.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Münster - Nienberge.
§ 2 Zweck
1) Der Verein dient der Förderung der musikalischen Jugend- und
Laienbildung und unterhält zu diesem Zweck eine Musikschule.
2) Der Verein verfolgt ausschießlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom
24. Dez. 1953. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot
1) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
2) Das Recht der Mitglieder auf Erstattung ihrer eingezahlten Kapitalanteile
oder auf Erstattung des gemeinen Werts ihrer geleisteten Sacheinlagen
bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
wird ausgeschlossen.
3) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1) Jeder kann Mitglied des Vereins werden. Der Antrag auf Aufnahme in
den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme
beschließt. Der Antrag auf Aufnahme gilt als angenommen, wenn der
Vorstand nicht binnen eines Monats nach Eingang des Antrages bei ihm
dem Antragssteller einen ablehnenden Bescheid erteilt.
2) Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Tod oder - bei juristischen Personen - durch Auflösung
b. durch Austritt
c. durch Ausschluß
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines
Kalenderjahres. Der Ausschluß ist nur aus wichtigem Grunde mit
und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluß des Vorstandes möglich.
Gegen den Beschluß des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem
Monat nach Zugang der Ausschlußerklärung Berufung bei der
Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung
ruhen die Rechte des Mitglieds. Personen die die Zwecke des Vereins in
besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluß der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
2) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt, und zwar im ersten Jahresquartal.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a. Wahl des Vorstandes
b. Wahl von Ehrenmitgliedern
c. Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds
d. Entgegennahme des Jahresberichtes
e. Entlastung des Vorstandes
f. Wahl der Rechnungsprüfer
g. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
h. Änderung der Satzung
i. Auflösung des Vereins
3) Zur Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand mit einer Frist von
3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Jedes Mitglied kann
bis zum 10. Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung
stellen.
4) Jedes Mitglied kann bei dem Vorstand schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung und der Gründe die Einberufung einer Mitgliederversammlung
begehren. Der Vorstand muß dem Begehren nachkommen, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt und die beratende Tagesordnung von mindestens 10% der
Mitglieder, die am Tage der Antragsstellung dem Verein angehören,
mit vollem Namen und Adresse unterschrieben ist.
5) Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Versammlung.
6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist höchstpersönlich;
nur der Ehegatte eines Mitglieds kann dessen Stimmrecht bei seiner Abwesenheit
ausüben.
7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der erschienen Mitglieder gefaßt; Beschlüsse über
Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Wahl von Ehrenmitgliedern
bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienen Mitglieder.
8) Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzliich mündlich; bei Wahlen
ist eine schriftliche Abstimmung erforderlich, wenn mindestens 5 der
anwesenden Mitglieder dies beantragen.
9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben
ist.
§ 7 Der Vorstand
1) Der Vorstand wird auf zwei Kalenderjahre gewählt.
2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden
und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
Der Vorsitzende und bei dessen Verhinderung, die nicht nachgewiesen zu
werden braucht, der stellvertretende Vorsitzende vertreten denVerein
gerichtlich und außergerichtlich.
3) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des
Vereinsvermögens. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem
Ermessen darüber, welcher Lehrer einen Schüler unterrichtet.
Er berücksichtigt dabei die Wünsche des Mitglieds und des zur
Verfügung stehenden Stundenkontingents. Er ist befugt, Musiklehrer
einzustellen und zu entlassen. Er kann einen Leiter der Musikschule und
einen Geschäftsführer bestellen.
4) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Auslagen
und Reisekosten werden ersetzt.
5) Der Vorsitzende beruft bei Bedarf oder wenn zwei Vorstandsmitglieder
es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein.
Er leitet die Vorstandssitzung. Über die Sitzung ist ein Protokoll
durch den Schriftführer anzufertigen und von ihm und dem Vorsitzenden
zu unterschreiben.
6) Der Vorstand beschließt die Gebührenordnung für den
Musikunterricht; er kann hierbei insbesondere Ermäßigungen
für Mehrfachunterricht und für Angehörige eines Mitglieds
festsetzen. Er ist befugt, im Rahmen seines pflichtgemäßen
Ermessens im Einzelfall Gebühren nachzulassen. Er beschließt
weiter eine Schulordnung.
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