Protokoll

der Fraktionsklausur vom 10./11.5.2001 in Paderborn

Freitag:

Morgens und nachmittags Besuche in den Schlosswerkstätten (WfB der Caritas) und bei Novostart (Integrationsfirma) – beides Einrichtungen für psychisch Behinderte.

Spätnachmittag Sitzung im Fraktionsbüro Paderborn:
Einführung in die Neuerungen des SGB IX (s. dazu auch Reader)

Samstagmorgen:

Gespräch mit
Daniel Kreutz (SoV Deutschland e.V. LV NRW) und
Andreas Jürgens (Sprecher der BAG Behindertenpolitik):
Stellungnahmen zum SGB IX aus Sicht der Verbände und der Betroffenen

 

Referat Daniel Kreutz, SoVB Deutschland e.V., LV NRW
"Das SGB IX aus Verbandssicht"

Der SoVB ist der zweitgrößte Sozialverband in Deutschland, hervorgegangen aus dem ehemaligen Reichsbund.

Der Verband hat eine differenzierte Stellungnahme zum SGB IX abgegeben (s. bereits verteiltes Papier vom SoVB). Darin wird insbesondere scharf kritisiert, dass die Teilhabe am Leben weiterhin an Bedürftigkeitskriterien gebunden ist. Besonders auch Frauen - doppelt benachteiligt als Frau und durch ihre Behinderung - und Kinder, die ambulant häuslich versorgt werden und nicht stationär untergebracht sind, werden durch die Bedürfigkeitsregelung benachteiligt.

Ein Leistungsgesetz anzustreben ist nach wie vor wichtig.

Seelisch behinderte Kinder sind jetzt in gewisser Weise schlechter gestellt durch die Herausnahme des KJHG §31. Forderung ist, die Jugendhilfe weiterhin zu beteiligen (durch entsprechendes Personal?).

Thema Arbeit:

  • Die "50.000 Jobs" - Beschäftigungs-Kampagne scheint ein Trick zu sein, der aber für die Schwerbehinderten kaum ein Mehr an Vermittlung in den Arbeitsmarkt bringt - gerade auch im Osten. Dort ist die Vermittlung von Schwerbehinderten desolat - es ist die Frage, ob dort die Einrichtung von Integrationsfachdiensten überhaupt lohnt: Es fehlen alle Voraussetzungen für eine effektive Arbeit.
  • Integrationsfachdienste stehen durch ihr Re-Finanzierungssystem unter hohem Erfolgsdruck.
  • Die demographische Entwicklung wird dazu führen, dass die Zahl der arbeitslosen Schwerbehinderten sinken wird - es gibt zwar viele Nachwuchs von jungen Schwerbehinderten in den Sonderschulen, aber 81 % der erwerbslosen Schwerbehinderten jetzt sind über 50 Jahre alt, wovon viele ihre Schwerbehinderung während ihres Erwerbslebens erworben haben.

 

Referat Andreas Jürgens, Sprecher der BAG Behindertenpolitik:
"Das SGB IX aus Betroffenensicht"

Am 1. Juli wird das Gesetz in Kraft treten, der Bundesrat hat dem gerade zugestimmt.

Die BAG Behindertenpolitik hatte vor einiger Zeit ein Papier mit grünen Anforderungen an Behindertenpolitik erarbeitet. Ein Vergleich dieses Papiers mit dem, was das Gesetz jetzt bringt, zeigt eine durchaus positive Bilanz für die Neuerungen. In einigen Punkten bleibt das Gesetz allerdings hinter grünen Forderungen zurück.

