|
Protokoll
der Fraktionsklausur vom
10./11.5.2001 in Paderborn
Freitag:
Morgens und nachmittags Besuche in den
Schlosswerkstätten (WfB der Caritas) und bei Novostart (Integrationsfirma) beides
Einrichtungen für psychisch Behinderte.
Spätnachmittag Sitzung im Fraktionsbüro
Paderborn:
Einführung in die Neuerungen des SGB IX (s. dazu auch Reader)
Samstagmorgen:
Gespräch mit
Daniel Kreutz (SoV Deutschland e.V. LV NRW) und
Andreas Jürgens (Sprecher der BAG Behindertenpolitik):
Stellungnahmen zum SGB IX aus Sicht der Verbände und der Betroffenen
Referat Daniel Kreutz, SoVB Deutschland
e.V., LV NRW
"Das SGB IX aus Verbandssicht"
Der SoVB ist der zweitgrößte
Sozialverband in Deutschland, hervorgegangen aus dem ehemaligen Reichsbund.
Der Verband hat eine differenzierte
Stellungnahme zum SGB IX abgegeben (s. bereits verteiltes Papier vom SoVB). Darin wird
insbesondere scharf kritisiert, dass die Teilhabe am Leben weiterhin an
Bedürftigkeitskriterien gebunden ist. Besonders auch Frauen - doppelt benachteiligt als
Frau und durch ihre Behinderung - und Kinder, die ambulant häuslich versorgt werden und
nicht stationär untergebracht sind, werden durch die Bedürfigkeitsregelung
benachteiligt.
Ein Leistungsgesetz anzustreben ist nach
wie vor wichtig.
Seelisch behinderte Kinder sind jetzt in
gewisser Weise schlechter gestellt durch die Herausnahme des KJHG §31. Forderung ist, die
Jugendhilfe weiterhin zu beteiligen (durch entsprechendes Personal?).
Thema Arbeit:
- Die "50.000 Jobs" - Beschäftigungs-Kampagne
scheint ein Trick zu sein, der aber für die Schwerbehinderten kaum ein Mehr an
Vermittlung in den Arbeitsmarkt bringt - gerade auch im Osten. Dort ist die Vermittlung
von Schwerbehinderten desolat - es ist die Frage, ob dort die Einrichtung von
Integrationsfachdiensten überhaupt lohnt: Es fehlen alle Voraussetzungen für eine
effektive Arbeit.
- Integrationsfachdienste stehen durch ihr
Re-Finanzierungssystem unter hohem Erfolgsdruck.
- Die demographische Entwicklung wird dazu führen, dass die
Zahl der arbeitslosen Schwerbehinderten sinken wird - es gibt zwar viele Nachwuchs von
jungen Schwerbehinderten in den Sonderschulen, aber 81 % der erwerbslosen
Schwerbehinderten jetzt sind über 50 Jahre alt, wovon viele ihre Schwerbehinderung
während ihres Erwerbslebens erworben haben.
Referat Andreas Jürgens, Sprecher der
BAG Behindertenpolitik:
"Das SGB IX aus Betroffenensicht"
Am 1. Juli wird das Gesetz in Kraft
treten, der Bundesrat hat dem gerade zugestimmt.
Die BAG Behindertenpolitik hatte vor
einiger Zeit ein Papier mit grünen Anforderungen an Behindertenpolitik erarbeitet. Ein
Vergleich dieses Papiers mit dem, was das Gesetz jetzt bringt, zeigt eine durchaus
positive Bilanz für die Neuerungen. In einigen Punkten bleibt das Gesetz allerdings
hinter grünen Forderungen zurück.
Die grünen Forderungen im Vergleich mit
den gesetzlichen Neuerungen im Einzelnen:
- Systematische Zusammenfassung des Rehabilitationsrecht:
dies leistet das SGB IX tatsächlich in hohem Maße. Es ist allerdings nicht gelungen, die
unterschiedlichen Zuständigkeiten der unterschiedlichen Träger aufzuheben. Aber alle,
auch die Sozialhilfeträger, sind ins SGB IX einbezogen worden.
