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Verein der Freunde und Förderer der
Eichendorffschule Angelmodde e. V.



· Theaterbühne
mit Teppichen und einer Licht- und Tonanlage
·
Schulhofgestaltung mit Grünanlagen und Verschönerung der Mauer
· Bollerwagen
· Gestaltung der
Klassenräume mit Teppichen und Regalen
· Bücher und
Spiele
· Klasseneigenes
Pausenspielzeug
· Schülerzeitung
· Außenspielgerät
· und einiges mehr.

Pausenwagen
Klassenspiele
Sportgeräte
für den Sportunterricht und die Pausengestaltung
Besteck
und Geschirr für Schulfeste
Außenspielgerät
Theaterveranstaltung
Schülerzeitung
Sportbegegnungen
Projekttage
Schulfeste
Eltern-Lehrer-Fest
Flohmarkt
im Frühjahr
Bankverbindung:
Kto.-Nr.: 42001230
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Der
Verein führt den Namen: “Verein der Förderer der Eichendorffschule Angelmodde
e. V.“ Er ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Münster einzutragen. Sitz des Vereins ist der Standort der
Eichendorffschule Angelmodde. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von
Maßnahmen und Veranstaltungen der Eichendorffschule oder Ihrer Schulgemeinde,
die der Erziehung und Ausbildung
der Schüler und Schülerinnen dienen, und für die öffentliche Mittel nicht
oder nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 1.
die Förderung der musischen
(musikalischen, künstlerisch-technischen) Erziehung (Beschaffung von
Instrumenten, Geräten und dergleichen), 2. die Förderung der Leibeserziehung und des
Sports (Beschaffung von Geräten), 3. Beschaffung von weiteren
Unterrichtsmaterialien (Arbeits- und Demonstrationsmaterial), 4. Deckung von Kosten der Veranstaltung der
Schulpflegschaft und der Schulgemeinde. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglied
des Vereins kann jeder Bürger werden, der zur Förderung der Eichendorffschule
Angelmodde bereit ist und sich verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die Mitgliedschaft wird durch
Beitrittserklärungen gegenüber dem Vorstand erworben. |
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Die Mitgliedschaft erlischt 1.
durch Tod, 2. durch Austritt, der zum Schluss des
Schuljahres möglich ist (dieser ist schriftliche dem Vorstand mitzuteilen), 3. durch Ausschluss aufgrund eines
Beschlusses des Vorstandes im Falle vereinsschädigenden Verhaltens oder bei
erheblichen Beitragsrückständen. Mit dem
Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. Jedes
Mitglied hat einen jährlichen Beitrag von 6,50 € oder 13,-- € oder 19,50 €
oder 26,-- € zu entrichten, zusätzliche Spenden sind erwünscht. Der Beitrag wird mit Beginn des
Schuljahres fällig. Das Geschäftsjahr entspricht dem
Schuljahr. Die Organe des Vereins sind 1.
die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand. Der Vorstand besteht aus 1.
dem Vorsitzenden, 2. dem Schulpflegschaftsvorsitzenden als dem
stellvertretenden Vorsitzenden; falls dieser zum Vorsitzenden gewählt wird,
dem stellvertretenden Schulpflegschaftsvorsitzenden, 3. dem Schulleiter, 4. dem Kassierer 5. dem Schriftführer. Der Verein
wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes,
darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand ist nicht berechtigt,
Kredite aufzunehmen oder Verbindlichkeiten einzugehen, die durch das
Vereinsvermögen nicht gedeckt sind und die einzelnen Mitglieder des Vereins
hierdurch verpflichten. |
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§ 8 Geschäftsführung Für die Beschlüsse des Vorstandes bedarf
es der einfachen Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Fehlen
des Vorsitzenden und seines Stellvertreters ist der Vorstand nicht
beschlussfähig. In besonders eilbedürftigen Fällen kann
der Vorsitzende des Vorstandes gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied
Entscheidungen ohne vorherige Beteiligung der übrigen Vorstandsmitglieder
treffen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, die getroffene Entscheidung auf
der nächsten Vorstandssitzung zur Entscheidung vorzulegen. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach
Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, zu einer Vorstandssitzung ein. Alljährlich findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe
der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Der Mitgliederversammlung
obliegen: 1.
die Entgegennahme des Jahres-
und Prüfungsberichtes, 2. die Entlastung des Vorstandes, 3. Wahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand
wird auf ein Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt und führt die Geschäfte des
Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1.
Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem
besonderen Wahlgang zu erfolgen 4. Die Wahl von Kassenprüfern Die
Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig. 5. Entscheidung über die Verwendung der Mittel. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden,
wenn mindestens |
1/3 der
ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.
Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche)
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch
einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des
Vereins betreffen. Über die Mitgliederversammlung ist eine
vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von
einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende
Niederschrift aufzunehmen. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Satzungsänderungen können nur mit einer
Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden. Die Auflösung des Vereins kann nur von
einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 3/4 der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen
ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Zu der
beabsichtigten Verwendung ist die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen. Sparkasse Münsterland-Ost BLZ: 400 501 50 Kontonummer: 4200 12 30 |