Protokoll

der Sitzung des Treffens grüner JHA – Mitglieder

am 24.3.2000 im Landeshaus Münster

 

Top 1: Begrüßung und Vorstellungsrunde

Top 2: Waldkindergärten

  1. Film zu Waldkindergärten
  2. Gespräch mit Frau Bartsch - Tegtbauer, Referentin des Landesjugendamtes

Es gibt bereits einige Waldkindergärten in Westfalen-Lippe, die unterschiedlich organisiert und ausgestattet sind.

Die Öffnungszeiten sind unterschiedlich; die meisten sind morgens geöffnet, es gibt aber auch welche mit Übermittagsbetreuung. Manche Gruppen sind an bestehende Kindertagesstätten angegliedert und werden am Nachmittag in deren Räumen weiterbetreut, wenn Bedarf ist. Solche Kombinationen sind am günstigsten für berufstätige Eltern.

Das Landesjugendamt hat Orientierungshilfen für Waldkindergärten und Wandergruppen erarbeitet (demnächst zu finden auf der homepage des LWL, Landesjugendamt – siehe entsprechenden link!)

Waldkindergärten sind anerkannt nach dem GTK, sie werden auch über das GTK entsprechend allen anderen Kindergärten finanziert. Waldkindergärten haben allerdings niedrigere Platzzahlen und damit eine geringere Finanzierung.

Die investiven Kosten sind sehr unterschiedlich, da auch die Ausstattungen sehr unterschiedlich sind (Bauwagen, eigene Räume, Mitnutzung von Räumen u.a.)

Bei 15 Kindern haben die Gruppen 2 Kräfte, bei 20 Kindern 3 Kräfte; diese 3. Kraft ist oft ein/e ErzieherIn im Anerkennungsjahr, aber es kann auch eine 3. Vollkraft sein, die nach dem GTK nach dem normalen Schlüssel gefördert wird. Das Land hat die 3. Kraft anerkannt und so deren Finanzierung garantiert. Das Land hält Waldkindergärten ausdrücklich für unterstützenswert und ist einer Förderung daher nicht abgeneigt.

Der Übergang in die Schule ist nach allen Erfahrungen für die Kinder nicht schwierig, obwohl es auf den ersten Blick fraglich scheint, ob die Kinder den Wechsel aus den unstrukturierten Betreuungsformen der Waldkindergärten in die sehr strukturierte Schule ohne Probleme schaffen können. Es gibt zwar noch keine Literatur zu diesem Thema, aber aus Berichten betroffener Eltern ist bekannt, daß die Kinder sich in der Schule gut konzentrieren können, daß sie interessiert sind, daß sie gutes soziales Verhalten an den Tag legen. Waldkindergärten - Kinder haben anscheinend ein gutes Grund- und Entwicklungspotential. Die Kinder selbst scheinen diese Veränderung sehr gelassen hinnehmen zu können.

 

Top 3: Referat von Wolfgang Sieveking, JA Gütersloh, zum Thema
             "KOMMUNALE   JUGENDHILFEPOLITIK"

 

Inhalte des Referats:

1. Ziele und

2. Leistungen der Jugendhilfe

3. Jugendamt = Jugendhilfeausschuss (JHA) u. Verwaltung

4. Zuständigkeit, Rolle und Interessen des JHA

 

 

1. Ziele und Leistungen der Jugendhilfe (It. KJHG)

  1. §1,1: Jeder Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung zur eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
  2. §1,3: Jugendhilfe soll insbesondere
  • junge Menschen in ihrer Entwicklung fördern
  • Eltern in der Erziehung beraten u unterstützen
  • Kinder u. Jugendliche vor Gefahren schützen
  • dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

1.1. individuelle Ziele sind:

Kinder, Jugendliche und Erziehungsberechtigte

  • zu fördern
  • zu entwickeln
  • zu erziehen
  • zu beraten
  • zu unterstützen
  • zu schützen

1.2. strukturelle Ziele sind:

dazu beizutragen

  • positive Lebensbedingungen und
  • eine kinder- und familienfreundliche Umwelt

zu schaffen oder zu erhalten

 

2. Leistungen, andere Aufgaben u. Leistungserbringer der Jugendhilfe

2.1. Leistungen

  • Jugendarbeit, Jugendschutz, Jugendsozialarbeit (§§11-14 KJHG)
  • Erziehung in der Familie (§§16-21 KJHG)
  • Tageseinrichtungen (§§22-25 KJHG)
  • Eingliederungshilfen für seelisch Behinderte (§35a)
  • Hilfen für junge Volljährige (§41KJHG)

2.2. andere Aufgaben (Wächteramt des Staates)

  • §§42 ff KJHG
  • Inhobhutnahme von Kindern (Gefahr für das Wohl des Kindes)
  • Herausnahme des Kindes oder Jugendlichen
  • Pflegeerlaubnis
  • Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung

2.3. Leistungserbringer

a) öffentliche Träger

  1. überörtliche Träger: LWL Landesjugendamt
  2. örtliche Träger:
  • Städte
  • Kreise
  • Gemeinden

b) freie Träger der Jugendhilfe

  • Wohlfahrtsverbände
  • Kirchengemeinden
  • Jugendverbände
  • Vereine
  • Initiativen
  • Gesellschaften
  • Stiftungen (bisher vereinzelt)

