MEHR
DEMOKRATIE e.V.
So führe ich in NRW Bürgerbegehren durch:
13.
Bürgerentscheid 14.
Gesetzestext
Dieses Merkblatt hilft
Ihnen, in NRW ein Bürgerbegehren durchzuführen. Es
geht auf die wichtigsten Fragen ein.
Der Weg zu einem Bürgerentscheid ist in NRW mit manchen juristischen Stolpersteinen versehen. Wir wollen Ihnen helfen, die gröbsten Fehler zu vermeiden. Dieses Merkblatt gilt nur für NRW. Andere Bundesländer haben zum Teil erheblich andere Regelungen.
Die Rechtsgrundlage zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ist das am 17. Oktober 1994 in Kraft getretene Gesetz, hier vor allem die Gemeindeordnung (GO NW) § 26 und Kreisordnung (KreisO NW) § 23. Es gibt keine Durchführungsverordnung. Die Gemeinden und Kreise können eigene Satzungen zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden erlassen. Informieren Sie sich, ob das in Ihrer Gemeinde geschohen ist!
Wenn in diesem Merkblatt von Gemeinden gesprochen wird, so sind damit auch immer Städte und Kreise gemeint. Der Bürgerentscheid ist jeweils gleich geregelt, Unterschiede gibt es jedoch bei den Entscheidungskompetenzen.
Bevor Sie ein Bürgerbegehren starten, sollten Sie sich über folgende Fragen klar werden:
Zu welcher Frage soll der Bürgerentscheid durchgeführt werden? Die Frage muß klar formuliert sein.
Liegt die zu entscheidende Frage überhaupt in der Kompetenz der Gemeinde, der Stadt oder des Kreises? Kann daraber ein Bürgerentscheid stattfinden?
Ist ein Bürgerentscheid überhaupt sinnvoll? Ist es eine Frage von öffentlichem Interesse?
Können Sie Ihre Pro-Argumente prägnant und klar formulieren?
Können Sie mit Ihrem Vorschlag die Mehrheit Ihrer Mitbürgerinnen und Mitbürger überzeugen?
Welche Argumente sprechen gegen Ihren Vorschlag? Haben Sie überzeugende Erwiderungen?
Welche Gruppen, Vereine und Parteien könnten Ihr Bürgerbegehren unterstützen? Je mehr Partner man hat, um so eher können die notwendigen Unterschriften gesammelt werden
2.
Themenausschluß für Bürgerbegehren:
Prinzipiell können Bürgerbegehren zu allen Fragen durch geführt werden, über die auch der Rat entscheiden kann (§ 26 Abs. 1 GO NW). Ausgeschlossen vom Bürgerentscheid sind aber viele Themen (§ 26 Abs. 5 GO NW).
1. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung: z.B. Dienstanweisungen, Leitung und Verteilung der Geschäfte innerhalb der Verwaltung, Einteilung in Dezernate und Ämter, Zuordnung von Ämtern zu Dezernaten, nicht auf den Rat zurückverlagerbare Zuständigkeiten des Hauptverwaltungsbeamten. Was alles zur "inneren Organisation der Gemeindeverwaltung" gehört, ist nicht immer klar. Umstritten ist z.B., ob die Bildung eines Umweltdezemats oder Umweltamtes dazu zählt (siehe dazu die entsprechende Diskussion im Rahmen des Nürnberger Bürgerbegehrens 1997, die auf NRW übertragen werden kann.)
2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder~des Rates, der BezirksvertretungenundderAusschüssesowiederBediensteten der Gemeinde: z.B. deren ~ehalt, alle Verträge mit Rats/Kreistagsmitgliedern und kommunalen Bediensteten.
3. die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte: D.h. Bürgerentscheide über konkrete Projekte - z.B. Kindergarten-Neubau - sind möglich. Diese müssen dann durch Gemeinderats- bzw. Kreistagsbeschluß im Haushaltsplan finanziell umgesetzt werden. Ausgeschlossen sind aber die Hebesätze für Gewerbe- und Grundsteuer.
4. die Jahresrechnung der Gemeinde und den Jahresabschluß der Eigenbetriebe,
5. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbarenZulassungsverfahrens zu entscheidensind: Z.B. Abfallentsorgungsanlagen, Bahnanlagen, Autobahnen, Atomkraftwerke, Wasserstraßen, Flughäfen, auch in Bezug auf gemeindliche Verfahrenshandlungen wie Stellungnahmen, Widersprüche und Einvernehmen.
6. die Aufstellung Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen,
7. Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten,
8. Angelegenheiten, für die der Rat keine Zuständigkeit hat: z.B. Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von EU, Bund, Land, Bezirk und bei gemeindeweiten Bürgerentscheiden vom Kreis fallen.
