"Monatelang haben der EU-Sonderbeauftragte Petritsch und sein
amerikanischer Kollege Hill in intensiver Reisediplomatie mit den
beiden Konfliktparteien Gespräche geführt und den Boden für
ein
faires Abkommen bereitet. In Rambouillet und Paris ist mehrere
Wochen lang hartnäckig verhandelt worden. Zu dem dort
vorgelegten Abkommen, das die Menschenrechte der albanischen
Bevölkerungsmehrheit im Kosovo, aber auch die territoriale
Integrität Jugoslawiens gewährleistet, gibt es keine Alternative.
Ihm hätten alle Parteien zustimmen müssen. ...
Die Vertreter der Kosovo-Albaner haben dem Abkommen von
Rambouillet schließlich zugestimmt. Einzig die Belgrader
Delegation hat durch ihre Obstruktionspolitik alle
Vermittlungsversuche scheitern lassen."
Bundeskanzler Gerhard Schröder zum Abschluß des EU-Gipfels
in
Berlin und zum Nato-Einsatz in Jugoslawien gemäß einer
Presseerklärung der Bundesregierung vom 26. März 1998.
Die Weigerung der jugoslawischen Regierung unter ihrem
Präsidenten Slobodan Milosevic, dem sogenannten Rambouillet-
Abkommen in der Fassung vom 23. Februar 1999, gelegentlich
auch als Friedensabkommen von Rambouillet bezeichnet,
zuzustimmen, dient neben dem Schutz der albanischen
Bevölkerung als Begründung für die NATO-Offensive auf
Jugoslawien, die am 24. März begann.
Daher ist es verwunderlich, wie wenig über den Inhalt des "Interim
Agreement for Peace and Self-Government in Kosovo" an die
Öffentlichkeit gelangt ist. Die genauere Durchsicht des
Abkommens läßt allerdings klar werden, warum die Regierung
der
Bundesrepublik Jugoslawien oder der Republik Serbien das
Abkommen gar nicht unterzeichnen konnte. Da die Details des
Vertragsvorschlags in den öffentlichen Medien wie von der
deutschen Bundesregierung unterschlagen werden, wird
nachfolgend der Versuch unternommen, die Struktur des
Dokuments zu beschreiben sowie die wesentlichen
Knackpunkte, die sich mit militärischen Dinge befassen.
Was wird in dem Abkommen geregelt?
Das Vertragswerk ist in einen Vorspann, acht Kapitel und zwei
Anhänge untergliedert. Jedes Kapitel umfaßt zwischen zwei
und
sechzehn Artikel, die Anhänge haben acht bzw. 25 Artikel. Der
Vorspann befaßt sich mit den Vertragsprinzipien und
vertrauensbildenden Maßnahmen. Kapitel 1 legt die Verfassung
des
Kosovo fest. Kapitel 2 beschreibt die Organe der inneren Sicherheit
(Polizei, Justiz, Grenzschutz). Kapitel 3 beschreibt die
Durchführung von Wahlen. Kapitel 4 hat die Wirtschaft zum Inhalt,
die den Regeln des freien Marktes folgen soll, den Wiederaufbau
des Landes und die wirtschaftlichen Entwicklung. Kapitel 5
präzisiert Maßnahmen für die Umsetzung des Abkommens
und die
dafür zu schaffenden Organe. Kapitel 6 führt einen Ombudsmann
ein und beschreibt seine Aufgaben und Rechte. Kapitel 7 erläutert
die militärische Seite der Vertragsimplementierung, insbesondere
die Entmilitarisierung des Kosovo. Anhang A legt die Militär-
und
Polizeibezirke im Kosovo fest. Anhang B definiert den Status der
internationalen Streitkräfte (KFOR, Kosovo Forces), die im Kosovo
eingesetzt werden sollen. Das Schlußkapitel 8 enthält
abschließende Vertragsregelungen und sieht Platz für die
Unterschriften der jugoslawischen Bundesregierung, der
serbischen Regierung und eines Vertreters der albanischen
Verhandlungsdelegation vor.
