§1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
(1) Unter dem Namen „Motorrad-Club M.C. Jovel“ ist am 4. November 1983 in
Münster ein Motorradclub zum Zwecke des Zusammenschlusses von Freunden des
Motorradsports in Münster gegründet worden.
(2) Der Club hat seinen Sitz in Münster und ist beim Amtsgericht Münster in
das Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben des
Vereins
(1) Der Motorradclub ist politisch und konfessionell neutral. Zweck des
Clubs ist der Zusammenschluss von Freunden des Motorradsports.
(2) Pflege der Kameradschaft und Freundschaft innerhalb des Clubs und zu
anderen Motorradfahrern.
(3) Vorbildliches Verhalten im Straßenverkehr.
(4) Vorhandene Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins erhalten. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Clubs kann jede Person werden.
§ 4 Beginn und Beendigung
der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann mündlich auf der monatlichen
Mitgliederversammlung beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet die
einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder; bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Beim Erwerb der Mitgliedschaft
ist eine Aufnahmegebühr von 80 € zu zahlen. Diese ist innerhalb von 12
Monaten nach Eintritt zu entrichten.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
durch Austrittserklärung
durch den Ausschluss
durch den Tod.
(3) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den 1.
Vorsitzenden.
(4) Über den Ausschluss eine Mitgliedes entscheiden 2/3 der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder des „Motorrad-Club M.C. Jovel e.V.“ auf der
Jahreshauptversammlung oder einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung.
Es
ist zulässig: a) wenn ein Mitglied nach Verwarnung gegen die Satzung oder
die Beschlüsse des Vereins verstößt.
b) bei Umständen, die den Club in einen schlechten Ruf bringen.
(5) Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu
geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund (Kündigung oder
Ausschluss), erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis. Eine
Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen
ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen bleibt davon unberührt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich, spätestens bis um 31. März des
laufenden Jahres, zu entrichten. Mitglieder unter 18 Jahren zahlen keine
Beiträge.
(2) Die Änderung der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
Die Höhe der Beiträge wird dadurch bestimmt
§ 6 Rechte und Pflichten
der Mitglieder
(1) Jedes Clubmitglied hat das Recht, an Mitgliederversammlungen
teilzunehmen und Anträge zu stellen sowie an Veranstaltungen,
Clubausfahrten etc. teilzunehmen.
(2) Bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung hat jedes Clubmitglied,
das das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme, die persönlich
ausgeübt werden muss.
(3) Jedes Clubmitglied kann sich Clubeigentum für den Eigenbedarf ausleihen.
Clubmitglieder, die sich Vereinseigentum ausleihen, haften für Beschädigung
oder Verlust.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal jährlich hat eine Jahreshauptversammlung
stattzufinden. Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung
einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
schriftlich einzuberufen, wenn ¼ der Vereinsmitglieder es verlangt.
(3) Auf der Jahreshauptversammlung wird der Vorstand gewählt. Zu Beginn wird
ein Ver sammlungsleiter gewählt, der die Wahlen des Gesamtvorstandes leitet.
(4) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
stimmberechtigten, anwesenden Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung
beschlossen werden.
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn ¾ der stimmberechtigten,
anwesenden Mitglieder zustimmen.
(5) In der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die
nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe,
Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die
Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den
Kassenbestand des ablaufenden Kalenderjahres festzustellen.
(6) Die Mitgliederversammlungen und die Jahreshauptversammlung beschließt
mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten.
(7) Die in den Jahreshauptversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer zu
unterzeichnen. Jedes Vorstandsmitglied erhält zeitnah eine Ausfertigung des
Protokolls.
§
9 Vorstand
1) Die Vorstandmitglieder verpflichten sich durch die Annahme der Wahl,
die in ihrem Geschäftsbereich anfallenden und die ihnen aufgetragenen
Arbeiten gewissenhaft und zum Wohle des Clubs und in Zusammenarbeit mit dem
Gesamtvorstand zu erledigen.
Bei Verstoß hiergegen können sie von der Mitgliederversammlung abgerufen
werden.
(2) Über die Wahl und über Abberufung von Vorstandsmitgliedern, ebenso über
die Entlastung, beschließt die Jahreshauptversammlung oder außerordentliche
Mitgliederversammlung mit
einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassierer
und Schriftführer.
(4) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der
Schriftführer. Er vertritt den Verein gerichtlich und aussergerichtlich;
diese beiden Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Kassenwart ist in reinen Kassengeschäften mit festgelegtem Umfang allein
vertretungsberechtigt. Der Umfang wird vom Vorstand beschlossen.
(5) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
In Jahren mit gerader Jahreszahl werden der erste Vorsitzende und der
Schriftführer gewählt. In Jahren mit ungerader Jahreszahl werden der zweite
Vorsitzende und der Kassenwart gewählt.
(6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern in
geeigneter Weise mitgeteilt werden.
§ 10 Pflichten der
Vorstandsmitglieder
(1) Der 1. Vorsitzende:
- präsentiert den Motorradclub bei Veranstaltungen und in
der Öffentlichkeit.
- leitet alle Versammlungen und Sitzungen
- hilft den Vorstandsmitgliedern bei ihren Aufgaben
- weist Clubmitglieder auf Fehler und Fehlverhalten hin.
- fördert die Kameradschaft im Club
- hat die Aufgabe, Streitigkeiten zu schlichten
(2) Der 2. Vorsitzende hat die Aufgabe, die anderen Vorstandsmitglieder bei
Abwesenheit zu vertreten.
(3) Der Kassierer:
- kassiert Mitgliedsbeiträge
- erledigt alle finanziellen Aktionen
- muss jederzeit eine Abrechnung vorlegen können
- schreibt einen Kassenprüfbericht
(4) Der Schriftführer führt Protokoll bei jeder Versammlung und Sitzung.
§ 11 Clubeigentum
(1) Bargeld, das durch Beiträge und Spenden vom Club erworben wurde und
wird.
(2) Sachgegenstände, die vom Club gekauft oder bei Veranstaltungen errungen
wurden und werden.
§
12 Ausgaben
Der Vorstand des Club ist befugt, die laufenden Ausgaben für Porto,
Schreibmaterial, Kopien in eigener Zuständigkeit zu begleichen sowie Beträge
bis 50 € ohne vorherige Rücksprache auszugeben.
Alle weiteren Ausgaben müssen auf den monatlichen Mitgliederversammlungen
mit 2/3 der stimmberechtigten, anwesenden Mitgliedern beraten und
beschlossen werden.
§ 13 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins ist das Clubvermögen
für wohltätige Zwecke zu verwenden