9. Anträge, die ein gesetzeswidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen,
10. Angelegenheiten, über die in den letzten zwei Jahren bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.
Weiterhin sind ausgeschlossen:
Bürgerentscheide mit dem Inhalt, daß der Gemeinderat etwasbeschließensoll. (Z.B.: SindSiedafür, daß derGemeinderat beschließt, ein neues Rathaus am Gerberplatz zu bauen?) Der Bürgerentscheid ersetzt einen Gemeinderatsbeschluß, die Bürger entscheiden also immer selbst. (Richtig wäre also: Sind Sie dafür, daß am Gerberplatz ein neues Rathaus gebaut wird?
3. Thema:
Laufende Baumaßnahmen
Wenn eine Gemeinde für eine BaumaBnahme schon Bauverträge abgeschlossen hat, so ist eine Formulierung wie: Sind Sie dafür, daß der Bau der Stadthalle am Marktplatz gestoppt wird?" problematisch. In diesem Fall sollte eine Formulierung wie folgt gewählt werden: Sind Sie dafür, daß der Bau der Stadthalle am Marktplatz gestoppt wird und daß die Stadtverwaltung mit allen rechtlich zulässigen Mitteln eine Aufhebung der Bauverträge betreibt?"
Sind bereits Kosten entstandenen, so wird manchmal der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nach § 75 Absatz 2 GO NW für eine Unzulässigkeitserklärung des Bürgerbegehrens herangezogen. Jedoch sind bei Bürgerbegehren die gleichen MaBstäbe wie bei Gemeinderatsbeschlüssen heranzuziehen, d.h. ein zu beanstandender Verstoß gegen § 75 Absatz 2 GO NW liegt nur in besonders krassen Fällen vor.
4. Thema:
Beispiele
für zulässige
Bürgerbegehren:
Bau und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen (Schule,Theater, Rathaus, Schwimmbad, Sportstätten, Stadthalle,etc)
Nutzungsänderung von gemeindlichen Bauwerken
Standortfrage für bestimmte öffentliche Einrichtungen
MaGnahmen der Verkehrsberuhigung
Ausbau des Radwegenetzes, Straßenbau
Finanzielle Unterstützung von Vereinen
Grünflächengestaltung, Ausweisung von Grünflächen
Stadtsanierung
5. Thema:
aus einem unzulässigen ein zulässiges
Bürgerbegehren machen:
Durch eine geschickte Formulierung kann aus einem an sich unzulässigen noch ein zulässiges Bürgerbegehren gemacht werden. Wegen der komplizierten Regelung in NRW sind aber dann eventuell Fristen zu beachten.
Beispiel Stadt Neuss; ein Hotelbau sollte verhindert werden. Bauangelegenheiten sind jedoch im Flächennutzungsresp. Bebauungsplan geregelt,~ie unzulässige Gegenstände eines BB sind. Da das Grundstück, auf dem das Hotel errichtet werden sollte, aber der Stadt gehörte, konnte der Kaufvertrag mit dem Investor zum Gegenstand gemacht werden. Ein Bürgerbegehren rnit dem Ziel, den Kaufvertrag rückgängig zu machen, war rechtlich zulässig.
Weitere Beratung:
Damit Bürgerbegehren und Bürgerentscheid möglichst reibungslo, stattfinden können, bietet Mehr Demokrahe e.V. einen Beratungsservice an. Mitgliedern von Mehr Demokratie e.V. steht der Beratungsservice kostenlos zur Verfügung. (Jahresbeitrag DM 120,-, Tel. 0898211774).
Weitere Informabonen können im Internet eingesehen werden:
http://www.mehr-demokratie.de
http://members.aol.com/paustlOO/welcome.htm.
6. Fristen
des Bürgerbegehrens:
Bevor Sie das Begehren formulieren, hat sich der nordrheinwestfälische Landtag noch eine Denksportaufgabe für Sie ausgedacht (§ 26 Abs. 3 GO NW). Die Fristen des Bürgerbegehrens hängen nämlich davon ab, ob es sich um ein initierendes oder um ein kassierendes Bürgerbegehren handelt.
Das initiierende Bürgerbegehren
Ob ein Bürgerbegehren initiierend oder ob es kassierend ist, ist manchmal schwierig zu entscheiden. Aus einen iniÜierenden Bürgerbegehren kann ein kassierendes gemacht werden, ein scheinbar kassierendes Bürgerbegehren kann in Wirklichkeit ein initiierendes sein.
Möglicherweise hat sich der Rat oder der Kreistag vor einiger Zeit schon einmal mit der Angelegenheit, die man initiieren möchte, befaßt und damals eine Entscheidung getroffen. In diesem Fall könnte das geplante Bürgerbegehren ein kassierendes sein - das aber nicht zulässig ist, weil die Fristen abgelaufen sind.
Denkbar ist aber auch, daß man mit einem Bürgerbegeh ren gegen einen Beschluß vorgehen will, der vor mehr als zwei Jahren gefaßt wurde. Normalerweise ist ein solcher Beschluß längst umgesetzt. Sollte das aber nicht der Fall sein, spricht vieles dafür, daß sich zwischenzeitlich die Verhältnisse geändert haben. Das Bürgerbegehren ist dann, obwohl es gegen einen Beschluß gerichtet ist, ein initierendes.
