Protokoll
der Fraktionsklausur vom 27.-29.9.02 in Bottrop
zum Thema "Grundsicherungsgesetz GSiG"

Freitag, den 27.9.02

  1. Einführung ins Thema durch Herrn Betting, Sozialamt Kreis Borken, Mitglied im AK des Deutschen Vereins zum GSiG (Originalmanuskript / Folien):

Allgemeines

Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG):

Artikel 12 des
"Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitaldeckenden Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG)"

vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1335),

geändert durch

Artikel 1a des
"Gesetzes zur Verlängerung von
Übergangsfristen im BSHG"

vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1462)
Inkrafttreten am 1.1.2003

Allgemeines 2

Änderungen

l Schutz des Anstaltsortes
l Ländervorbehalt  
   
Heranziehung der Gemeinden und Gemeindeverbände
    -   Zuständigkeit des überörtlichen Trägers

Ziel

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind

l Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben
l Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
  
und voll erwerbsgemindert sind

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsausschluss

Keinen Anspruch haben

Bedarf

Bestandteile des Bedarfs

Unterhalt

Kein Unterhaltsrückgriff gegenüber Eltern und Kindern, wenn jährliches Gesamteinkommen i. S. v. § 16 SGB IV unter 100.000 € liegt.

Zuständigkeit

sachlich zuständig sind

l Kreise
l kreisfreie Städte

mehr Eigenverantwortung, weniger Bürokratie

§1: Antragsberechtige

Zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die

auf Antrag die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten (Antragsberechtigte).

Zu §1:volle Erwerbsminderung

keine Überprüfung durch Rentenversicherungsträger

(§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 Nr. 2 a SGB VI).

zu §2:Anspruchsvoraussetzungen

Zu §2: Unterhaltsrückgriffsverzicht

Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV unter dem Betrag von 100.000 € liegt.

§ 16 SGB IV:
"Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen."

kraft Gesetzes wird vermutet, dass das Einkommen unterhaltspflichtiger Eltern bzw. Kinder die Grenze von 100.000 Euro nicht überschreitet.

Zu §2:Anspruchsausschluss

Keinen Anspruch haben

Zu §3: Bedarf

Umfang der Leistungen

Zu §3: Einkommens- und Vermögenseinsatz

Einkommens- u. Vermögensberücksichtigung

zu §3: Bereite Mittel

Unterhaltsansprüche gegenüber getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sowie sonstige Ansprüche gegenüber privaten Dritten:

Fall 1: Hilfe zum Lebensunterhalt HzL-Berechnung

HzL-Berechnung

 

Regelsatz Haushaltsvorstand

293,00 €

Zuschlag von 15 % des Regelsatzes Haushaltsvorstand

Unterkunftskosten

250,00 €

Heizkosten

50,00 €

Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung

Mehrbedarf von 20 % wegen Merkmal G im Schwerbehindertenausweis

Bedarfs-Summe

abzüglich Netto-Renteneinkommen

500,00 €

ergibt einen HzL-Bedarf

Fall 1: GSiG Berechnung

Berechnung der

Grundsicherungsleistung

 

Regelsatz Haushaltsvorstand

293,00 €

Zuschlag von 15 % des Regelsatzes Haushaltsvorstand

43,95 €

Unterkunftskosten

250,00 €

Heizkosten

50,00 €

Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung

Mehrbedarf von 20 % wegen Merkmal G im Schwerbehindertenausweis

Bedarfs-Summe

abzüglich Netto-Renteneinkommen

500,00 €

ergibt einen

Grundsicherungsbedarf

Hzl-Bedarf 93,00 €
GSiG-Bedarf 136,95 €
Besserstellung 43,95 € 

Fall 2: HzL - Berechnung

HzL-Berechnung

 

Regelsatz Haushaltsvorstand

293,00 €

Regelsatz Haushaltsangehöriger

234,00 €

Unterkunftskosten

300,00 €

Heizkosten

66,00 €

Beitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung

Mehrbedarf von 20 % wegen Merkmal G im Schwerbehindertenausweis

Bedarfs-Summe

abzüglich Rente

900,00 €

ergibt einen Überschuss von

ergibt einen ungedeckten Bedarf von

ergibt einen HzL-Anspruch von

0,00 €

Fall 2: GSiG - Berechnung

Berechnung der

Grundsicherungsleistung

Ehemann

Ehefrau

Regelsatz Haushaltsvorstand bzw. Haushaltsangehöriger

293,00 €

234,00 €

Zuschlag von 15 % des Regelsatzes Haushaltsvorstand

43,95 €

43,95 €

Unterkunftskosten (für jeden anteilig)

150,00 €

150,00 €

Heizkosten (für jeden anteilig)

