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§ 1 Name, Sitz und Zweck Der Verein führt den Namen "Kanu-Verein Münster 1922 e.V." und hat seinen Sitz in Münster/Westfalen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen.Als Gründungstag gilt der 22.02.1922. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Kanu-Verbandes e.V., Landesgruppe Nordrhein-Westfalen e.V. § 2 Aufgaben des Vereins 1) Der Verein hat die Aufgabe, den S p o r t , insbesondere den Kanusport, sowie die sportliche Ertüchtigung der Jugend, einschließlich den Versehrten- und Ausgleichssport zu pflegen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und Mittel des Vereins. 3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus:1. ordentlichen Mitgliedern, 2. jugendlichen Mitgliedern, (Mitglieder gelten bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres, in welchem sie das 18. Lebensjahr vollenden, als Jugendliche) 3. Gastmitgliedern, 4. Ehrenmitgliedern. § 4 Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Wünscht jemand Mitglied zu werden, so hat er einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen.Der Aufnahmeantrag wird vom Vorstand den Mitgliedern durch Aushang im Bootshaus zur Kenntnis gebracht. Der Antragsteller erwirbt eine Gastmitgliedschaft ab Antragstellung. Ein Einspruch gegen die Aufnahme muss innerhalb von sechs Monaten in schriftlicher Form erheben werden. Erfolgt kein Einspruch, geht die Gastmitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft über. Im Falle eines Einspruchs entscheidet der Vorstand. § 5 Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er kann nur halbjährlich zum 30. Juni oder 31. Dezember erfolgen. Die Mitgliedschaft ist sechs Wochen vorher zu kündigen.Mit dem Austritt erlöschen die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Sämtliche Vereinsausweise ,Schlüssel sowie sonstiges Vereinseigentum sind unverzüglich und unaufgefordert an den Vorstand zurückzugeben. § 6 Mitglieder können auf Antrag durch die Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden.Vor diesem Entscheid muss ein Verfahren vor dem Ehrenrat stattgefunden haben. Der Ehrenrat muss den Ausschluss billigen. Dem Betroffenen ist vor dem Ehrenrat Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Ausschließungsgründe sind insbesondere: a) gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins und gegen die Vereinskameradschaft, b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins. Bei Nichtzahlung des Beitrages nach vorheriger Mahnung entscheidet die Mitgliederversammlung ohne Einschaltung des Ehrenrates über den Ausschluss. § 7 An Zahlungen sind zu leisten:a) Aufnahmegebühr, b) Jahresbeitrag, c) Bootsliegeplatzgebühr, d) außerordentliche Beiträge, e) Bußgelder. zu a): Die Aufnahmegebühr ist 6 Monate nach Stellung des Aufnahmeantrages fällig. zu b) und c): Der Jahresbeitrag und die Bootsliegeplatzgebühr sind jährlich im voraus zu zahlen. zu d): Außerordentliche Beiträge für besondere Zwecke können auf Beschluss e1ner außerordentl1chen M1tgl1ederversammlung erhoben werden. zu e): Bußgelder sind sofort nach Bekanntwerden fällig. In Sonderfällen entscheidet der Vorstand über eine andere Zahlungsweise. Wird eine der genannten Zahlungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit geleistet, so sind die durch Mahnung und Einziehung entstandenen Kosten von dem säumigen Mitglied zu zahlen. § 8 Organe Dem Vorstand gehören an:1. 1. Vorsitzende 2. 2. Vorsitzende 3. Schriftführer 4. Kassenwart 5. Sportwart 6. Wanderwart 7. Bootshauswart sowie Jugendwart und Ehrenvorstandsmitglieder. Die unter 1. bis 4. aufgeführten Vorstandsmitglieder bilden den Geschäftsführenden Vorstand und werden in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten. Im Verhinderungsfalle tritt das nächstfolgende Vorstandsmitglied an seine Stelle. § 8 a Die Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung.Die vom Vereinsjugendtag gewählten Jugendwarte, Jugendsprecher und Beisitzer sind von den ordentlichen Mitgliedern auf der 1 Jahreshauptversammlung zu bestätigen. § 9 Der Vorstand wird mit einfacher Stimmenmehrheit für zwei Jahre gewählt.In Jahren mit geraden Zahlen erfolgt die Wahl der im § 8 unter geraden Zahlen aufgeführten Vorstandmitglieder und in Jahren mit ungeraden Zahlen die Wahl der unter ungeraden Zahlen aufgeführten Vorstandsmitglieder. § 10 Persönliche Streitigkeiten innerhalb eines Vereins sowie Ehrenverfahren werden vor dem Ehrenrat behandelt. Die Beschlüsse des Ehrenrates werden durch Abstimmung der Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit rechtskräftig.Der Ehrenrat besteht aus sieben Mitgliedern: a) dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle 2. Vorsitzender, b) den Ehrenmitgliedern, c) den von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Der Ehrenrat wählt den Vorsitzenden aus seinen Mitgliedern. Sind Mitglieder des Ehrenrates die Betroffenen, so ruht für dieses Verfahren ihre Zugehörigkeit. § 11 Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, welche das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.§ 12 Der Vorsitzende beruft alljährlich zu Beginn des Jahres eine Jahreshauptversammlung der Mitglieder ein, zu der die Mitglieder spätestens eine Woche vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden müssen. In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen sein:a) Geschäftsbericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter, b) Bericht der Kassenprüfer, c) Entlastung des Vorstandes, d) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, e) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, f) Satzungsänderung, g) Verschiedenes. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Über die Verhandlungen der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Be- schlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich, es sei denn, die Bedingungen eines anderen § dieser Satzung erfordern eine höhere Stimmenmehrheit. § 13 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder mit einer Frist von einer- Woche, im übrigen nach den Vorschriften für die Einberufung einer Jahreshauptversammlung, einberufen. Die außerordentliche Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Jahreshauptversammlung. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn dieses der Ehrenrat oder ein Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.§ 14 Satzungsänderung und Auflösung Über Änderungen der Vereinssatzung kann nur die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschließen.§ 15 Auslösung des Vereins Über die Auflösung des Vereins beschließt die außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen ordentlichen Mitglieder, die auch die Liquidatoren bestimmt.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kanu-Verband/Landesverband NW, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Kanu-Sportes) zu verwenden hat. Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 07.03.1994 beschlossen.Münster, den 07.03.1994 © 2008 KVM |
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