Welche militärischen Bestimmungen sieht das Abkommen vor?
(Kapitel 7 und Anhang B)
+ Als erstes fällt auf, daß für
die Vereinten Nationen und den
Sicherheitsrat in diesem Abkommen
kein Platz ist. Zwar wird
der Sicherheitsrat in Kap. 7-I/1a
eingeladen, den Vertrag
gutzuheißen. Im gleichen
Abschnitt wird aber der NATO
zugestanden, eine Streitkraft
aufzubauen und zu führen, die bei
der Durchsetzung der Vertragsbestimmmungen
hilft. Dieser
Streitkraft können gemäß
Kap. 7-I/1b Truppen-, Luftwaffen-
und Marineeinheiten aus NATO-Ländern
wie aus
Nicht-NATO-Ländern angehören.
Mit welchen "Gästen" die
jugoslawische Regierung im Rahmen
der KFOR (Kosovo
Forces) also rechnen müßte,
wird nicht präzisiert. Auch über
den Umfang der KFOR-Truppen
wird keine Aussage
gemacht.
+ Die KFOR erhält nach Kapitel 7-I/2b
das Recht, jegliche
Infrastruktur und Dienstleistungen,
die für die Durchführung der
Mission erforderlich sind, kostenlos
in Anspruch zu nehmen.
+ Die drei Artikel von Kap. 7-IV geben präzise
Termine und
Schritte zum vollständigen
Rückzug der jugoslawischen Armee
aus dem Kosovo und zu ihrer Entwaffnung
vor. Innerhalb eines
halben Jahres nach Inkrafttreten
des Vertrages sollen die
jugoslawischen Streitkräfte
sich komplett aus dem Kosovo
zurückgezogen und sämtliche
Waffen abgezogen haben. Die
Grenzschutztruppe darf maximal
1.500 Mann stark sein, über
eine eventuell weitere Reduzierung
entscheidet allein der
Kommandeur der KFOR. Die jugoslawische
Luftwaffe muß
nicht nur sämtliche Flugzeuge,
Radaranlagen und
Abwehrstellungen aus dem Kosovo
abziehen, sondern
überdies einen 25 km breiten
Streifen auf serbischem Gebiet
komplett räumen.
+ Mit anderen Streitkräften (other forces)
und ihrer Entwaffnung
beschäftigt sich Kap. 7-V.
Dabei wird die UCK, die
Befreiungsarmee des Kosovo, namentlich
nicht erwähnt. Zwar
werden hier die militärische
Entwaffnung und der
Bewegungsspielraum der anderen
Streikräfte geregelt, die
Details bleiben allerdings Absprachen
mit dem Kommandeur
der KFOR nach Unterzeichnung des
Abkommens überlassen.
Nicht geregelt wird auch die Frage
der sogenannten
Kleinwaffen (Pistolen und Gewehre)
- das bedeutet,
bewaffneten Übergriffen von albanischen und serbischen
Zivilisten wird nicht wirksam vorgebeugt.
+ Kap. 7-VIII legt fest, daß die KFOR
bei ihrer Missionserfüllung
keinerlei Einschränkungen
unterliegt. Welche Maßnahmen sie
für die Durchführung
ihrer Aufgaben für erforderlich hält, legt sie
selbst bzw. ihr Kommandeur fest.
Diesem kommt auch das
Recht zur Interpretation der Vertragsbestimmungen
zu.
Obendrein wird dem Nordatlantikrat
zugestanden, einseitig die
Pflichten und Verantwortlichkeiten
der KFOR zu ergänzen. Die
KFOR kontrolliert den gesamten
Verkehr im Kosovo sowie den
Luftraum bis 25 km in serbisches
Gebiet hinein, kann sich
selbst aber ungehindert auf dem
Lande, in der Luft und auf dem
Wasser bewegen. Außerdem
ist die KFOR nicht für Schäden
haftbar, die sie verursacht.