Man sollte auf jeden Fall Erkundigungen einziehen und sich möglichst den damaligen Ratsbeschluß besorgen, damit man nicht genau das fordert, was schon mal abgelehnt wurde. In diesem Fall sollte man das Ziel des Bürgerbegeh rens etwas anders formulieren.
Problematisch kann es werden, wenn man ein initiierendes Bürgerbegehren gestartet hat (die Unterschriftensammlung also bereits stattfindet), und sich schnell der Rat/ Kreistag mit der Angelegenheit beschäftigt. Wenn er dann einen Beschluß fällt, ist das ursprünglich als initiierend geplante Bürgerbegehren nur noch als ein Bürgerbegehren gegen einen Rats-/Kreistagsbeschluß möglich. Die Folge ist, daß die strengen Fristvorschriften eines kassierenden Bürgerbegehrens gelten.
Das kassierende Bürgerbegehren
Das kassierende Bürgerbegehren ist gegen einen konkreten Beschluß des Rates bzw. Kreistages gerichtet. Ob darunter auch Beschlüsse von Fachausschüssen fallen, ist unter Juristen strittig.
Der Beschluß, gegen den vorgegangen werden soll, muß im Bürgerbegehren nicht ausdrücklich genannt werden. Es reicht, wenn aus dem Zusammenhang deutlich wird, um welchen Beschluß es sich handelt.
In jedem Fall gibt es beim kassierenden Bürgerbegehren zwei Möglichkeiten:
- Man möchte gegen eine Beschluß vorgehen, der bekanntgemacht werden muß.
- Man machte gegen einen Beschluß vorgehen, der nicht bekannt gemacht werden muß.
Beschlüsse, die bekanntgemacht werden müssen, sind gemäß § 7 Abs. 4 GO NW in Verbindung mit §1 Bekanntmachungsverordnung NW:
- Satzungen
- sonstige ortsrechtliche Bestimmungen.
Bekanntmachungspflichtige Rats- und Kreistagsbeschlüsse werden im städtischen Amtsblatt, in der Tageszeitung unter "Amtliche Bekanntmachungen" oder durch öffentlichen Aushang veröffentlicht. (Wie die Kommune ihre Beschlüsse bekanntmacht, regelt die Hauptsatzung.)
Nicht bekanntmachungspflichtige Beschlüsse sind einfache Rats-, Kreistags- oder Bezirksvertretungsbeschlüsse. Den Umgang mit ihnen regelt § 52 Abs. 2 GO NW: "Der wesentliche Inhalt der Beschlüsse soll in öffentlicher Sitzung oder in anderer geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes beschlossen wird."
Beispiele:
- Ratsbeschluß über den Verkauf eines Grundstücks, - Kreistagsbeschluß über die Schließung einer Schule.
Bei den meisten Bürgerbegehren wird es sich um Begeh rengegeneinennichtbekanntmachungspflichhgen Beschluß handeln.
Die Fristen
Wenn man Hilfe eines Bürgerbegehren etwas Neues erreichen will, muß man keinerlei Fristen beachten. Ein iritierendes Bürgerbegehren" kann jederzeit eingereicht werden.
Strenge Fristen gelten für den Fall eines kassierenden Bürgerbegehrens, also wenn man gegen einen Rats- oder Kreistagsbeschluß vorgehen will:
- Ein Bürgerbegehren gegen einen bekanntmachungspflichhgen Beschluß muß innerhalb von sechs Wochen eingereicht sein. Also spätestens sechs Wochen, nach dem der Beschluß bekanntgemacht (= veröffentlicht) wurde, müssen der Stadt-/Kreisverwaltung die Unterschriften vorgelegt werden.
- Ein Bürgerbegehren gegen einen nicht bekanntmachungspflichtigen Beschluß muß innerhalb von drei Monaten eingereicht sein. Also spätestens drei Monate, nachdem der Beschluß gefaßt wurde, müssen der Stadtverwaltung die Unterschriftenlisten vorgelegt werden.
Nur Grundsatz- oder auch Vollzugsbeschlüsse?
Die Frage, auf welchen Beschluß sich ein kassierendes Bürgerbegehren konkretbezieht, ist nicht immer einfach zu klären. Unter Juristen wird gestritten, ob nur Grundsatzbeschlüsse oder auch Vollzugsbeschlüsse bürgerbegehrensfähig sind.