33,00 €

33,00 €

Beitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung

Mehrbedarf von 20 % wegen Merkmal G im Schwerbehindertenausweis

Bedarfs-Summe

abzüglich Rente

600,00 €

300,00 €

ergibt einen Überschuss von

ergibt einen ungedeckten Bedarf von

abzüglich des Überschusses

beim Partner

80,05 €

Grundsicherungsanspruch

0,00 €

80,90 €

Hzl-Bedarf 0,00 €
GSiG-Bedarf 80,90 €
Besserstellung 80,90 € 

Fall 3: HzL – Berechnung

bisherige HzL-Berechnung

für das Ehepaar

 

Regelsatz Haushaltsvorstand

293,00 €

Regelsatz Haushaltsangehöriger

234,00 €

Unterkunftskosten

300,00 €

Heizkosten

66,00 €

Beitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung

Mehrbedarf kostenaufwändige Ernährung

62,00 €

Bedarfs-Summe

abzüglich Rente

750,00 €

ergibt einen Überschuss von

ergibt einen ungedeckten Bedarf von

ergibt einen HzL-Anspruch von

205,00 €

 Fall 3: GSiG - Berechnung

Berechnung der

Grundsicherungsleistung für den Ehemann

Ehemann

Ehefrau

Regelsatz Haushaltsvorstand bzw. Haushaltsangehöriger

293,00 €

234,00 €

Zuschlag von 15 % des Regelsatzes Haushaltsvorstand

43,95 €

43,95 €

Unterkunftskosten (für jeden anteilig)

150,00 €

150,00 €

Heizkosten (für jeden anteilig)

33,00 €

33,00 €

Beitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung

Mehrbedarf von 20 % wegen Merkmal G im Schwerbehindertenausweis

Bedarfs-Summe

abzüglich Rente

450,00 €

300,00 €

ergibt einen Überschuss von

ergibt einen ungedeckten Bedarf von

abzüglich des Überschusses

beim Partner

0,00 €

Grundsicherungsanspruch

69,95 €

0,00 €

da unter 65 J.

Fall 3: neue HzL - Berechnung

neue HzL-Berechnung

 

Regelsatz Haushaltsvorstand

293,00 €

Regelsatz Haushaltsangehöriger

234,00 €

Unterkunftskosten

300,00 €

Heizkosten

66,00 €

Beitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung

Mehrbedarf kostenaufwändige Ernährung

62,00 €

Bedarfs-Summe

abzüglich Rente

750,00 €

abzüglich Grundsicherungsleistung

69,95 €

ergibt einen Überschuss von

ergibt einen ungedeckten Bedarf von

ergibt einen HzL-Anspruch von

135,05 €

Hzl-Bedarf 205,00 €
GSiG-Bedarf 69,95 €
neuer HzL-Bedarf 135,05 €
Besserstellung 0,00 € 

Zu §4: Zuständigkeit

sachlich zuständig sind
l
Kreise
l kreisfreie Städte

Zu §4: AG-GSiG

AG-GSiG NRW - Referentenentwurf

Verabschiedung des AG-GSiG NRW im Landtag vorauss. bis Mitte Dezember 2002

Zu §4:Delegation

Ausnahmen:

weitere "Ausnahmen Delegation"

Zu §5: Information / Beratung

Information und Beratung erfolgt durch

l Rentenversicherungsträger für
    - Rentenberechtigte
    - nicht Rentenberechtigte (auf Antrag)
l zuständige Sozialamt für
    - Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt
    - Empfänger von Hilfe in besonderen Lebenslagen

Übersenden der Antragsformulare erfolgt durch

l Rentenversicherungsträger
    - wenn Rente unter Grundbetrag nach § 81 Abs.1 BSHG (z.Z.826 €)
l zuständige Sozialamt für
    - Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt
    - Empfänger von Hilfe in besonderen Lebenslagen

Zu §6: Bewilligung

Fall 4: HzL - Berechnung

HzL-Berechnung

 

Regelsatz Haushaltsvorstand

293,00 €

Regelsatz Haushaltsangehöriger

234,00 €

Unterkunftskosten

280,00 €

Heizkosten

55,00 €

Beitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung

Mehrbedarf von 20 % wegen Merkmal G im Schwerbehindertenausweis

Bedarfs-Summe

abzüglich Rente

700,00 €

ergibt einen Überschuss von

ergibt einen ungedeckten Bedarf von

ergibt einen HzL-Anspruch von

162,00 €

besonderer Mietzuschuss

150,00 €

Netto-Aufwand

12,00 €

Fall 4 : GSiG - Berechnung

Berechnung der

Grundsicherungsleistung

für den Ehemann

Ehemann

Ehefrau

Regelsatz Haushaltsvorstand bzw. Haushaltsangehöriger

293,00 €

234,00 €

Zuschlag von 15 % des Regelsatzes Haushaltsvorstand

43,95 €

43,95 €

Unterkunftskosten (für jeden anteilig)