- Schaffung von institutionsunabhängigen Beratungsstellen:
das SGB IX schafft die Servicestellen, die allerdings nicht von den Reha -Trägern
unabhängig sind: Die Beratung der Servicestellen soll unter Einbeziehung alter Strukturen
gewährleistet werden. Dennoch ist es ein Fortschritt, dass die Träger sich gemeinsam um
die entsprechende Beratung kümmern müssen. Es wird aber schwierig sein, die alten
Strukturen zu entflechten und die auf ihre eigenen Träger spezialisierten BeraterInnen
fortzubilden.
Die Selbsthilfe ist bei den Servicestellen
nicht genügend beteiligt; es gibt keine diesbezügliche Verankerung im Gesetz: So ist
auch keine Finanzierung geregelt, was heißt, dass die Selbsthilfeträger kostenlos
arbeiten müssten.
- Verpflichtung zur Vorleistung durch einen bestimmten
Leistungsträger: In älteren SG -Vorschriften waren zwar schon ähnliche Vorschriften
verankert, sie wurden aber nie richtig erfüllt: Die entsprechenden Vorschriften sind
jetzt im SGB IX verankert und garantiert durch die Einführung eines Verbandsklagerechtes.
Die Verbände können jetzt im Namen Betroffener, die bei ihnen Beschwerde einlegen, vor
das Sozialgericht ziehen, um dessen Rechte durchzusetzen. Dies kann als wirksames
Instrumentarium zur Durchsetzung und Einhaltung der Gesetzesvorschriften dienen.
- Einführung von Arbeitsassistenz und
Integrationsfachdienste: Diese Forderungen sind im letzten Jahr schon durch die
Inkraftsetzung des SchBG erfüllt worden.
Arbeitsassistenz wird geleistet durch eineN Betriebsangehörigen, der/die dem/r
Schwerbehinderten am Arbeitsplatz zugeteilt wird und dieseR behilflich ist. Die
Hauptfürsorgestellen finanzieren diese Leistung für 3 Jahre und im Einzelfall auch
länger. Leider ist nicht näher festgelegt, wie diese Arbeitsassistenz ausgestattet sein
soll (Entlohnung, Arbeitsstundenzahl u.a.)
- Behinderte Frauen: Forderung nach FFPs für die
Rehabilitation, nach Teilzeitmöglichkeiten, wohnortsnahen Arbeitsmöglichkeiten u.ä.:
Die Belange behinderter Frauen sind tatsächlich in gewisser Weise im SGB IX verankert;
die besondere Situation behinderter Frauen ist erwähnt.
- Befreiung von der Bedürftigkeitsprüfung und
Nachrangigkeit von Sozialhilfeleistungen: Dies ist im Gesetz nicht erreicht worden, denn
Sozialhilfeleistungen sind nach wie vor nachrangig; die Bedürftigkeitsprüfung wird nach
wie vor erfolgen. Es wird aber einige Verbesserungen in der Berechnung der
Unterhaltsverpflichtung geben; die Einkommensanrechnung wird sich für die Betroffenen
günstiger gestalten als bisher. Die Leistungen sind ausgeweitet worden und beschränken
sich nicht mehr nur auf Minderjährige, auch Erwachsene sind einbezogen worden. Nur die
häusliche Ersparnis wird weiterhin angerechnet. Besonders für Beschäftigte in WfBs wird
es Verbesserungen bei den Anrechnungsmodalitäten geben.
Es wird durch das SGB IX
unangemessenerweise eine leichte Besserstellung geben für die Eltern, die ihre
behinderten Kinder in Einrichtungen geben gegenüber denjenigen, die sie zuhause
versorgen.
- Zur Definition von Behinderung: Behinderung soll weniger
als persönliches Merkmal, sondern als Zuschreibungsmerkmal durch die Gesellschaft
definiert werden (ich bin nicht behindert, ich werde behindert): Diese Forderung ist im
SGB IX nicht aufgenommen worden. Behinderung wird weiterhin als persönliches Merkmal
definiert, das Grund für die Benachteiligung in der Gesellschaft und Grundlage für die
Dienstleistungen der Rehabilition ist.
