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Bundesgerichtshof erklärt erneut Preisanpassungsklauseln in Gassonderverträgen für unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat am 15.7.09 erneut zwei Preisanpassungsklauseln in Erdgassonderverträgen für unwirksam erklärt.

 Die unwirksamen Vertragsklauseln lauteten wie folgt:

a) "k. [= Bekl.] darf den Festpreis und den Verbrauchspreis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen."

b) "Der Gaspreis folgt den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen. Insofern ist die G. (Bekl.) berechtigt, die Gaspreise … auch während der laufenden Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten der G. anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhung als auch Absenkung ein."

Die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln  beruht darauf, dass nur ein Preisanpassungsrecht des Gasversorgers vereinbart war (und nicht zugleich auch die Verpflichtung), gefallene Gasbezugskosten nach gleichen Maßstäben wie gestiegene Kosten an den Verbraucher weiterzugeben.

siehe auch:

BGH: Unwirksame Preisanpassungsklausel in einem Gasversorgungs-Sondervertrag, 17.12.08
BGH: Gasversorger müssen bei Preiserhöhungen ihre Kalkulation nicht offenlegen, 19.11.08
BGH: Preiserhöhungsklausel in Erdgassondervertrag unwirksam, 29.04.08
BGH: Klage gegen Preiserhöhung beim Gas abgelehnt, 13.06.07
 

 
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