140,00 €

140,00 €

Heizkosten (für jeden anteilig)

27,50 €

27,50 €

Beitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung

Mehrbedarf von 20 % wegen Merkmal G im Schwerbehindertenausweis

Bedarfs-Summe

abzüglich Rente

400,00 €

300,00 €

abzüglich Wohngeld (besonderer Mietzuschuss)

75,00 €

75,00 €

ergibt einen Überschuss von

ergibt einen ungedeckten Bedarf von

abzüglich des Überschusses

beim Partner

0,00 €

Grundsicherungsanspruch

29,45 €

0,00 €

da unter 65 J.

Fall 4: neue HzL – Berechnung:

neue HzL-Berechnung

 

Regelsatz Haushaltsvorstand

293,00 €

Regelsatz Haushaltsangehöriger

234,00 €

Unterkunftskosten

280,00 €

Heizkosten

55,00 €

Beitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung

Mehrbedarf kostenaufwändige Ernährung

0,00 €

Bedarfs-Summe

abzüglich Rente

700,00 €

abzüglich Grundsicherungsleistung

29,45 €

ergibt einen Überschuss von

ergibt einen ungedeckten Bedarf von

ergibt einen HzL-Anspruch von

132,55 €

besonderer Mietzuschuss

(150,00 €)

Netto-Aufwand

(17,45 €)

Da der besondere Mietzuschuss höher wäre als die nicht um das Wohngeld gekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt, entfallen die Voraussetzungen für die Gewährung des besonderen Mietzuschusses.
Der Antragsteller hat einen Antrag auf das allgemeine Wohngeld zu stellen.

Fall 4: Neue GSiG - Berechnung

Neuberechnung der

Grundsicherungsleistung

für den Ehemann

Ehemann

Ehefrau

Regelsatz Haushaltsvorstand bzw. Haushaltsangehöriger

293,00 €

234,00 €

Zuschlag von 15 % des Regelsatzes Haushaltsvorstand

43,95 €

43,95 €

Unterkunftskosten (für jeden anteilig)

140,00 €

140,00 €

Heizkosten (für jeden anteilig)

27,50 €

27,50 €

Beitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung

Mehrbedarf von 20 % wegen Merkmal G im Schwerbehindertenausweis

Bedarfs-Summe

abzüglich Rente

400,00 €

300,00 €

abzüglich Wohngeld (allgemeines Wohngeld)

53,00 €

53,00 €

ergibt einen Überschuss von

ergibt einen ungedeckten Bedarf von

abzüglich des Überschusses beim Partner

0,00 €

ergibt einen Grundsicherungsanspruch von

51,45 €

0,00 €

da unter 65 J.

Fall 4 : neue HzL – Berechnung -allgemeines Wohngeld-

neue HzL-Berechnung mit allgem. Wohngeld

 

Regelsatz Haushaltsvorstand

293,00 €

Regelsatz Haushaltsangehöriger

234,00 €

Unterkunftskosten

280,00 €

Heizkosten

55,00 €

Beitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung

Mehrbedarf kostenaufwändige Ernährung

0,00 €

Bedarfs-Summe

abzüglich Rente

700,00 €

abzüglich Grundsicherungsleistung

51,45 €

ergibt einen Überschuss von

ergibt einen ungedeckten Bedarf von

ergibt einen HzL-Anspruch von

110,55 €

allgemeines Wohngeld

106,00 €

Netto-Aufwand

4,55 €

urspr. Hzl-Bedarf netto 12,00 € + 150 € WG
neu:
GSiG-Bedarf 51,45 €
neuer HzL-Bedarf netto 4,55 € + 106 € WG
Besserstellung insgesamt 0,00 €

 

Diskussion / Fragen / weitere Infos:

 

  1. Stellungnahme zum GSiG aus der Sicht von Betroffenen mit Erika Biehn, Vorstandsvorsitzende der BAG Sozialhilfeinitiativen e.V. ,Ffm
  2. Auswirkungen des GSiG auf die betroffenen Menschen
    (Originalmanuskript)

    Der Grundsicherung liegt keine neues sozialpolitisches Konzept zugrunde, sondern die Sicherung des Existenzminimums für alte und voll erwerbsgeminderte Menschen. Dafür wurden teilweise Leistungen aus dem BSHG herausgelöst und ein eigenständiges Leistungsgesetz geschaffen, wobei zum großen Teil die Regelungen des BSHG in modifizierter Form übernommen werden bzw. auf ihre analoge Anwendung hingewiesen wird.
    (Heribert Renn, info also 4/2002)

    Das BverwG hat immer wieder die Bedeutung dieses Grundsatzes der Sozialhilfe betont.