Beim Bürgerbegehren in Neuss kam ein Gutachter zu der Einschätzung, das Neusser Bürgerbegehren sei deshalb nicht zulässig, weil es sich gegen einen mehrere Jahre alten Ratsbeschluß richte. Damals sei die Grundsatzentscheidungzum Bau eines Hotels gefallen, alle nachfolgenden Beschlüsse seien nur Vollzugsbeschlüsse, mit denen der Grundsatzbeschluß im einzelnen umgesetzt werden solle. Vollzugsbeschlüsse aber seien nicht bürgerbegehrensfähig. Die anderen Gutachter teilten diese Einschätzung nicht: sie hielten grundsätzlich auch Vollzugsbeschlüsse für bürgerbegeh rensfähig. Letztlich hat sich in Neuss diese zweite Position durchgesetzt.
Frist verpaßt? Einwohnerantrag stellen!
Sollte man die Frist zur Einreichung eines Bürgerbegeh rens verpaßt haben, kann man mit Hilfe eines Einwohnerantrags (§ 25 GO NW / § 22 KreisO NW) einen neuen Rats-/ Kreistagsbeschluß erzwingen, der dann mit einem Bürgerbegehren angegriffen werden kann.
Auf diese Weise kames in Remscheid 1996 zu einem Bürgerentscheid gegen einen Ratsbeschluß aus dem Jahre 1992.
Frist verpaßt? Zwei Jahre warten!
(Achtung: der folgende Tip ist rechtlich umstritten)
Als weitere Möglichkeit, ein Bürgerbegehren auch nach der Frist einzureichen, empfiehlt es sich, zwei Jahre zu warten. Der Kommentator der Gemeindeordnung Wansleben schließt aus § 26 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 8, "daß nach Ablauf von zwei Jahren ein Bürgerbegehren auch auf
Umkehr oder Abänderung eines früheren Ratsbeschlusses möglich ist, ohne daß die Verfristung des Abs. 3 zur Unwirksamkeit führt." Denn da der Rat einen Bürgerentscheid nach zwei Jahren eigenständig ändern kann, muß das auch die Bürgerschaft tun können. Diese Ansicht wird nicht von aüen Juristen geteilt, sie ist im Normalfall auch irrelevant - denn nach zwei Jahren wird der angegriffene Beschluß längst umgesetzt sein. Sollte das aber nicht der Fall sein, haben sich mit großer Wahrscheinlichkeit die Verhältnisse geändert, so daß man ein initiierendes Bürgerbegehren starten kann.
7.
Gestaltung der Unterschriftenliste:
Die Unterschriftenliste für das Bürgerbegehren kann von Ihnen frei gestaltet werden. Diese muß aber sechs Bestandteile enthalten (Muster einer Unterschriftenliste in Anlage):
7.1. Die Bezeichnung ..Bürgerbegehren" bzw. ..Antrag auf Bürgerentscheid" muß auf der Liste stehen.
7.2. Die Fragestellung: Bei der Formulierung der Fragestellung beachten Sie folgendes:
Die Frage sollte positiv formuliert werden, d.h. wer für das Begehren ist, sollte mit Ja stimmen können.
Ist die Frage unrnißverständlich?
Ist die Frage mit Ja oder Nein zubeantworten?
Kann die Frage/Aussage einen Ratsbeschluß ersetzen?
Ist die Frage eindeuÜg und hinreichend bestimmt (also aus Sicht einer Verwaltung umsetzbar?)
Beispiele für Fragestellungen:
a) Sind Sie dafür, daß auf dem Gebiet x ein Kindergarten
gebaut wird?"
b) Sind Sie dafür, daß in den Straßen a bis z der Innenstadt
eine Fußgängerzone eingeführt wird?"
Die Fragestellung muß nicht als ein Satz in Frageform for-
muliertwerden. Bei Vorschlägen, die aus mehreren Punkten
bestehen, ist eine zusammenfassende Frage möglich:
d) Soll das nachfolgend beschriebene Verkehrskonzept
von der Gemeinde xy umgesetzt werden?
1. Die Stadt x baut Radwege in 2...3
e) Stimmen Sie folgendem Antrag zu?
1. Das Grundstück y wird nicht verkauft. 2... 3
7.3. Begründung für das Bürgerbegehren: Die Form und der Inhalt der Begründung kann frei gewählt werden.
7.4. Kostendeckungsvorschlag:
Zu den Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag schreibt das nordrhein-westfälische Innenministerium: "Nun wird rnan Bürgerinnen und Bürger nicht dadurch überfordem dürfen, daß man ihnen einen ausgefeilten Kostendekkungsvorschlag abverlangt, wie ihn nur ein Kämmerer vorlegen kann. Unverzichtbar ist jedoch die Bezifferung der Kosten, da anderenfalls die Signal- und Wamfunktion, die der Kostendeckungsvorschlag haben soll, ins Leere liefe." (Leitfaden Bürgerbegehren, S. 9)
Denkbare Kostendeckungsvorschläge sind:
- Umschichtungen im Haushalt (z.B. Zurückstellung einer Maßnahme zugunsten einer anderen),
- Erhöhung der Finanzmittel (z.B. Steuererhöhungen, Erhöhung der Kreditaufnahme),
- für die Folgekosten: Einnahme von Entgelten
Der Vorschlag hat keine Bindungswirkung, ist aber dennoch Zulässigkeitsvoraussetzung._Entscheidend ist, ob er mit den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung in Einklang steht.