3. Das zweigliedrige Jugendamt

  1. Verwaltung des Jugendamtes
  2. Jugendhilfeausschuß (JHA)

3.1. Zusammensetzung des JHA

  1. stimmberechtigte Mitglieder
  • 3/5 Vertretungskörperschaft
  • 2/5 auf Vorschlag der anerkannten freien Träger
  • die im Einzugsbereich des öffentlichen Trägers tätig sind
  • förmliche Anerkennung nach §75 KJHG

     2.  beratende Mitglieder

  • aus den Bereichen: Schule, Arbeitsverwaltung, Polizei
  • werden von den entsendenden Stellen benannt und nicht von der Vertretungskörperschaft gewählt
  • zusätzliche Regeln
  • Jugend- u Wohlfahrtsverbände sollen angemessen vertreten sein
  • alle anerkannten Vertreter dürfen Vorschläge machen

3.2.Sinn der Zweigliedrigkeit

  • Fachkräfte (Verwaltung) und Frauen und Männer aus der Bevölkerung sollen sich um die Belange der Kinder und ihrer Familien kümmern
  • Iebendiges Jugendamt
  • demokratische Behörde
  • bürgerschaftliche Mitverantwortung
  • Kombination aus reformpädagogischen Überlegungen (1922) und Demokratisierungsbestrebungen der 1. Republik

 

4. Zuständigkeit des JHA

Befasst sich mit den Angelegenheiten der Jugendhilfe

  1. (§71,2)
  2. individuelle Rechtsansprüche
  • Beratungsansprüche §§17,18
  • Unterstützung §§19-21
  • Tageseinrichtungen und Tagespflege §§22-25
  • Hilfe zur Erziehung §§27-35
  • Eingliederungshilfe §35a
  • Hilfe für junge Volljährige §41

     3. strukturelle Leistungen

  • Jugendarbeit: Bereitstellung eines angemessenen Anteils
  • Familienförderung: Bildung, Freizeit und Erholung
  • Tagesbetreuung von Kindern: Plätze in Tageseinrichtungen für Kinder und deren Ausbau

4.1. Rolle des JHA

Gesamtverantwortung des öffentl. Trägers der JH (§79 KJHG) :

Er soll gewährleisten, dass die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen.

Mittel dazu ist die Jugendhilfeplanung (§71,2 Ziffer 2 in Verbindung mit §80 KJHG)

4.2. Jugendhilfeplanung (§80 KJHG)

  1. Die Träger der öffentl. JH haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung
  • den Bestand an Einrichtungen u. Diensten festzustellen
  • den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und ihrer Sorgeberechtigten (...) zu ermitteln
  • die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen

     2.  Einrichtungen u. Dienste sollen so geplant werden,

  • dass Kontakte zur Familie u. im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können
  • ein wirksames, vielfältiges Angebot gewährleistet ist (...)
  • Mütter u. Väter Aufgaben der Familie und Erwerbstätigkeit besser vereinbaren können

4.2.1. Der JHA im Verhältnis zur Vertretungskörperschaft (VK)

  • Vertretungskörperschaft wählt die stimmberechtigten Mitglieder
  • der JHA kann Beschlüsse fassen im Rahmen
  • der bereitgestellten Mittel
  • der Satzung
  • der Beschlüsse der VK
  • generell: der JHA hat aufgrund der Zusammensetzung und seiner Rechte einen besonderen Status im Vergleich zu weiteren Ausschüssen

4.2.2. Verhältnis des JHA zur Vertretungskörperschafl (VK)

  1. eigenes Anhörungsrecht
    - Der JHA soll vor jeder Beschlussfassung in Fragen der Jugendhilfe gehört  werden
    - Das gilt auch für die Einbringung des Haushaltes
  2. eigenes Antragsrecht
    - Anträge dürfen nicht von entsprechenden Ausschüssen "abgewürgt" werden
    - Das gilt auch für den Haushalt (das Budget) der Jugendhilfe

4.3. Interessen im JHA

  • JHA als Diskussions- und Verständigungsgremium
  • Erfahrungs-, Informations-, Erkenntnisaustausch
  • Was sind die Schwerpunkte? Was machen andere Träger? Wie machen sie es?
  • JHA als Verteilungsgremium
  • Verteilung der Mittel
  • Beschlüsse über neue Einrichtungen, Dienste und Träger
  • JHA als Planungsgremium (vgl. §80 KJHG)
  • JHA als Jugendlobby
  • Verbesserung der Lebensbedingungen
  • befasst sich mit allen Angelegenheiten der JH

4.4. JHA und die Normen im KJHG

Er soll

  • für alle Kinder gleiche Entwicklungschancen ermöglichen (§1,1)
  • den Schutz der Familie gewährleisten (§1,2)
  • Subsidiarität und Kooperation mit freien Trägem sichern (§4)
  • Wunsch- und Wahlrecht ermöglichen (§5)
  • Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§8)
  • Gleichberechtigung von Jungen und Mädchen sichern (§9,2)
  • Grundrichtungen der Erziehung beachten (§9,1)
  • die Schwachen schützen (§35a)

Top 4: Verschiedenes -/-

28.3.00   Brigitte von Schoenebeck