    Wichtig daran ist: Der hilfebedürftigen Person muss aus einer Notlage heraus geholfen werden, in die ihr aus wirtschaftlichen Gründen soziale Ausgrenzung droht (Rothkegel).

    Das BSHG geht von einem relativen Armutsbegriff aus, der vom jeweiligen gesellschaftlichen Lebensstandard abhängt.

    Unter dem Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung ist jedoch gerade das Lohnabstandsgebot sowie die Deckelung (Abhängigkeit der Erhöhung der Regelsätze von der Veränderung des Rentenniveaus) problematisch.

    Heribert Renn, info also 4/2002)

    das heißt, dass nach Sinn und Zweck des Gesetzes muss keine Einzelfallgerechtigkeit wie in der Sozialhilfe erreicht werden, sondern lediglich eine Bedarfsorientierung

    Gründe für individuelle Regelsätze können z.B. erhöhter Ernährungsbedarf, regelmäßige Dienstleistungen zum Lebensunterhalt , aber auch Sonderbedarf wegen Behinderung usw. sein.

    Nach § 21 Abs. 2 BHG sind einmalige Leistungen auch zu gewähren, wenn der Hilfesuchende zwar keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt benötigt, den Lebensunterhalt jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen kann.

    Die Einführung des GSiG führt nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung. Es ist zu befürchten, dass Abgrenzungsschwierigkeiten gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt entstehen, die zu Lasten der HilfebezieherInnen ausgetragen werden.

    Die Leistungen seien zwar nach Meinung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung so konzipiert, dass weitgehend ein ergänzender Bedarf an Sozialhilfe nicht entstehen soll.

    Der Deutsche Verein fordert 20%. Bei Ehepartnern zuzüglich weiterer 20%.[1]
    [1] Anrechnungsregelung des GSiG bei Partnern führt zu Bedürftigkeit (HlU, da Selbstbehalt unter Regelsatz) -> deswegen sind weitere 20% für den Partner zu fordern.

    Auch weiterhin wird es dann u.a. zum Rückgriff auf die Unterhaltsverpflichteten kommen können.

    In der Stellungnahme des Diakonischen Werkes vom 23. Februar 2001 sind folgende Anmerkungen zur Leistungshöhe zu finden: Selbst wenn die geschätzten 15 % tatsächlich dem Durchschnittswert für den bisherigen Bedarf an einmaligen Leistungen entsprächen, bedeutet dies, dass (bei einer gleichmäßigen Verteilung der tatsächlichen Bedarfe) etwa jeder zweite Leistungsberechtigte aus der Grundsicherung geringere Leistungen als nach dem heutigen Stand des BSHG empfangen würde.

    Deshalb wird durch die geplante Pauschale in Höhe von 15 % das Ziel nicht erreicht, ‚im Regelfall die Notwendigkeit für die Gewährung von Sozialhilfe‘ im Alter und bei Erwerbsminderung zu vermeiden. Statt dessen ist zu befürchten, dass ein Großteil der Leistungsberechtigten mit ihrem Einkommen unterhalb des Sozialhilfeniveaus liegt. Allerdings werden sie ihren Anspruch auf ergänzende einmalige Leistungen nach dem BSHG voraussichtlich nicht geltend machen, da sie davon ausgehen, dass die Grundsicherung im Alter die Sozialhilfeleistungen überflüssig macht. Außerdem müssten sie im Sozialhilfesystem einen Unterhaltsrückgriff auf ihre Angehörigen befürchten. Deshalb wird das Auftreten von verdeckter Armut durch diese Ausgestaltung der Grundsicherung noch gefördert.

    Beispiel: kostenaufwendige Ernährung beispielsweise für Diabetes mellitus: Diese erhöhten Kosten sind nicht mit der Pauschale abgegolten, sondern soll über Sozialhilfeleistungen abgedeckt werden. (Protokoll AK GSiG des BMA vom ) Allerdings ist zu erwarten, dass SachbearbeiterInnen nach Belegen über die Ausgaben der Pauschale der Grundsicherung fragen werden, ehe ein Antrag auf ergänzende einmalige Leistungen nach dem BSHG bearbeitet und ausgezahlt werden.

    Für alle außer der im GSiG genannten Bedarfe,d.h. für alle einmaligen Leistungen wie Renovierung, Anschaffung langlebiger Güter usw. müsste die Pauschale reichen.