Kein Kostendeckungsvorschlag ist selbstverständlich nötig, wenn man den kompletten Verzicht auf eine Maßnahme fordert. Aber auch hier sollte man vorsichhg sein: häufig sind zur Durchführung einer Maßnahme bereits Verträge geschlossen oder Vorleistungen getätigt worden, so daß Schadenersatzansprüche fällig werden können. Im Zweifelsfall soüte man besser zu ausführlich als zu kurz formulieren.
7.5. Bis zu drei Vertreter oderVertreterirmen des Bürgerbegehren:
Diese können Stellungnahmen der Gemeinde oder des Kreises entgegennehmen oder eigene Stellungnahmen abgeben. Man sollte möglichst drei Vertreter/Vertreterinnen benennen, sonst kann es passieren, daß während des Verfahrens jemand wegzieht oder stirbt und das Bürgerbegeh ren dann ohne Vertreter dasteht. Achtung: Mehr als drei Vertreter dürfen Sie nicht benennen.
Zu empfehlen ist nach den bisherigen Erfahrungen in Bayern folgender Zusatz: Die Vertreterinnen oder Vertreter werden ermächhgt, Änderungen oder Streichungen an diesem Begehren vorzunehmen, sofern dies für die Zulässigkeit des Begehrens erforderlich erscheint, und das Begeh ren bis zum Beginn der Verschickung der Abshmmungsbenachrichhgungen gemeinschaftlich zurückzunehmen."
7.6. Unterschriftenteil:
Hier sollten folgende Spalten angelegt werden:
- Laufende Nummer (für jede Liste von eins beginnend)
- Name
- Vorname
- Geburtsdatum
- Straße
- Plz, Ort
- Unterschrift
Empfehlenswertist folgenderZusatzbeimUnterschriftenteil: Sollten Teüe des Begehrens unzulässig sein oder sich erledigen, so güt meine Unterschrift weiterhin für die verbleibenden Teile."
Tip: Nehmen Sie, bevor Sie mit der Sammlung der Unterschriften beginnen, mit Ihrer Gemeinde- oder Kreisverwaltung Kontakt auf. Legen Sie Ihre Bürgerbegehren-Liste vor und fragen Sie, ob es Änderungsvorschläge gibt. Mancher Fehler kann damit vermieden werden. Ein Anspruch auf Beratung besteht gemäß § 22 GO NW.
8. Sammlung
der Unterschriften
Auf jeder Unteschriftenliste muß der gesamte Text des Bürgerbegehrens mit allen bestandteüen abgedruckt sein. Denn dieser wird ja unterschrieben.
DieUnterschriftenkönnenvon Ihnenz.B. an Informationstischen, im Bekanntenkreis, in Vereinen oder in Geschäften gesammelt werden. Sie können auch die Unterschriftenliste als Postwurfsendung an alle Haushaltungen verteilen mit der Bitte, diese bis zu einem beshmmten Datum zurückzuschicken. Auch die Schaltung von Anzeigen ist möglich (jedoch immer mit dem gesamten Begehrenstext mit allen Bestandteilen).
Die Anzahl der für ein Bürgerbegehren notwendigen Unterschriften wird wie folgt ermittelt (§ 26 Abs.4 GO NW): Wieviele Einwohner hat die Gemeinde? Welches Unterschriftenquorum gilt deshalb für die Gemeinde? 26 Abs. 4 GO NW sieht folgende Staffelung vor: Das Bürgerbegehren muß von mindestens zehn vom Hundert der Bürger unterzeichnet sein. Ausreichend sind jedoch in Gemeinden
Dieselben Zahlen gelten für Stadtbezirke und Kreise. Man beachte bei der Berechnung der notwendigen Unterschriftenzahl unbedingt die Unterschiede zwischen "Bürgrn" (= alle Wahlberechtigten), "Einwohnern" (= alle Bewohner der Stadt/ Gemeinde/ des Stadtbezirks) und "Unterschriften". Es ist die genaue Kenntnis der Anzahl der wahlberechhgten Personen wichhg, damit man die tatsächlich benöhgte Unterschriftenzahl errechnen kann. Alle Zahlen können Sie im Einwohnermeldeamt erfragen.
Es dürfen nur Wahlberechhgte unterschreiben. Wahlberechtigt sind Deutsche oder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, die das 18.Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit 3 Monatenin dem Ort des Bürgerbegehrens ihre Wohnung bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben.
Ungültige Eintragungen werden von der Gemeinde gestrichen. Sammeln Sie deshalb ausreichend (z.B. 25%) mehr Unterschriften als gesetzlich vorgesehen, damit ein Puffer für ungültige Eintragungen vorhanden ist.