Die grünen Forderungen im Vergleich mit den gesetzlichen Neuerungen im Einzelnen:

  • Systematische Zusammenfassung des Rehabilitationsrecht: dies leistet das SGB IX tatsächlich in hohem Maße. Es ist allerdings nicht gelungen, die unterschiedlichen Zuständigkeiten der unterschiedlichen Träger aufzuheben. Aber alle, auch die Sozialhilfeträger, sind ins SGB IX einbezogen worden.
  • Schaffung von institutionsunabhängigen Beratungsstellen: das SGB IX schafft die Servicestellen, die allerdings nicht von den Reha -Trägern unabhängig sind: Die Beratung der Servicestellen soll unter Einbeziehung alter Strukturen gewährleistet werden. Dennoch ist es ein Fortschritt, dass die Träger sich gemeinsam um die entsprechende Beratung kümmern müssen. Es wird aber schwierig sein, die alten Strukturen zu entflechten und die auf ihre eigenen Träger spezialisierten BeraterInnen fortzubilden.
  • Die Selbsthilfe ist bei den Servicestellen nicht genügend beteiligt; es gibt keine diesbezügliche Verankerung im Gesetz: So ist auch keine Finanzierung geregelt, was heißt, dass die Selbsthilfeträger kostenlos arbeiten müssten.

  • Verpflichtung zur Vorleistung durch einen bestimmten Leistungsträger: In älteren SG -Vorschriften waren zwar schon ähnliche Vorschriften verankert, sie wurden aber nie richtig erfüllt: Die entsprechenden Vorschriften sind jetzt im SGB IX verankert und garantiert durch die Einführung eines Verbandsklagerechtes. Die Verbände können jetzt im Namen Betroffener, die bei ihnen Beschwerde einlegen, vor das Sozialgericht ziehen, um dessen Rechte durchzusetzen. Dies kann als wirksames Instrumentarium zur Durchsetzung und Einhaltung der Gesetzesvorschriften dienen.
  • Einführung von Arbeitsassistenz und Integrationsfachdienste: Diese Forderungen sind im letzten Jahr schon durch die Inkraftsetzung des SchBG erfüllt worden.
    Arbeitsassistenz wird geleistet durch eineN Betriebsangehörigen, der/die dem/r Schwerbehinderten am Arbeitsplatz zugeteilt wird und dieseR behilflich ist. Die Hauptfürsorgestellen finanzieren diese Leistung für 3 Jahre und im Einzelfall auch länger. Leider ist nicht näher festgelegt, wie diese Arbeitsassistenz ausgestattet sein soll (Entlohnung, Arbeitsstundenzahl u.a.)
  • Behinderte Frauen: Forderung nach FFPs für die Rehabilitation, nach Teilzeitmöglichkeiten, wohnortsnahen Arbeitsmöglichkeiten u.ä.: Die Belange behinderter Frauen sind tatsächlich in gewisser Weise im SGB IX verankert; die besondere Situation behinderter Frauen ist erwähnt.
  • Befreiung von der Bedürftigkeitsprüfung und Nachrangigkeit von Sozialhilfeleistungen: Dies ist im Gesetz nicht erreicht worden, denn Sozialhilfeleistungen sind nach wie vor nachrangig; die Bedürftigkeitsprüfung wird nach wie vor erfolgen. Es wird aber einige Verbesserungen in der Berechnung der Unterhaltsverpflichtung geben; die Einkommensanrechnung wird sich für die Betroffenen günstiger gestalten als bisher. Die Leistungen sind ausgeweitet worden und beschränken sich nicht mehr nur auf Minderjährige, auch Erwachsene sind einbezogen worden. Nur die häusliche Ersparnis wird weiterhin angerechnet. Besonders für Beschäftigte in WfBs wird es Verbesserungen bei den Anrechnungsmodalitäten geben.
  • Es wird durch das SGB IX unangemessenerweise eine leichte Besserstellung geben für die Eltern, die ihre behinderten Kinder in Einrichtungen geben gegenüber denjenigen, die sie zuhause versorgen.