    Die Parteien, die die Gesetzesinitiative ergriffen hatten, räumten ein, das von ihnen entworfene Gesetz würde "unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung eine nur beschränkt individuelle Bedarfsermittlung" vorsehen. (Ausschussdrucksache 14/1151)

    Schon jetzt haben viele SozialhilfebezieherInnen Schwierigkeiten, den ihnen zustehenden Bedarf von Seiten des Sozialamtes zu erhalten.

    In der Gesetzesbegründung zu § 3 GSiG ist folgendes zu lesen: "Sofern im Einzelfall ein darüber hinausgehender Bedarf vorhanden ist, ist im Rahmen der Sozialhilfe nach § 21 II BSHG zu verfahren."

    Von einer Verbesserung der Situation Mittelloser gegenüber dem bisherigen Zustand kann – zumindest was die Höhe des vom Einzelnen nach diesem Gesetz beanspruchbaren Leistungsniveau angelangt – nicht ausgegangen werden.

    Zum Thema Pauschalierung: Herausgeber: BAG-SHI, April 2002:
    PAUSCHALIERUNG – EINE ERSTE DOKUMENTATION UND ZUGLEICH EINE HANDLUNGSHILFE

    Das Ziel der Bundesregierung, "im Regelfall die Notwendigkeit für die Gewährung von Sozialhilfe" zu vermeiden, wird durch die pauschalierte Grundsicherung des GSiG nicht erreicht. Rechnerisch wird etwa jeder zweite Hilfeempfänger nach dem GSiG geringere Leistungen als im Sozialhilfesystem erhalten. Es ist zu befürchten, dass ein Großteil der Leistungsberechtigten mit ihrem Einkommen unterhalb des Sozialhilfeniveaus bleibt. Die LeistungsbezieherInnen werden damit gezwungen, die Differenz aus anderen Teilen des Grundsicherungsbetrages aufbringen zu müssen und so unter dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum zu leben; oder gar die Wohnung aufgeben zu müssen bzw. infolge von Mietschulden zu verlieren. Auch das kann nicht vom Gesetzgeber gewollt sein.

    Folgt man den Gesetzeszweck der Bedarfsdeckung, so müssten die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten auf den Bedarf jeder Einzelperson bezogen werden.

    Es besteht die Gefahr, dass in der Praxis Zuständigkeitsfragen auf dem Rücken Hilfesuchender ausgetragen werden, das heißt, dass diese Menschen regelrecht zwischen mehreren Trägern – vor allem zwischen Rentenversicherungs- und Sozialhilfeträger – "hin- und her geschoben" werden.

    Es wird "vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen nach § 2 Absatz 1 Satz 3 die dort genannte Grenze nicht überschreitet". Andererseits kann "zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 1 (…) der zuständige Träger der Grundsicherung von den Antragsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltsverpflichteten nach § 2 Abs. 1 Satz 3 zulassen".

    In Gesprächen mit Vertretern von Ministerien und Kommunalen Spitzenverbänden wurde deutlich, dass z.B. nach dem Beruf gefragt werden soll, der über die Höhe des Einkommens der Unterhaltsverpflichteten als Anhaltspunkt dienen kann.

    Unklar ist, welche Kriterien vorzuliegen haben, damit amtlicherseits ein Bestehen eines 100.000 Euro übersteigenden Jahreseinkommens bei einem Unterhaltspflichtigen vermutet werden kann und welche hinreichenden Anhaltspunkte unter § 2 II 3 subsumiert werden können. Eine generelle Überprüfung von Einkommen und Vermögen unterhaltsverpflichteter Angehöriger soll nach der ausdrücklich auch durch die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen in dieser Beziehung vertretenen Auffassung aber gerade unterbleiben. (Manfred Hammel, Das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung, in ZFSH/SGB 12/2001 Seite 713 ff)

     

     

    Samstag, den 28.9.02

    1.(Finanzielle) Konsequenzen für die Kommunen und Landschaftsverbände
    mit Herrn Bach, stellvertretender Sozialamtsleiter der Stadt Bottrop, Herrn Lippert
    von der Sozialhilfeabtlg. des LWL und Frau Dr. Uthemann, Kämmerei LWL

     

    Herr Bach:

    Organisation
    Die Stadt Bottrop hat die GSiG-Stelle räumlich vom Sozialamt getrennt und in die Nähe des Bürgeramtes plaziert, auch personell besteht eine Trennung, lediglich organisatorisch sind die Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL) und das GSiG unter einem Dach.

    Die Akten bleiben in der GSiG –Stelle und gehen nur vorübergehend ans Sozialamt, wenn zusätzliche HzL notwendig werden. Es soll personell und arbeitsmäßig eine strikte Trennung zwischen beiden Ämtern geben.