Wenn Sie ein kreisweites Bürgerbegehren starten, sammeln Sie pro Gemeinde mit eigenen Unterschriftenlisten.Sonst wird die Uberprüfung der Unterschriften sehr aufwendig, da diese von den jeweiligen Gemeinden durchzuführen ist.
9.
Stadtbezirksbegehren
Bürgerbegehren sind nicht nur in Gemeinden, Städten und Kreisen möglich, sondern auch in Stadtbezirken von kreisfreien Städten. Dabei muB das sich das Bürgerbegehren um eine Angelegenheit handeln, für welche die Bezirksvertretung zuständig ist. Beim Bürgerentscheid sind nur die im Stadtbezirk wohnenden Bürger stimmberechtigt. Ansonsten läuft das Stadtbezirksbegehren genausoab wie Bürgerbegehren in Städten und Kreisen.
10.
Einreichung
und
Zulässigkeitsentscheidung
Nachdem Sie genügend Unterschriften gesammelt haben, reichen Sie diese bei der Gemeinde- oder Kreisverwaltung
ein (persönlich oder per Post). Anschreiben z.B.: mit beigefügten 860 Unterschriften für das Bürgerbegehren beantra-
gen wir die Durchführung eines Bürgerentscheides." Sie können die Unterschriften auch sukzessive abgeben, bis um
AbschluB des Begehrens, aber immer innerhalb dernotwendigen Frist!
Die Unterschriftenlisten werden nun unverzüglich", das heiBt ohne schuldhaftes Zögem, von der Gemeinde überprüft. Ungültige Eintragungen werden gestrichen.
Die Gemeinde darf die Daten der Unterschriftenlisten nicht für andere Zwecke verwenden. Die Listen dürfen auch nicht an Dritte zur Einsicht gegeben werden. In solchen Fällen sollten Sie den Datenschutzbeauftragten von NRW informieren und um Einschreiten bitten.
Der Gemeinderat darf bei der Zulässigkeitsfrage keine politische Entscheidung fällen, sondern es geht um eine reine Rechtsfrage (Liegen genügend Unterschriften vor? Liegt die Fragestellung in der Entscheidungskompetenz der Gemeinde? etc.). Diese Entscheidung fällt in öffentlicher Sitzung. Zuvor dürfen die Vertreter des Begehrens ihren Standpunkt erläutern.
Anders bei der Frage, ob die Gemeinde dem Bürgerbegeh ren entspricht: dies ist eine polihsche Entscheidung. Wenn der Rat/Kreistag festgestellt hat, daß das Bürgerbegehren zulässig ist (und zwar nur dann), beschließt er darüber, ob er dem Begehren entspricht oder nicht. Bei einem Bürgerbegehren im Stadtbezirk entscheidet die Bezirksvertretung über die Entsprechung. Dieser Beschluß muß nicht unbedingt in der selben Sitzung gefaßt werden, in der über die Zulässigkeit entscheiden wurde.
"Entspricht" heißt: er kommt dem Begehren in seinen wesentlichen Punkten nach. Dabei reicht es nicht, die grundsätzliche Bereitschaft für eine spätere Durchführung zu erklären oder gar eine halbherzige Ersatzmaßnahme zu beschließen. Allerdings muß d,' Rat/Kreistag nicht sofort mit der Ausführung der beantragten Maßnahme beginnen.
Entspricht der Gemeinderat dem Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten der Bürgerentscheid durchzuführen.
Erklärt der Gemeinderat das Bürgerbegehren für unzulässig, so können die Vertreter/innen des Bürgerbegehrens Widerspruch einlegen. Der ablehnende Beschluß der Gemeinde wird als Verwaltungsakt angesehen, gegen den sich jeder Unterzeichner durch Erhebung einer Anfechtungsoder Verpflichtungs-Klage beim Verwaltungsgericht, mit der die Gemeinde verpflichtet werden soll, das Bürgerbegehren zuzulassen, wehren kann. Achtung: Widerspruchsfristen beachteh, die auf dem Rechtsbehelf des Ablehnungsbescheides stehen.
Gegen die Zulässigkeitsentscheidung sind dagegen (von eventuellen Gegnern) keine Maßnahmen möglich.
Manchmal ist es am einfachsten, ein Bürgerbegehren neu zu formulieren und dieses nach erneuter Unterschriftensammlung nochmal einzureichen. Aber die Fristen können dabei einen Strich durch die Rechnung machen!
Es besteht die Möglichkeit im Falle der Nichtzulässigkeitserklärung aufgrund fehlender Unterschriften oder Themenausschluß, das Bürgerbegehren in einen Einwohnerantrag urnzuwandeln (§ 25 GO/§ 22 KreisO NW). Damit kann man den Gemeinderat zurnindest zwingen, sich mit dem Thema zu beschäftigen. Ein Einwohnerantrag ist für jedes Thema zulässig, und es sind nur 5% bzw. höchstens 4.000 (bei kreisangehörigen) resp. 4% bzw. höchstens 8.000 (bei kreisfreien Städten) Unterschriften nöhg. (Achtung, diese Möglichkeit Umwandlung ist logisch, wird aber von manchen Juristen bestritten.)