  • Zur Definition von Behinderung: Behinderung soll weniger als persönliches Merkmal, sondern als Zuschreibungsmerkmal durch die Gesellschaft definiert werden (ich bin nicht behindert, ich werde behindert): Diese Forderung ist im SGB IX nicht aufgenommen worden. Behinderung wird weiterhin als persönliches Merkmal definiert, das Grund für die Benachteiligung in der Gesellschaft und Grundlage für die Dienstleistungen der Rehabilition ist.
  • WfBs sollten mehr ein Ort der Rehabilitation und des Lernens sein, mit dem Ziel der Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt: Dies leistet das SGB IX nicht.
  • Bessere Verzahnung von Schulrecht und Rehabilitationsrecht (Beispiel: Begleitung auf dem Weg zur Schule oder Assistenz beim Schulbesuch ): Es gibt heute schon die sog. IntegrationshelferInnen (z.B. Zivis); diese Assistenz ist aber im SGB IX rechtlich nicht fest verankert als Hilfe zum angemessenem Schulbesuch, wie es wünschenswert gewesen wäre. Es gibt keine konkrete Verzahnung der beiden Rechtsformen, die die Belange um den Schulbesuch rechtlich festgezurrt und schulische Integration leicht gemacht hätten.

Weitere Punkte:

  • Gebärdensprache: Es ist jetzt zum ersten mal ein Recht auf Assistenz durch GebärdedolmetscherInnen im Gesetz verankert. Nachteil 1: Diese Hilfe wird als Sozialhilfeleistung erbracht (Bedürftigkeitsprüfung); Nachteil 2: Sie wird nur bei besonderen Anlässen finanziert, wobei nicht klar definiert ist, was denn ein so besonderer Anlass ist. Dennoch ist dies ein Schritt in die richtige Richtung.
  • Die Beteiligung der Betroffenen ist immer noch nicht ausreichend: Zwar ist die Beteiligung von Selbsthilfegruppen gesetzlich verankert, aber die Formulierungen bleiben so allgemein, dass es keine Klarheit über die tatsächlichen Beteiligungsrechte Betroffener gibt.
  • Positiv ist, dass in Zukunft niemand gegen seinen Willen mit Rehabilitationsleistungen, die er nicht wünscht, "beglückt" werden kann.
  • Es sollen Modellvorhaben eingerichtet werden, die den Betroffenen mit einem persönlichen Budget ausstatten (Rucksackmodell), womit sich dieser seine Leistungen selbst einkaufen kann; das Budget soll bedarfsdeckend sein. In Holland gibt es bereits solche Modelle. Bei der Umsetzung des Modells wird es hier in Deutschland natürlich Anfangsschwierigkeiten bei geben; langfristig gesehen wird diese Bestimmung den Behinderten eine größere Freiheit und Selbstbestimmung bringen.
  • Das Gleichstellungsgesetz, das jetzt beraten wird, sieht in folgendes Bereichen Einklagemöglichkeiten vor:
    • Es gibt jetzt arbeitsrechtliche Regelungen, dass Behinderte nicht auf Grundlage ihrer Behinderung benachteiligt werden dürfen mit einem Schadensersatzanspruch der Behinderten gegen den Arbeitgeber
    • Es wird eine Verpflichtung der Sozialleistungsträger geben, die Räume und Dienststellen, in denen Sozialleistungen vorgehalten werden, frei zugänglich und barrierefrei zu gestalten; auch Kommunikationsbarrieren müssen ausgeschlossen werden. Dies ist einklagbar.
    • Möglichkeit des Verbandsklagerechts (s.o.): Allerdings handelt es sich nur um ein eingeschränktes Verbandsklagerecht, d.h. Betroffene müssen mit bestimmten Problemen bei den Verbänden vorstellig werden. Die Verbände selbst haben nicht die Möglichkeit, bei Erkenntnis allgemeiner Missstände von sich aus zu klagen.

