
Schadensersatz
Die Täter sind zivilrechtlich verpflichtet, die Graffiti wieder zu beseitigen, und müssen, sollten sie dazu nicht in der Lage sein, die Beseitigungskosten tragen.
§ 1004 BGB: Wird das Eigentum ... beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.
Daneben kann der Eigentümer von dem Sprayer Schadensersatz verlangen, und zwar unabhängig davon, ob es zu einer Substanzverletzung gekommen ist oder nicht.
§ 823 BGB: Wer vorsätzlich das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Sollte sich der Sprayer gegenüber diesen Ansprüchen weigerlich zeigen, muss er ggf. noch die Kosten tragen, die dem Eigentümer durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen.
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