- WfBs sollten mehr ein Ort der Rehabilitation und des
Lernens sein, mit dem Ziel der Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt: Dies leistet das SGB
IX nicht.
- Bessere Verzahnung von Schulrecht und Rehabilitationsrecht
(Beispiel: Begleitung auf dem Weg zur Schule oder Assistenz beim Schulbesuch ): Es gibt
heute schon die sog. IntegrationshelferInnen (z.B. Zivis); diese Assistenz ist aber im SGB
IX rechtlich nicht fest verankert als Hilfe zum angemessenem Schulbesuch, wie es
wünschenswert gewesen wäre. Es gibt keine konkrete Verzahnung der beiden Rechtsformen,
die die Belange um den Schulbesuch rechtlich festgezurrt und schulische Integration leicht
gemacht hätten.
Weitere Punkte:
- Gebärdensprache: Es ist jetzt zum ersten mal ein Recht auf
Assistenz durch GebärdedolmetscherInnen im Gesetz verankert. Nachteil 1: Diese Hilfe wird
als Sozialhilfeleistung erbracht (Bedürftigkeitsprüfung); Nachteil 2: Sie wird nur bei
besonderen Anlässen finanziert, wobei nicht klar definiert ist, was denn ein so
besonderer Anlass ist. Dennoch ist dies ein Schritt in die richtige Richtung.
- Die Beteiligung der Betroffenen ist immer noch nicht
ausreichend: Zwar ist die Beteiligung von Selbsthilfegruppen gesetzlich verankert, aber
die Formulierungen bleiben so allgemein, dass es keine Klarheit über die tatsächlichen
Beteiligungsrechte Betroffener gibt.
- Positiv ist, dass in Zukunft niemand gegen seinen Willen
mit Rehabilitationsleistungen, die er nicht wünscht, "beglückt" werden kann.
- Es sollen Modellvorhaben eingerichtet werden, die den
Betroffenen mit einem persönlichen Budget ausstatten (Rucksackmodell), womit sich dieser
seine Leistungen selbst einkaufen kann; das Budget soll bedarfsdeckend sein. In Holland
gibt es bereits solche Modelle. Bei der Umsetzung des Modells wird es hier in Deutschland
natürlich Anfangsschwierigkeiten bei geben; langfristig gesehen wird diese Bestimmung den
Behinderten eine größere Freiheit und Selbstbestimmung bringen.
- Das Gleichstellungsgesetz, das jetzt beraten wird, sieht in
folgendes Bereichen Einklagemöglichkeiten vor:
- Es gibt jetzt arbeitsrechtliche Regelungen, dass Behinderte
nicht auf Grundlage ihrer Behinderung benachteiligt werden dürfen mit einem
Schadensersatzanspruch der Behinderten gegen den Arbeitgeber
- Es wird eine Verpflichtung der Sozialleistungsträger
geben, die Räume und Dienststellen, in denen Sozialleistungen vorgehalten werden, frei
zugänglich und barrierefrei zu gestalten; auch Kommunikationsbarrieren müssen
ausgeschlossen werden. Dies ist einklagbar.
- Möglichkeit des Verbandsklagerechts (s.o.): Allerdings
handelt es sich nur um ein eingeschränktes Verbandsklagerecht, d.h. Betroffene müssen
mit bestimmten Problemen bei den Verbänden vorstellig werden. Die Verbände selbst haben
nicht die Möglichkeit, bei Erkenntnis allgemeiner Missstände von sich aus zu klagen.
Diskussion:
- Service-Stellen: Es ist für die Kommunen am besten,
möglichst bald deren Einrichtung zu betreiben; lt. Gesetz müssen sie bis zum Ende des
Jahres 2002 eingerichtet sein. Die Kommunen sind als Sozialhilfeträger ohnehin selbst
beteiligt an dieser Verpflichtung. Kommunale Räte können und sollten hier pushen, um
vernünftige Servicestellen für ihre Kommune zu bekommen.