    Personal
    BOT hat in Planung, 4,5, Stellen aus dem Sozialamt abzuziehen. Zur Zeit gibt es bereits 1 Stelle zur Bearbeitung der Wohngeldanträge (s.u.). Wenn der Hauptstrom der Neuanträge vorbei ist, wird die personelle Besetzung noch einmal geprüft. Man rechnet damit, dass ein Personalschlüssel von 1:250 Fällen nötig sein wird. Man rechnet mit Kostenneutralität in Bezug auf den Personaleinsatz, weiss aber, dass die unkalkulierbare Rate der verschämten alten Menschen diese Kalkulation umwerfen könnte.

    Was die in Sozialämtern übliche hohe Fluktuation von Personal anbetrifft (aufgrund niedriger Bezahlung und niedrigem Prestige bei gleichzeitig hochspezialisierter Arbeit), hat BOT dem erfolgreich entgegengewirkt durch die Umstrukturierung in Teams, Aufwertung der Stellen z.B. auch durch Höherdotierung und die Einrichtung von Beförderungsstellen.

    Fallzahlen / Kostenberechnung
    Beratungen im Verbund kreisfreier Städte im Bereich des LWL gehen von einer Fallzahlsteigerung von 50% aus (durch die Erfassung der verschämten Armen) ; daraufhin stellt auch die Stadt BOT ihre Planungen ab. Gerade im ländlichen Raum ist es aber wohl realistischer, von einer Zuwachsrate von 100% auszugehen.

    In BOT gibt es ca. 4000 Fälle für HzL (BOT hatte im Vorfeld bereits die Fallzahlen für HzL stark senken können durch eine aktive Beschäftigungspolitik und durch verstärktes Aufspüren von missbräuchlicher Inanspruchnahme), davon sind 400 Fälle von über 65jährigen Menschen, die jetzt GSiG-berechtigt sind. Man hofft, dass nicht in zu vielen Fällen zusätzliche HzL notwendig wird. Nach Schätzungen werden jetzt auch etwa 200 Personen GSiG in Anspruch nehmen, die Anspruch auf HzL gehabt hätten, aber nie Anträge gestellt haben. Für beides rechnet man mit Mehrausgaben von 600.000€. Hinzu kommen anspruchsberechtigte Menschen mit Behinderungen, die in WfG’s arbeiten; dies wird weitere 400.00€ kosten – insgesamt eine Summe von ca. 1 Mio €.

    BOT rechnet mit Einnahmeausfällen von ca. 150.000€ durch die wegfallenden Unterhaltszahlungen durch Kinder. Weitere Kostensteigerungen ergeben sich u.U. durch das zusätzliche Personal für das GSiG.

    Gegengerechnet werden die Erstattungen aus dem Topf des Bundes und die dann überflüssig gewordenen HzL-Leistungen; unterm Strich bleibt eine Kostensteigerung von 6-7% übrig.

    Der erste Antragsschub wird im Oktober erwartet.

    Wohnen:
    Das Sozialamt bereitet bereits jetzt für den Personenkreis, der voraussichtlich von der HzL zur GSiG wechseln wird, Wohngeldanträge vor, damit sie nahtlos ab Antragstellung zum GSiG Wohngeld bekommen und keine Überbrückung durch HzL-Leistungen brauchen.

    Die Wohnraumgröße wird nach den Kriterien des BSHG bemessen, wobei man sich an der qm²-Zahl und am Mietspiegel orientiert. Ein Wohnungswechsel wird nur dann verlangt, wenn Wohnungsgröße und –preis hieran gemessen eindeutig zu hoch sind. Es gibt aber auch Fälle von Bestandsschutz; so werden z.B. alte alleinstehende Menschen (oft Witwen) nicht ohne weiteres aus ihrer jahrelang bewohnten Familienwohnung verwiesen. Ein Umzug muss zumutbar sein (Einzelfallentscheidungen). Ein Umzug wird ohnehin erst dann in Betracht genommen, wenn wegen überhöhten Wohnstandards die Leistungen aus dem GSiG nicht ausreichen und zusätzliche Leistungen aus dem HzL notwendig werden würden.

    Die Frage des Gewöhnlichen Aufenthalts ist im Prinzip kein Problem: Da, wo die Menschen zur Zeit leben, sei es eigene Wohnung oder Heim, sind sie anspruchsberechtigt. Eine Ausnahme wären wohnungslose Stadtstreicher. Auch hier verlangt BOT keine Erstattung der Kosten durch andere Kommunen, da der Verwaltungsaufwand viel zu hoch ist.

    Unterhalt
    Freiwillige Leistungen von Kindern an betagte Eltern werden aufs GSiG angerechnet.

