Erklärung von Mitgliedern des Willy-Brandt- Kreises
zum Krieg im Kosovo
Seit dem 24. März 1999 ist die Bundesrepublik an militärischen
Aktionen der NATO gegen die Bundesrepublik Jugoslawien beteiligt. Die Luftschläge
wurden mit dem Ziel begonnen, Jugoslawien zur Zustimmung eines von der
NATO garantierten Autonomiestatus für die Kosovo-Albaner zu zwingen.
Damit entschied sich erstmals eine Bundesregierung, gestützt auf eine
große Mehrheit des Deutschen Bundestages, die Bundeswehr bei Kampfhandlungen
einzusetzen. Dies ist nicht nur eine historische Zäsur, sondern auch
ein gravierender Schritt, der Fragen der politischen, rechtlichen und moralischen
Begründung stellt und herausfordert.
1. Im Kosovo finden Mord und Vertreibung, das heißt schwerste
Verbrechen gegen die Menschlichkeit statt. Die Staaten der NATO haben es
seit 1989, spätestens seit Dayton 1995 versäumt, dem Ruf nach
Konflikt- und Krisenprävention im und für das Kosovo zu folgen.
Ihr Verhalten ist nicht ursächlich für die Verbrechen im Kosovo.
Gleichwohl sind sie nicht frei von Mitverantwortung.
2. Der Bombenkrieg der NATO gegen Jugoslawien ist vom Völkerrecht nicht gedeckt. Nach Artikel 2 Ziffer 4 der Charta der Vereinten Nationen in Verbindung mit Artikel 24, 39 und 40 ff UNCh liegt das Gewaltmonopol bei den Vereinten Nationen. Selbst die Völkermordkonvention vom 9. Dezember 1948 enthält keine Eingriffsbefugnis für Drittstaaten im Falle des Völkermordes. Eine Mandatierung des Luftkrieges der NATO durch die UNO liegt nicht vor.
3. Die Luftangriffe der Bundeswehr gegen Jugoslawien sind mit der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland nicht vereinbar. Sie verstoßen insbesondere gegen Artikel 26 Absatz 1 (»Verbot eines Angriffskrieges«) und Artikel 25 Grundgesetz (»Beachtung des Völkerrechts«).
4. Menschenrechte besitzen eine zivile Logik: Menschen und ihre Rechte
dürfen nicht im Namen der Menschenrechte mit militärischen Mitteln
verletzt oder gar vernichtet werden. Die Luftschläge der NATO, die
auch Unschuldige verwunden und töten, verletzen diese zivile Logik
und das ihr folgende humanitäre Gebot.
5. Wer in außerordentlichen Extremsituationen wie Völkermord
für sich die Notwendigkeit sieht, nicht geltendem Recht, sondern Naturrecht
beziehungsweise seinem Gewissen folgen zu müssen, ist in besonderer
Weise gemahnt, das Übermaßverbot, das heißt die Grundsätze
der Erforderlichkeit, der Geeignetheit und der Verhältnismäßigkeit
der Mittel sowie der Folgeorientierung der Maßnahmen zu beachten.
Dieses Gebot wird beim Krieg der NATO im Kosovo verletzt.
6 .Ein Luftkrieg ist grundsätzlich kein geeignetes Mittel, um eine »humanitäre Katastrophe« zu vermeiden. Wie auch der Kosovo- Krieg bestätigt, besteht das Risiko, daß er die Katastrophe eskalieren läßt (Haß, Rache, Vergeltung), wenn nicht sogar provoziert (»jetzt erst recht« und »die Albaner sind schuld«) oder daß er als Vorwand mißbraucht wird (Beseitigung der Opposition). Dieses Risiko ist größer als etwaig Erfolgsaussichten.