Diskussion:

  • Service-Stellen: Es ist für die Kommunen am besten, möglichst bald deren Einrichtung zu betreiben; lt. Gesetz müssen sie bis zum Ende des Jahres 2002 eingerichtet sein. Die Kommunen sind als Sozialhilfeträger ohnehin selbst beteiligt an dieser Verpflichtung. Kommunale Räte können und sollten hier pushen, um vernünftige Servicestellen für ihre Kommune zu bekommen.
  • Eine Verbandsklage in Bezug auf die Integration behinderter Kinder ist nicht möglich, da zum einen ein bestimmtes Kind klagen müsste und zum andern der Beweis geführt werden müsste, dass dieses Kind in seinem Recht und Wunsch nach integrativer Beschulung rechtlich verletzt worden ist. Da es eine entsprechende Festlegung im Gesetz aber nicht gibt und außerdem für die Beschulung behinderter Kinder Landesrecht ist, sodaß die Bundesgesetzgebung nicht greift, ist eine Verbandsklage nicht möglich.
  • Dr. Baur hat uns gegenüber die Nachrangigkeit der Sozialhilfe betont – rein theoretisch aber könnte es passieren, dass die anderen Reha-Träger die Betroffenen immer erst mal zur Sozialhilfe weiterschicken, sodass diese immer in Vorleistung treten muss. Die Sozialhilfeträger wären also gut beraten, sich frühzeitig in die Einrichtung und Betreibung der Servicestellen einzumischen.
  • Persönliches Budget: Negativ könnte sich auswirken, wenn die Rucksäcke unter Sparpolitikgesichtspunkten gefüllten werden, sodass die Betroffenen bemüht sein müssen, möglichst billige Leistungen einzukaufen. Das Gesetz lässt offen, was Bedarfsdeckung bedeutet. Das Bedarfsdeckungsprinzip muss also im Vorfeld genau beobachtet werden, damit nicht alles nur auf Billiglösungen hinausläuft. Wenn man bedenkt, dass das Gesetz festschreibt, dass Reha-Leistungen insgesamt nicht teurer werden dürfen als bisher, ist ein Schieflaufen nicht auszuschließen, zumal Sozialpolitik heute in ganz Europa in Richtung Sparpolitik läuft.
  • Kostenneutralität wird nicht möglich sein, wenn die Bestimmungen des SGB IX wirklich buchstabengetreu in die Praxis umgesetzt werden. An vielen Stellen ist das Gesetz schon so weich formuliert (es sind an vielen Stellen keine Zahlen genannt worden, auf die man das Gesetz festlegen kann, z.B. ist nicht festgelegt worden, auf wie viele Stunden Gebärdendolmetschung ein Gehörloser Anspruch hat), dass Kosten gedrückt werden können, indem man das Gesetz möglichst "großzügig" auslegt.
  • Der Vorrang ambulant vor stationär ist im Gesetz nicht ausdrücklich festgelegt, vielmehr steht darin, dass ambulante Hilfen nur gewährt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die betreffende Reha-maßnahme genauso wirksam ist wie eine stationär erbrachte. Dieser Grundsatz müsste umgekehrt werden, damit ein Vorrang ambulant vor stationär greift: Die ambulanten Leistungen müssen sich dann nicht an den stationären messen lassen, sondern die stationären an den ambulanten.
  • Frage: Was dürfen wir jetzt von einem Gleichstellungsgesetz erwarten?
    • Der gesamte Sozialleistungsbereich wird vom Gleichstellungsgesetz nicht berührt. Das Gleichstellungsgesetz berührt z.B. Bürgerrechtsaspekte, Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden u.ä.. Das Gesetz wäre mit einer Ausweitung von Leistungen auch überfrachtet - dies würde in ein künftiges Leistungsgesetz gehören, dass dem SGB IX nachfolgen sollte. Auch Schulen und Hochschulen sind außen vor, dort ist ein eigenes Recht maßgebend.
    • Wichtig wäre ein Verbandsklagerecht
    • Gleichzeitige Gleichstellungsgesetze der Länder für die Aufgaben, die in Länderzuständigkeit liegen (Schulen...), wären wünschenswert gewesen - stattdessen zeichnet sich schon jetzt ein Hin- und Herschieben der Zuständigkeiten ab.

28.05.2001    Brigitte von Schoenebeck