    In BOT hat man auch früher schon, wenn bestimmte einmalige HzL nötig wurden (z.B. Anschaffung einer Waschmaschine) hierfür keine Unterhaltsleistungen der Verwandten gefordert.

    Pauschalisierung
    BOT hat auch bei der HzL bereits seit einigen Jahren pauschalisiert, da sich herausstellte, dass bis zu 70% der Menschen, die Anspruch auf verschiedene Einmal- wie z.B. Bekleidungshilfen gehabt hätten, diese nicht beantragt haben.

    Rentenanpassung
    Die jährlichen Neuanträge für GSiG müssen zum 1.7. gestellt werden; die Rentenanpassungen finden aber immer erst zum 1.8. statt. Dies ist rein organisatorisch eine Fehlplanung, da die GSiG Beträge diesen Neuberechnungen noch einmal angepasst werden müssen. Im Prinzip wäre dann ein Neuantrag nötig. In BOT wird man dies so lösen, dass die Rentenversicherungsträger die veränderten Renten per EDV an das Sozialamt melden, die ohne Neubeantragung die Anpassung formlos anpassen. Dennoch wäre eine zeitliches Abstimmung beider Leistungen von Vorteil.

    Herr Lippert

    Anspruchsberechtigte / Fallzahlen
    Lt. Referentenentwurf ist der Lverband Träger des GSiG für Menschen mit Behinderungen, die in vollstationären Einrichtungen leben, während für die alten Menschen in Pflegeheimen die Kreise zuständig sind. Er ist auch nicht zuständig für Menschen, die in WfB’s arbeiten und eine eigene Wohnung haben und für Menschen, die im Betreuten Wohnen leben.

    Man rechnet mit ca. 10.000 betroffenen Menschen, die stationär untergebracht und von dauernderErwerbsminderung betroffen sind. Im Moment bekommen etwa 18.000 Menschen Leistungen aus der Eingliederungshilfe; diese kommen aber nicht alle für das GSiG in Frage, wie z.B. die Gruppe der psychisch kranken Menschen, die nur vorübergehend erwerbsgemindert sind.

    Der LWL wird eine Info über das GSiG für die Menschen mit Behinderungen herausgeben und den Antragsformularen beifügen. Diese werden in den Einrichtungen und Werkstätten überreicht – für die MitarbeiterInnen wird es eine extra Information geben, da diese die HauptansprechpartnerInnen sind.

    Arbeitsaufwand / Personaleinsatz
    Wenn alle einen Antrag stellen, erfordert die Bearbeitung 6,3, Stellen. Es soll kein neues Personal eingestellt werden, sondern Personal aus der Einzelfallhilfe abgezogen und hier eingesetzt werden. Da es hier keine Neufälle geben wird, weil hier das Problem der verschämten Armut nicht existiert, können alle bereits im Rahmen der Einzelfallhilfe erhobenen Daten und bestehenden Bewilligungen (Z.B. Wohngeld) übernommen werden. Aktenmäßig soll es dennoch eine strikte Trennung beider Bereiche geben.

    Finanzen
    Für die Menschen mit Behinderungen ergibt sich finanziell ein Nullsummenspiel, deshalb wird keine Antragflut erwartet. Leben die Menschen in Wohnheimen, wird das Einkommen aus dem GSiG wieder eingezogen. Vorteile für die Betroffenen ergeben sich daher nur für die Zeiten, die sie sich nicht im Heim aufhalten (Besuche bei Eltern o.ä.) – dann bekommen sie das Geld, das um 10% höher liegt als bisher, selbst in die Hand. (Für Jugendliche, die bei ihren Eltern wohnen und in WfB’s arbeiten, ergibt sich allerdings erstmals ein Einkommen, da sie vorher meistens keine HzL beantragt hatten).

    Was Unterhaltszahlungen betrifft, belaufen die sich für Eltern von Menschen mit Behinderungen ohnehin nur auf 26€ / Monat. Die 100.000€-Grenze kann in den meisten Fällen eh schon aus der Aktenlage geschlossen werden.

    Der Landschaftsverband bekommt keine Erstattungen aus dem Topf des Bundes.

    Frau Dr. Uthemann

    Im Haushalt 2003 wird es einen neuen Unterabschnitt (UA 4170neu) GSiG geben mit 33,6 Mio € zusätzlichen Ausgaben. Auf der anderen Seite werden sich bei der Eingliederungshilfe voraussichtlich 32,9 Mio € Einsparungen ergeben. Das ergibt einen Mehraufwand von ca. 0,7 Mio € , die sich aus den zeiten ergeben, wenn die Betroffenen in Urlaub oder am Wochenende nach Hause gehen, d.h. für die Zeiten, wenn die stationäre Unterbringung unterbrochen wird.