+ Noch viel weiterreichend sind die Einschränkungen
der
staatlichen Souveränität
Serbiens gemäß Anhang B des
Abkommens: Die Angehörigen
der NATO-Truppen unterliegen
bei der Ein- und Ausreise nach
Jugoslawien d.h. auch
Serbien keinerlei
Paß- und Visavorschriften (Art. 3). Sie
verpflichten sich zwar, die regionalen
Gesetze zu beachten,
genießen aber straf-, zivil-
und verwaltungsrechtlich unter allen
Umständen vollkommene Immunität
(Straffreiheit) (Art. 6).
+ Außerdem können sich die NATO-Soldaten
im gesamten
Hoheitsgebiet des Bundesrepublik
Jugoslawien - d.h. im
Kosovo wie in Montenegro, in der
Vojvodina und im
Sanjak wie in allen Teilen Serbiens
mitsamt ihrer
Ausrüstung vollständig
und ohne Einschränkungen frei
bewegen (Art. 8) Dabei haben ihnen
die jugoslawischen
Behörden jede gewünschte
Unterstützung zu gewähren,
dürfen für die Bereitstellung
der Infrasturktur und Dienste
aber keine Gebühren oder
Zölle erheben (Art. 10).
Dementsprechend fallen für
die KFOR auch keine
Straßennutzungs-, Start-
und Landegebühren oder andere
Unkosten an. Für Schäden,
die NATO-Truppen
verursachen, ist die NATO nicht
haftbar (Art. 17).
+ Selbst jugoslawische Bürger, die die
NATO in ihre
Dienste nimmt, genießen
Immunität für jegliche
Handlungen, die sie im Auftrag
der NATO durchführen
(Art. 20). Andererseits erhält
die NATO das Recht,
jugoslawische Staatsbürger
festzunehmen und den
Strafverfolgungsbehörden
zu übergeben (Art. 21).
Die Konsequenz? Ein Krieg und ein Ende ist nicht abzusehen.
Die jugoslawische Verhandlungsdelegation zeigte sich bereit,
großen Teilen des Vertragsentwurfs zuzustimmen. Die umfassende
Einschränkung der staatlichen Souveränität Jugoslawiens
und die
Stationierung von NATO-Truppen auf ihrem Hoheitsgebiet wollte sie
aber nicht zulassen.
Unter dem Deckmantel der NATO-Angriffe können Milosevic und
seine Sicherheitskräfte ihre menschenverachtende Politik weiterhin
verfolgen. Fordern Sie von der deutschen Regierung die Rückkehr
zu politischen Verhandlungen.
Telefon Bundeskanzleramt (0228) 56-0, Fax 56-23 57.
Fordern Sie die Bundesregierung auf, Ihnen eine deutsche Fassung
des Abkommens zukommen zu lassen! Rufen Sie im
Bundespresseamt an: Telefon (0228) 208-0, Fax 208-25 55
Viele (unzensierte) Informationen gibt es im Internet, daher
nachfolgend einige Tips:
Artikel der Transnational Foundation for Peace and Future
Research zum Rambouillet-Abkommen,
http://www.transnational.org/pressinf/
insbesondere die Dateien pf55.html bis pf58.html
Text des Interim Agreement for Peace and Self-Government in
Kosovo unter dem URL
http://members.tripod.com/foreignaffairs/armillotta/kos_kla4.html
Internetseite der deutschen Friedensbewegung mit vielen Links
unter
http://www.friedenskooperative.de/themen/inter-00.htm
Massenhaft Links zum Thema finden sich unter
http://staff-www.uni-marburg.de/~rillingr/serbien.htm
+++++ Eine Information des Darmstädter Friedensforum
E-mail: regina.hagen@jugendstil.da.shuttle.de +++++++
13. April 1999 |