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Rechtsschutz | Rechtsschutz - Mieter/innen-Schutzverein (Mieterverein Münster) |
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ProzesskostenversicherungDer Mieter/innen-Schutzverein hat mit der ALLRECHT einen sog. Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen. Als Vereinsmitglied können Sie über uns eine Prozesskostenversicherung in Mietangelegenheiten erhalten. Dadurch sind dann die Prozesskosten - bis auf eine Selbstbeteiligung von 50 EUR - abgedeckt. Die Versicherung kostet Sie 21,00 EUR/Jahr (zusätzlich zum üblichen Vereinsbeitrag). WOFÜR UND WANN BESTEHT VERSICHERUNGSSCHUTZ? Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus diesem Merkblatt, unserem Gruppen-Versicherungsvertrag und aus den "Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen" (ARB). Vertrag und ARB können bei uns in der Geschäftsstelle eingesehen werden. Die wichtigsten Bestimmungen: (zum Seitenanfang) 1. Versicherungsobjekt Versicherungsobjekt ist die vom Mitglied in der BRD angemietete, selbstbewohnte und bei uns gemeldete Wohneinheit (Wohnung, Zimmer, Einfamilienhaus) einschließlich mitgemieteter Garage. Kein Versicherungsschutz: für Zweitwohnungen und überwiegend gewerbliche Mietverhältnisse. Ein Umzug muss dem Mieter/innen-Schutzverein unverzüglich gemeldet werden. 2. Versicherte Streitigkeiten Versichert sind Gerichtsverfahren zwischen Vermieter und Mieter bzw. Mitbewohner des Mieters über rechtliche Interessen aus dem Mietverhältnis (s. Ziff. 4). 3. Versicherungsumfang Die Versicherung umfaßt sämtliche Prozesskosten (Anwalts-, Gerichts-, Sachverständigenkosten). Für jeden Versicherungsfall werden bis zu 60.000 EUR übernommen. Nicht versichert: vorgerichtliche Tätigkeit eines Anwalts, dafür gibt es unsere Rechtsberatung. Kein Rechtsschutz: gegen Untermieter, Behörden, Makler. 4. Versicherte Personen Versichert sind die zum Versicherungsschutz angemeldeten Mitglieder. Andere mitverklagte Mitbewohner sind mitversichert, wenn sie vom selben Rechtsanwalt vertreten werden. Die entstehenden geringfügigen Mehrkosten (3/10-Erhöhungsgebühr § 6 BRAGO) müssen sie dann allerdings selbst tragen. Wird aus dieser Mietermehrheit ein nicht zur Versicherung angemeldeter Mitbewohner allein verklagt, erhält er Versicherungsschutz, falls die geltend gemachten Ansprüche das versicherte Mitglied ebenso wie ihn betreffen. Also kein Versicherungsschutz für einen Mitmieter als alleinigen Kläger oder hinsichtlich ausschließlich ihn betreffender An-sprüche. Die Mitversicherung besteht nur, wenn das versicherte Mitglied die Wohnung noch bewohnt. 5. Versicherungsbeginn und Wartezeit Es besteht eine Wartefrist von 3 Monaten ab Anmeldung zur Versicherung. Rechtsschutz besteht für alle Versiche-rungsfälle, die nach Ablauf dieser Frist eintreten. Versicherungsfall ist das Ereignis oder Verhalten, das als Ursache des Rechtsstreits anzusehen ist (Beispiel: Bei einer Klage wegen Instandsetzung oder Mietminderung der Zeitpunkt, an dem der Mangel erstmals aufgetreten ist). Maßgeblich ist also nicht der Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern der Zeitpunkt des behaupteten Verstoßes gegen vertragliche Pflichten. 6. Laufzeit der Versicherung Der Rechtsschutz endet automatisch mit dem Austritt aus dem Mieter/innen-Schutzverein oder Zahlungsverzug mit Mitgliedschaftsbeitrag oder Versicherungsgebühr. Sie selbst können durch schriftliche Abmeldung den Versicherungsschutz zum jeweiligen Jahresende beenden. Dazu muss uns Ihre schriftliche Abmeldung bis spätestens zum 30.9. des Jahres vorliegen. 7. Übertragung des Versicherungsschutzes Eine Übertragung der Versicherung auf eine andere Person ist grundsätzlich nur in folgenden Fällen möglich: a) Das Mitglied verstirbt: sein Ehepartner, Lebensgefährte, Mitmieter, Erbe oder ein anderer Hauptmieter setzt das Mietverhältnis fort und übernimmt Vereinsmitgliedschaft und die Miet-Prozeßkostenversicherung. b) Das Mitglied tritt aus dem Mieter/innen-Schutzverein aus oder zieht aus der Wohnung aus und sein Ehegatte, Lebensgefährte oder ein anderer Hauptmieter bleibt dort wohnen, wird Mitglied im Mieter/innen-Schutzverein und übernimmt die Versicherung. Die Übertragung des Versicherungsschutzes ist nur möglich, wenn dem Mieter/innen-Schutzverein innerhalb von drei Monaten ab Todesfall, Austritt oder Wohnungswechsel die Beitrittserklärung des Nachfolgers vorliegt und der Mitglieds- und Versicherungsbeitrag ohne Unterbrechung fortgezahlt wird. 8. Prämienzahlung a) Im Versicherungs-Aufnahmejahr müssen Sie die Jahresprämie nur anteilig zahlen. b) Ab dem folgenden Kalenderjahr ist dann jeweils die gesamte Jahresprämie zum Jahresanfang fällig.
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WAS TUN, WENN VERSICHERUNGSSCHUTZ BENÖTIGT WIRD? 1. Vor der Veranlassung gerichtlicher Schritte müssen Sie zuerst bei uns zur Rechtsberatung gewesen sein. Hier kann auch beurteilt werden, ob ein Prozess Aussicht auf Erfolg hat. Das ist wichtig, denn für mutwillige Prozesse ohne Erfolgsaussicht kann die Versicherung den Rechtsschutz ablehnen (§§ 1 und 17 der Allgemeinen Rechts-schutzversicherungsbedingungen). 2. Anschließend wenden Sie sich selbst an einen Rechtsanwalt. Sie haben freie Wahl eines beim zuständigen Gericht zugelassenen Anwalts; wir empfehlen aber dringend, im Mietrecht erfahrene Anwälte zu wählen und sind bei der Auswahl gern behilflich. 3. Das Rechtsschutzersuchen stellt Ihr Anwalt unter Beifügung einer Kopie der Klageschrift und eventuell weiterer Unterlagen bei uns. Unvollständige Unterlagen führen zu Verzögerungen. 4. Wir leiten den Antrag an die Versicherung weiter, und Ihr Anwalt erhält dann direkt Bescheid von der ALLRECHT. Für weitere Rückfragen steht Ihnen unsere Geschäftsstelle gerne zur Verfügung! verantwortlich: Mieter/innen-Schutzverein, Mieterverein Münster
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