    Bei der Hilfe zur Pflege wird der LWl Minderausgaben von 4,25 Mio € haben, weil bei den Menschen unter 65 Jahre die GSiG-Leistungen die Leistungen aus der Eingliederungshilfe reduzieren werden.

    Dagegen zu rechnen sind die 6,3 Stellen, die sonst in der Sozialhilfeabteilung im Bereich Eingleiderungshilfe hätten eingespart werden können. Hinzu kommt, dass für die Bewältigung der Erstanträge Ende 2002 vorübergehend zusätzliche Hilfskräfte eingestellt werden müssen, was ca. 0,1 Mio € kosten wird.

    Alles in allem rechnet man damit, dass die Einführung des GSiG für den Landschaftsverband kosten- und damit umlageneutral sein wird.

    Es läuft noch eine Klage von 5 Landkreisen in NRW; sie fußt auf einem Gutachten, das der Landkreistag in Auftrag gegeben hatte und das das GSiG für verfassungswidrig erklärt hat wegen Nichtzuständigkeit des Bundes.

     

  3. Frauenarmut mit Marianne Hürten

Dieses Thema wurde von den LT-GRÜNEN deshalb diskutiert und in einem Projekt (Fragebogen an betroffenen Frauen) deutlich gemacht, weil sich herausgestellt hatte, dass die Drückebergerdebatte sehr gerade auf bedürftige Frauen zurückschlug. Aus vielen Beschwerde-Schreiben an die GRÜNEN im Landtag ging hervor, dass Frauen sich in den Sozialämtern häufig auf recht verächtliche Art und Weise behandelt fühlten. Es wurden zwei Umfragen in den Bereichen Schwangerenberatung und Frauenberatung/Frauenhäuser/Sozialhilfeberatung gestartet. Der Rücklauf belief sich auf über 50%.

Das Ergebnis zeigte –gerade auch im bereich Schwangerenberatung, wo die Frauen meistens zur Abtreibung ermutihgt wurden- dass der Umgang mit Frauen in den Ämtern schlecht war. Dies zeigte sich auch in der Art und Weise, wie die HzL gewährt wird: Der Ermessensspielraum der Sozialämter wurde häufig sehr eng ausgelegt. Das zeigte sich daran, was den Frauen alles angerechnet wurde und welche Eigenleistungen sie vorrangig einsetzen sollten, ehe sie Geld aus HzL bewilligt bekamen (Auflösung von Lebensversicherungen und Sparverträgen, Verkauf des Kfz, Umzug in billigere Wohnungen, Angebot von Beschäftigung in Arbeitsjobcentern trotz bestehender fester Arbeitsverträge z.B. bei Schwangeren und jungen Müttern u.a.). Manches erscheint unangemessen, berücksichtigt man, dass viele dieser Frauen nur vorübergehend in Not geraten waren (punktuelle Bedürftigkeit) und ihnen durch die geforderten Eigenleistungen oft die Möglichkeiten genommen wurden, wieder auf eigene Füße zu kommen und für spätere Zeiten vorzusorgen, was für Armut im Alter prädestiniert.

Sozialhilfeabhängigkeit entsteht bei Frauen nämlich meistens:

Gerade alleinerziehende Frauen bilden einen hohen Anteil an HzL-EmpfängerInnen.
Bei Migrantinnen kommen oft noch rassistische Töne hinzu; es wurde ausgenutzt, dass sie nicht informiert waren und sich nicht wehrten.

Ein weiterer Teil der Umfrage bezog sich auf den Aufenthalt im Frauenhaus: die Sozialämter gewähren HzL nur befristet und üben Druck auf die Frauen aus, den Frauenhausaufenthalt zu beenden. Allein 25% der Frauen kehren aufgrund von Schwierigkeiten mit den Sozialämtern in die häusliche Gewalt zurück.

Infolge der Umfragen gab es zwei Veranstaltungen zum Thema im Landtag. Das Ergebnis war eine gemeinsame Resolution des LT mit Wohlfahrtsverbänden und freien Trägern mit dem Ziel, das Sozialhilferecht zu ändern. Sogar die Caritas hat, wenn sie auch nicht unterschrieben hat, eine positive Pressemitteilung dazu herausgegeben.

Die grüne BTF wollte die Resolution nicht unterschreiben mit der Begründung, dass eine Änderung des Sozialhilferechts eine Zusatzbelastung der Kommunen bedeute. Stattdessen wollte man lieber sozialhilfevorrangige Leistungen vorantreiben, wie die Kindergrundsicherung und die Zusammenlegung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe..

 

4. Diskussion / Fazit aus den Gesprächen

12.11.02 Brigitte von Schoenebeck