11. Keine
aufschiebende Wirkung von Bürgerbegehren
In Nordrhein-Westfalen hat ein Bürgerbegehren normalerweise keine aufschiebende Wirkung. Das heißt: die Stadt-/ Kreisverwaltung kann noch während der Unterschriftensammlung die Maßnahme, die mit dem Begehren verhindert werden soll, vollziehen. Das ist ein großer Mangel der Bürgerentscheidsregelung von NRW.
In Neuss, wo das Ziel des Bürgerbegehrens war, den Bau eines Hotels zu verhindern, erteilte die Stadtverwaltung kurz nach dem Start der Unterschriftensammlung eine Teilbaugenehmigung, die es dem Bauherrn erlaubte, mit den Baumaßnahmen zu beginnen. Zwar gelang es den Initiatoren des Bürgerbegehrens durch eine Bauplatzbesetzung die Bauarbeiten bis zum Bürgerentscheid zu stoppen, aber das war rechtswidrig und der Bauherr hätte sein Baurecht mit Polizeieinsatz durchsetzen können.
In Sachsen gibt es eine gesetzliche Regelung der aufschiebendenWirkungvon Bürgerbegehren. DiebayerischeRegelung wurde 1997 vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof aufgehoben, soll aber durch ein Volksbegehren wieder eingeführt werden. Die hessischen Verwaltungsgerichte sprechen Bürgerbegehren in der Regel eine aufschiebende Wirkung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu. In NRW ist das bislang noch nicht gelungen.
12.
Rücknahme und Änderung des
Bürgerbegehrens
Es ist bisher nicht geklärt, ob eine Rücknahme des Begehrens auch ohne ErmächÜgung auf der Unterschriftenliste möglich ist. Deshalb ist es besser, auf der Unterschriftenliste eine Rücknahmeermächtigung mit aufzunehmen. Wenn man das vergessen hat, kann auf folgendem Weg eine Rücknahmelegihmation hergestellt werden: Es wird ein Schreiben an alle Unterzeichnenden verschickt, in dem die Rücknahme des Bürgerbegehrens vorgeschlagen wird mit der Bitte um Stellungnahme bis zu einem beshmmten Termin.
Eine inhaltliche Änderung des Bürgerbegehren ist nicht möglich. Möglich sind aber Umformulierungen oder Präzisierungen durch die Vertreter/innen des Bürgerbegehrens, soweit dies nicht zu einer Änderung des ]nhalts des Bürgerbegehren führt.
Eine Änderung des Begehrens sollte aber dann möglich sein, wenn es zu Zulässigkeit des Begehrens führt. Denn die Alternative wäre in diesem Fall der Tod des Begehrens. Deshalb ist sinnvoll, eine ÄnderungsermächÜgung, die auf den Bereich der Zulässigkeit beschränkt ist, in die Unterschriftenliste mit aufzunehmen.
Enthält das Bürgerbegehren zulässige und unzulässige Bestandteile, kann der rechtlich unbedenkliche Teil zum Bürgerentscheid zugelassen werden, wenn die Teile trennbar sind und der zulässige Teil für sich sinnvoll bestehen kann.
13.
Durchführung des Bürgerentscheids
Der Bürgerentscheid wird von der Gemeinde spätestens drei Monate nach der Zulässigkeitsentscheidung durchgeführt.
Nicht jeder Bürgerentscheid ist gültig, viele Bürgerentscheide wandern in NRW in Papierkorb, weil die 25% Zustimmungsklausel nicht erreicht wurde. Die Folge: Trotz Bürgerentscheid kann wieder der Stadtrat entscheiden. 25% Zustimmungsklauselbedeutetnicht, daß dieAbsÜmmungsbeteiligung mindestens 25% betragen muß, sondern, daß mindestens 25% aller Wahlberechtigten im Sinne des Bürgerbegehrens abgesÜmmt haben müssen, sonst ist das Ergebnis ungültig. Das bedeutet, daß jede nicht abgegebene Stimme den Gegnern des Bürgerentscheids zugeschlagen wird.
In Neuss lag die Abstimmungsbeteiligung bei 23,3%, davon shmmten 79,3% gegen und 19,7% für das Hotel. Die 79,3% bedeuteten ein Zustimmungsquorum von 18,5%. Damit war der Bürgerentscheid ungültig und der Stadtrat konnte den Hotelbau weiter vorantreiben, obwohl er nur von einer Minderheit von 20,7% unterstützt wurde.
Es reicht also nicht aus, wenn man die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält - und mag sie noch so groß sein. Eine niedrige Abstimmungsbeteiligung wird mit großer Wahrscheinlichkeit zu einem Scheitern führen. Mehr als die Hälfte der bis zum April 1996 durchgeführten Bürgerentscheid ist an der Zustimmungsklausel gescheitert - einige davon mit einem viel knapperen Ergebnis als in Neuss (In Erkrath z.B. fehlten 51 Shmmen).