- Eine Verbandsklage in Bezug auf die Integration behinderter
Kinder ist nicht möglich, da zum einen ein bestimmtes Kind klagen müsste und zum andern
der Beweis geführt werden müsste, dass dieses Kind in seinem Recht und Wunsch nach
integrativer Beschulung rechtlich verletzt worden ist. Da es eine entsprechende Festlegung
im Gesetz aber nicht gibt und außerdem für die Beschulung behinderter Kinder Landesrecht
ist, sodaß die Bundesgesetzgebung nicht greift, ist eine Verbandsklage nicht möglich.
- Dr. Baur hat uns gegenüber die Nachrangigkeit der
Sozialhilfe betont rein theoretisch aber könnte es passieren, dass die anderen
Reha-Träger die Betroffenen immer erst mal zur Sozialhilfe weiterschicken, sodass diese
immer in Vorleistung treten muss. Die Sozialhilfeträger wären also gut beraten, sich
frühzeitig in die Einrichtung und Betreibung der Servicestellen einzumischen.
- Persönliches Budget: Negativ könnte sich auswirken, wenn
die Rucksäcke unter Sparpolitikgesichtspunkten gefüllten werden, sodass die Betroffenen
bemüht sein müssen, möglichst billige Leistungen einzukaufen. Das Gesetz lässt offen,
was Bedarfsdeckung bedeutet. Das Bedarfsdeckungsprinzip muss also im Vorfeld genau
beobachtet werden, damit nicht alles nur auf Billiglösungen hinausläuft. Wenn man
bedenkt, dass das Gesetz festschreibt, dass Reha-Leistungen insgesamt nicht teurer werden
dürfen als bisher, ist ein Schieflaufen nicht auszuschließen, zumal Sozialpolitik heute
in ganz Europa in Richtung Sparpolitik läuft.
- Kostenneutralität wird nicht möglich sein, wenn die
Bestimmungen des SGB IX wirklich buchstabengetreu in die Praxis umgesetzt werden. An
vielen Stellen ist das Gesetz schon so weich formuliert (es sind an vielen Stellen keine
Zahlen genannt worden, auf die man das Gesetz festlegen kann, z.B. ist nicht festgelegt
worden, auf wie viele Stunden Gebärdendolmetschung ein Gehörloser Anspruch hat), dass
Kosten gedrückt werden können, indem man das Gesetz möglichst "großzügig"
auslegt.
- Der Vorrang ambulant vor stationär ist im Gesetz nicht
ausdrücklich festgelegt, vielmehr steht darin, dass ambulante Hilfen nur gewährt werden,
wenn nachgewiesen werden kann, dass die betreffende Reha-maßnahme genauso wirksam ist wie
eine stationär erbrachte. Dieser Grundsatz müsste umgekehrt werden, damit ein Vorrang
ambulant vor stationär greift: Die ambulanten Leistungen müssen sich dann nicht an den
stationären messen lassen, sondern die stationären an den ambulanten.
- Frage: Was dürfen wir jetzt von einem
Gleichstellungsgesetz erwarten?
- Der gesamte Sozialleistungsbereich wird vom
Gleichstellungsgesetz nicht berührt. Das Gleichstellungsgesetz berührt z.B.
Bürgerrechtsaspekte, Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden u.ä.. Das Gesetz wäre
mit einer Ausweitung von Leistungen auch überfrachtet - dies würde in ein künftiges
Leistungsgesetz gehören, dass dem SGB IX nachfolgen sollte. Auch Schulen und Hochschulen
sind außen vor, dort ist ein eigenes Recht maßgebend.
- Wichtig wäre ein Verbandsklagerecht
- Gleichzeitige Gleichstellungsgesetze der Länder für die
Aufgaben, die in Länderzuständigkeit liegen (Schulen...), wären wünschenswert gewesen
- stattdessen zeichnet sich schon jetzt ein Hin- und Herschieben der Zuständigkeiten ab.
28.05.2001 Brigitte von
Schoenebeck |