Satzung des Vereins „Ehemalige des KvG“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Ehemalige des KvG“ (nach einer späteren Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V.”).
Der Sitz des Vereins ist in Münster-Hiltrup.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die dauerhafte Förderung eines generationsübergreifenden Austausches zwischen ehemaligen Schülern, ehemaligen Lehrern, ehemaligen
Schulmitarbeitern und den Eltern ehemaliger Schüler sowohl untereinander als auch mit allen jeweils aktuell am Schulbetrieb Beteiligten.
a) Die Erfassung und Bündelung der vielfältigen Erfahrungen und Verbindungen „Ehemaliger“ – besonders in Studium und Beruf, aber auch in
anderen Lebensbereichen – soll Schülern bei der Findung der eigenen Lebensperspektive eine zusätzliche Orientierungshilfe bieten.
b) Unterstützung und Förderung von Schulveranstaltungen.
c) Traditionspflege durch regelmässige Treffen (z. B. Neujahrstreffen u. ä.).
d) Der Verein informiert seine Mitglieder über Schulereignisse, Termine und Veranstaltungen. Sofern die Schule ein Jahrbuch erstellt, regelt der Verein dessen Versand an seine Mitglieder.
(Mit Entrichtung des Jahresbeitrages erwerben die Mitgleider zugleich den Anspruch auf kostenfreie Zusendung des jeweiligen Jahrbuchs des KvG).
Die Wahrnehmung folgender Aufgaben definiert den Vereinszweck im Besonderen:
Rat und Tat (u. a. Info-Netzwerk „Studium und Beruf“), Schultradition/Schulchronik, Web-Service/Präsentation, Veranstaltungen.
Die Mitgliederversammlung kann die Gründung weiterer Abteilungen beschließen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist – wenngleich politisch und konfessionell neutral – den durch das KvG vermittelten christlichen Werten verpflichtet.
§ 3 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden.
2. Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) mit dem Tod des Mitglieds,
c) mit Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres
möglich.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschliessungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird zwei Tage nach Absendung (Zustellungsurkunde) an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse wirksam.
Der Ausschluss kann insbesondere dann erfolgen, wenn der fällige Jahresbeitrag trotz Absendung einer zweiten Mahnung mit Ausschlussandrohung nicht binnen 4-wöchiger Frist eingezogen werden kann. Das Mitglied wird sodann durch den Vorstand vom Ausschluss schriftlich unterrichtet.
Ein schriftlicher Widerspruch des betroffenen Mitglieds ist der Mitgliederversammlung durch deren Verlesung zur Kenntnis zu bringen und zu verhandeln.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag i. H. v. € 10,00. Über Höhe und Fälligkeit des Beitrages jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
3. Solange die Mitgliederversammlung keine andere Regelung beschliesst, wird der Mitgliedsbeitrag
zu Beginn des Geschäftsjahres – im Regelfall im Wege des Bankeinzuges – entrichtet.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, den Abteilungsleitern (Gesamtvorstand).
2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinn von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung (oder Gesetz) einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
d) Aufnahme sowie Ausschluss von Mitgliedern.
5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder (bei dessen Verhinderung) durch den stellvertretenden Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der
Sitzung. Der Mitteilung einer Ta-gesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (bei
dessen Abwesenheit die des stellver-tretenden Vorsitzenden).
Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
a) Ort und Zeit der Sitzung,
b) die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
c) die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.
6. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse in eigener Verantwortung.
7. Jedes Vorstandsmitglied ist bei erforderlichen Ausgaben insofern beschränkt, als er bei Rechtsgeschäften von mehr als 100 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitglieds einzuholen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Rechnungsprüfungsberichts des Schatzmeisters, Entlastung des Vorstands,
c) Änderung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Schatzmeisters,
e) Änderung der Satzung einschließlich der Gründung neuer Abteilungen,
f) Auflösung des Vereins,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern. Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
aa) der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt,
bb) ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben kann auch auf elektronischem Wege (z. B. e-Mail) verschickt werden.
Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
dem Vereinsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung vom Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach
können in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit
zugelassen werden.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Dauer der Durchführung
von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter/-ausschuss mit einfacher Mehrheit per Handzeichen.
Liegt keine Meldung eines freiwilligen Protokollführers vor, wird vom Versammlungsleiter ein Protokollführer bestimmt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, es sei denn, dass ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren (per Handzeichen) verlangt.
Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist.
Satzungsänderungen bedürfen der ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine solche von 4/5 erforderlich. Die übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen,
die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Jedes (Ehren-)Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann dessen Stellvertreter und zuletzt die übrigen Mitglieder.
Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden,
findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
5. Es werden zwei Kassenprüfer gewählt. Rechte und Pflichten regelt § 10.
6. Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht.
7. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
c) Zahl der erschienenen Mitglieder,
d) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,
e) die Tagesordnung,
f) die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen,
Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung,
g) Satzungs- und Zweckänderungsanträge,
h) Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
§ 9 Datenverwaltung
Die persönlichen Daten zur Erstellung einer vereinsinternen Datenbank sind im Sinne des Datenschutzes zu behandeln. Zugriffsbefugt sind der Vorstand sowie vom Vorstand beauftragte Vereins-mitglieder. Der Zugriff darf nur für vereinskonforme Zwecke erfolgen.
§ 10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wahlberechtigt
sind nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.
Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Kasse(n) des Vereins. Die Kassenprüfer sind zur umfas-senden Prüfung der Kasse(n) einschließlich
des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Den Kassenprüfern stellt der Schatzmeister spätestens vier Wochen
vor der Jahreshauptversammlung alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung und haben der Mitgliederversammlung vor der Entlastung des Schatzmeisters die festgestellten Beträge und die einzelnen Ausgleichszahlungen mitzuteilen und auf Verlangen zu erläutern.
Prüfungsberichte sind in der Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen.
Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem ande-ren Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Das Vermögen des Vereins fällt sodann dem Förderverein des KvG zu.
Münster-Hiltrup, den 20. 04. 2004.