Eltern und Lehrer/-innen gemeinsam
Mit dieser kleinen Übersicht wollen wir auf die vielfältigen gesetzlichen Mitwirkungsmöglich-keiten in der Schule hinweisen (Grundlage sind die §§ 62 bis 75 des Schulgesetzes) Dazu gibt es an unserer Schule noch die Kinderkonferenz, an der die beiden Klassensprecher jeder Klasse teilnehmen.
Klassenpflegschaft (alle Erziehungsberechtigten der Klasse)
- wählt Vorsitzende/n und Vertre-ter/-in und eine/n weitere/n Ver-treter/-in für die Klassenkonfe-renz
- berät über Bildung und Erziehung in der Klasse
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Klassenkonferenz (alle Lehrer/-innen einer Klasse)
- berät und entscheidet über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Klasse (Elternvertreter/-in beratend)
- entscheidet über Leistungsbewertung (ohne Eltern)
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Schulpflegschaft (alle Vorsitzenden der Klassenpflegschaften)
- wählt Vorsitzende/n und Stellvertretung
- wählt 6 Elternvertreter/-innen in die Schulkonferenz
- berät die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule
- vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten
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Lehrer/-innenkonferenz (alle PädagogInnen der Schule)
- wählt 6 Vertreter/-innen in die Schulkonferenz
- berät die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule
- entscheidet in Angelegenheiten, die ausschließlich Lehrer/-innen betreffen
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Schulkonferenz (6 Eltern + 6 Lehrer/-innen + Schulleiterin) entscheidet in allen wesentlichen Schulangelegenheiten, z.B.
- Verwendung des Schuletats
- Einführung von Lernmitteln
- Durchführung von Schulveranstaltungen und Klassenfahrten
- Beschluss des Schulprogramms
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