Apropos: Bei Wahlen gibt es keine Zushmmungsklausel, in Bayem und der Schweiz gibt es auchbei Bürgerentscheiden keine Zushmmungsklausel. In der Praxis ist diese überflüssig. Sie wurde vom Düsseldorfer Landtag beschlossen, da man der Ansicht war, die Kommunalpolihker müssen vor Bürgerentscheiden geschützt werden.
Die Zushmmungsklausel zwingt die Inihatoren von Bürgerbegehren, eine möglichst hohe Abstimmungsbeteiligung zu erreichen. Dagegen sind die Stadträte häufig an einer möglichst niedrigen Beteiligung interessiert. Dies wird rgelmäBig durch Diskussionsverweigerung, Abstimmungsboykottaufrufe und schlechte Abshmmungsbedingungen versucht:
- Die Zahl der Abshmmungslokale ist nicht vorgeschrieben; es könnte im Extrernfall ein einziges, z.B. im Rathaus, sein. In Neuss gab es in jedem Kommunalwahlbezirk nur ein Abshmmungslokal - das waren nur zwei Drittel weniger als bei einer Wahl.
-AuchdieMöglichkeitderShmmabgabeperBrief("Briefwahl") ist nicht vorgeschrieben. In Neuss und in Erkrath beschlossen die jeweiligen Ratsmehrheiten, keine Briefabshmmungen zuzulassen (im Fall Erkrath hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf dieses Vorgehen für zulässig erklärt).
Eine amtliche Information der Bürgerinnen und Bürger zu den inhaltlichen Fragen des Bürgerentscheids (Darlegung der Pro- und Kontraargumente) ist in NRW - anders als in anderen Bundesländem - nicht vorgeschrieben, aber selbstverständlich möglich.
Die Details der Durchführung können von der Gemeinde per Beschluß bzw. Satzung festgelegt werden. Eine Mustersatzung hat der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund herausgegeben. Mehr Demokrahe e.V. arbeitet z.Z. auch an einer Mustersatzung.
14. Die
Gesetzesgrundlage - Art. 26 der neuen Gemeindeordnung von
NRW:
(1) Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), daß sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid).
(2) Das Bürgerbegehren muß schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Beshmmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Es muß bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
(3) Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluß des Rates, muß es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Gegen einen Beschluß, der nicht der Bekanntmachung bedarf, beträgt die Frist drei Monate nach Sitzungstag.
(4) Das Bürgerbegehrern muß von mindestens zehn vom Hundert der Bürger unterzeichnet sein. Ausreichend sind jedoch in Gemeinden
- mit nicht mehr als 50.000 Einwohnem 4.000 Unterschriften, - mit mehr als 50.000 Einwohnem, aber nicht mehr als 100.000 Einwohnem 6.000 Unterschriften,
- mit mehr als 100.000 Einwohnem, aber nicht mehr als 250.000 Einwohnem 12.000 Unterschriften,
- mit mehr als 250.000 Einwohnem, aber nicht mehr als 500.000 Einwohnem 24.000 Unterschriften,
- mit mehr als 500.000 Einwohnem 48.000 Unterschriften.
Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft. Im übrigen gilt § 25 Abs. 4 entsprechend.
(5) Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über
1. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung.
2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde,
3. die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
4. die Jahresrechnung der Gemeinde und den Jahresabschluß der Eigenbetriebe,
5. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
6. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen,
7. Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitgkeiten,
8. Angelegenheiten, für die der Rat keine gesetzliche Zuständigkeit hat,
9. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen,
10. Angelegenheiten, über die innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.
(6) Der Rat stellt unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid.
(7) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 v.H. der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.
(8) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Initiative des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
(9) In kreisfreien Städten können Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in einem Stadtbezirk durchgeführt werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig ist. Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend mit Maßgabe, daß
1. das Bürgerbegehren von mindestens zehn vom Hundert der im Stadtbezirk wohnenden Bürger unterzeichnet sein muß. Ausreichend sind jedoch in Stadtbezirken
- mit nicht mehr als 50.000 Einwohnem 4.000 Unterschriften, - mit mehr als 50.000 Einwohnem, aber nicht mehr als 100.000 Einwohnem 6.000 Unterschriften,
- mit mehr als 100.000 Einwohnem, aber nicht mehr als 250.000 Einwohnem 12.000 Unterschriften,
- mit mehr als 250.000 Einwohnem, aber nicht mehr als 500.000 Einwohnem 24.000 Unterschriften,
2. bei einem Bürgerentscheid nur die im Stadtbezirk wohnenden Bürger stimmberechtigt sind,
3. die Bezirksvertretung mit Ausnahme der Entscheidung nach Absatz 6 Satz 1 an die Stelle des Rates tritt.
(10) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Durchführung des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids regeln.