MEHR DEMOKRATIE e.V.......NRW-Information

I.

kommunale Regelungen zu Bürgerbegehren

II.

landesweite Regelungen zu Bürgerbegehren

I. Die Regelung von kommunalen Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in NRW

Bei einem Bürgerentscheid können die BürgerInnen an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden. Voraussetzung ist, daß zuvor ein zulässiges Bürgerbegehren erfolgreich war und der Rat diesem nicht entsprochen hat. In kreisfreien Städten können Bürgerbegehren und Bürgerentscheid auch in den Stadtbezirken durchgeführt werden, sofern die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Bezirksvertretung fällt.

Ein Bürgerbegehren, das einen Gegenstand behandelt, der noch nicht vom Rat behandelt wurde, kann ohne jede Frist jederzeit eingereicht werden.

Das Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluß muß sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Ratsbeschlusses (drei Monate nach Ratsbeschlüssen, die nicht bekannt gemacht werden müssen) eingereicht werden.

 

Ferner müssen Bürgerbegehren einen Kostendeckungsvorschlag, sowie die Angabe von bis zu maximal drei Vertretern der Antragenden enthalten. Das Bürgerbegehren muß grundsätzlich von mindestens 10 % der BürgerInnen unterzeichnet sein.

In Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern sind 4.000 Unterschriften ausreichend, in Gemeinden mit 50.000-100.000 Einwohnem 6.000 Unterschriften, in Gemeinden mit 100.000- 250.000 Einwohnern 12.000 Unterschriften, in Gemeinden mit 250.000-500.000 Einwohnern 24.000 Unterschriften, in Gemeinden mit mehr als 500.000 Einwohnem 48.000 Unterschriften.

Die kurze Frist von 6 Wochen bei Bürgerbegehren, die gegen Ratsbeschlüsse gerichtet sind, macht es regelmäßig unmöglich, die erforderlichen Unterschriften zusammen zu bekommen. Auch das Erfordernis des Kostendeckungsvorschlages dient eher der Verhinderung des Bürgerentscheids.

Sind genügend Unterschriften für das Bürgerbegehren gesammelt worden, kann die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragt werden. Der Gemeinderat prüft die rechtliche Zulässigkeit.

Ist diese bejaht worden, trifft der Rat die politische Entscheidung, ob er dem Bürgerbegehren entspricht oder nicht. Lehnt der Gemeinderat dies ab, so ist innerhalb von 3 Monaten der Bürgerentscheid durchzuführen. Der dann folgende Bürgerentscheid ist erfolgreich, wenn die Mehrheit der Abstimmenden dafür votieren und diese zumindest 25 % der Abstimmungsberechtigten darstellen.

 

Das 25%ige Zustimmungsquorum erweist sich als zu hohe, mithin abzulehnende Hürde für den Bürgerentscheid. Dies führt dazu, daß sich die Minderheit gegen die Mehrheit durchsetzen kann Dies ist z.B. in Neuss, Erkrath und Kempen geschehen.

Wird die rechtliche Zulässigkeit des Bürgerbegehrens verneint, so ist gegen die Entscheidung des Rates Widerspruch möglich.

Der Landesgesetzgeber hat in der Gemeindeordnung in einem umfangreichen Ausschlußkatalog viele Gegenstände vom Bürgerbegehren ausgenommen, so daB wir BürgerInnen unsere Vorstellungen oft nicht mit Hilfe des Bürgerentscheids durchsetzen können.

Mehr Demokratie e.V. in NRW verlangt die Korrektur der die Bürgerbeteiligung behindernden Vorschriften


II. Die Regelung von landesweiten Volksbegehren und Volksentscheiden in NRW

 

Die Landesverfassung von NRW sieht im Falle der Verfassungsänderung eine Beteiligung des Volkes durch Volksentscheid nur dann vor, wenn im Parlement die 2/3 Mehrheit nicht zustande kommt und der Landtag oder die Landesregierung die Zustunmung zu dem Gesetz durch Volksentscheid einholt

Volksbegehren und Volksentscheid können auf den Erlaß, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen gerichtet sein. Es muß ein entsprechender Gesetzentwurf vorgelegt werden, der von 20 % der Stimmberechtigten in NRW unterstützt werden muß. Diese müssen sich innerhalb von 2 Wochen in die Eintragungslisten bei den Gemeindebehörden eintragen.

 

Es ist so gut wie unmoglich 20% der wahlberechtigten Bevölkerung (ca. 2,6 Mio) innerhalb von 2 Wochen zu einer Unterschrift in Behörden zu bewegen. Selbst Parteien mit ihrer Organisation sind zu einer solchen Mobilisierung kaum in der Lage.

Entspricht der Landtag dem Volksbegehren nicht, so ist innerhalb von 10 Wochen ein Volksentscheid herbeizuführen. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Ein Volksentscheid kann auch dann stattfinden, wenn die Landesregierung ein Gesetz zur Volksabstimmung stellt, nachdem der Landtag ein von der Landesregierung eingebrachtes Gesetz ablehnt hat. Wird dieses Gesetz dann durch Volksentscheid angenommen, so kann die Landesregierung sogar den Landtag auflösen. Wird das Gesetz nicht durch den Volksentscheid bestätigt, muß die Landesregierung zurücktreten.

Von dieser Möglichkeit ist noch nie Gebrauch gemacht worden.

 

"Mehr Demokratie e.V. in NRW" fordert praktikable Regelungen für Volksbegehren und Volksentscheid

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