MC Jovel e.V.1983

 

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Last update:03.02.2011

 

Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Unter dem Namen „Motorrad-Club M.C. Jovel“  ist am 4. November 1983 in Münster ein Motorradclub zum Zwecke des Zusammenschlusses von Freunden des Motorradsports in Münster  gegründet worden.

(2) Der Club hat seinen Sitz in Münster und ist beim Amtsgericht Münster in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben des Vereins

(1) Der Motorradclub ist politisch und konfessionell neutral. Zweck des Clubs ist der      Zusammenschluss von Freunden des Motorradsports.

(2) Pflege der Kameradschaft und Freundschaft innerhalb des Clubs und zu anderen     Motorradfahrern.

(3) Vorbildliches Verhalten im Straßenverkehr.

(4) Vorhandene Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet     werden. Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Clubs kann jede Person werden.

§ 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann mündlich auf der monatlichen Mitgliederversammlung beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder;  bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Beim Erwerb der Mitgliedschaft ist eine Aufnahmegebühr von 80 €  zu zahlen. Diese ist innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt zu entrichten.

(2) Die Mitgliedschaft endet:
                                            durch Austrittserklärung
                                            durch den Ausschluss
                                            durch den Tod.

(3) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den 1. Vorsitzenden.

(4) Über den Ausschluss eine Mitgliedes entscheiden 2/3 der anwesenden,     stimmberechtigten Mitglieder des  „Motorrad-Club M.C. Jovel e.V.“ auf der Jahreshauptversammlung oder einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung.

Es ist zulässig: a) wenn ein Mitglied nach Verwarnung gegen die Satzung oder die       Beschlüsse des Vereins verstößt.
b) bei Umständen, die den Club in einen schlechten Ruf bringen.

(5) Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund (Kündigung oder  Ausschluss), erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis. Eine Rückgewähr  von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt davon unberührt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich, spätestens bis um 31. März des laufenden Jahres,  zu entrichten. Mitglieder unter 18 Jahren zahlen keine Beiträge.

(2) Die Änderung der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.  Die Höhe der Beiträge wird dadurch bestimmt

§ 6 Rechte  und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Clubmitglied hat das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und  Anträge zu stellen sowie an Veranstaltungen, Clubausfahrten etc. teilzunehmen.

(2) Bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung hat jedes Clubmitglied, das das    16. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme, die persönlich ausgeübt werden muss.

(3) Jedes Clubmitglied kann sich Clubeigentum für den Eigenbedarf ausleihen. Clubmitglieder, die sich Vereinseigentum ausleihen, haften für Beschädigung oder Verlust.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal jährlich hat eine Jahreshauptversammlung stattzufinden.   Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich einzuberufen, wenn ¼ der Vereinsmitglieder es verlangt.

(3) Auf der Jahreshauptversammlung wird der Vorstand gewählt. Zu Beginn wird ein Ver sammlungsleiter gewählt, der die Wahlen des Gesamtvorstandes leitet.

(4) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten,  anwesenden Mitgliedern  auf der Jahreshauptversammlung  beschlossen werden.

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn ¾ der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder zustimmen.

(5) In der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des ablaufenden Kalenderjahres festzustellen.

(6) Die Mitgliederversammlungen und die Jahreshauptversammlung beschließt mit einfacher  Mehrheit der Stimmberechtigten.

(7) Die in den Jahreshauptversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse  sind schriftlich niederzulegen und  vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Vorstandsmitglied erhält zeitnah eine Ausfertigung  des Protokolls.

 § 9 Vorstand

 1)  Die Vorstandmitglieder verpflichten sich durch die Annahme der Wahl, die in ihrem Geschäftsbereich anfallenden und die ihnen aufgetragenen Arbeiten gewissenhaft und  zum Wohle des Clubs und in Zusammenarbeit mit dem Gesamtvorstand zu erledigen.

Bei Verstoß hiergegen können sie von der Mitgliederversammlung abgerufen werden.

(2) Über die Wahl und über Abberufung von Vorstandsmitgliedern, ebenso über die Entlastung, beschließt  die Jahreshauptversammlung oder außerordentliche Mitgliederversammlung  mit einfacher Stimmenmehrheit der  stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassierer und Schriftführer.

(4) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Schriftführer. Er vertritt den Verein gerichtlich und aussergerichtlich; diese beiden Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Der Kassenwart ist in reinen Kassengeschäften mit festgelegtem Umfang allein vertretungsberechtigt. Der Umfang wird vom Vorstand beschlossen.

(5) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.

In  Jahren mit gerader Jahreszahl werden der erste Vorsitzende und der Schriftführer gewählt. In Jahren mit ungerader Jahreszahl werden der zweite Vorsitzende und der Kassenwart gewählt.

(6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern in geeigneter Weise mitgeteilt werden.

§ 10 Pflichten der Vorstandsmitglieder

(1) Der 1. Vorsitzende:
    - präsentiert den Motorradclub bei Veranstaltungen und in der Öffentlichkeit.
    - leitet alle Versammlungen und Sitzungen
    - hilft den Vorstandsmitgliedern bei ihren Aufgaben
    - weist Clubmitglieder auf Fehler und Fehlverhalten hin.
    - fördert die Kameradschaft im Club
    - hat die Aufgabe, Streitigkeiten zu schlichten

(2) Der 2. Vorsitzende hat die Aufgabe, die anderen Vorstandsmitglieder bei Abwesenheit  zu vertreten.

(3) Der Kassierer:
     - kassiert Mitgliedsbeiträge
     - erledigt alle finanziellen Aktionen
     - muss jederzeit eine Abrechnung vorlegen können
     - schreibt einen Kassenprüfbericht

(4) Der Schriftführer führt Protokoll bei jeder Versammlung und Sitzung.

§ 11 Clubeigentum

(1) Bargeld, das durch Beiträge und Spenden vom Club erworben wurde und wird.

(2) Sachgegenstände, die vom Club gekauft oder bei Veranstaltungen errungen wurden und werden.

 § 12 Ausgaben

 Der Vorstand des Club ist befugt, die laufenden Ausgaben für Porto, Schreibmaterial, Kopien in eigener Zuständigkeit zu begleichen sowie Beträge bis 50 € ohne vorherige Rücksprache auszugeben.

Alle weiteren Ausgaben müssen auf den monatlichen Mitgliederversammlungen mit 2/3 der stimmberechtigten, anwesenden Mitgliedern beraten und beschlossen werden.

§ 13 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins ist das Clubvermögen für wohltätige Zwecke zu verwenden

 

Wir über uns.htm

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