SATZUNG
DEUTSCHER TELEGRAFIE CLUB e.V.
Fassung vom 19. September 1998
Präambel
Morsetelegrafie, im Amateurfunk auch mit CW oder A1A bezeichnet, ist im Verständnis dieses Vereins Tastfunk, zu dessen Durchführung die aktive und passive Kenntnis des Morse-Codes eine unabdingbare Voraussetzung ist und wobei Codierung und Decodierung unmittelbar durch den Operator erfolgt.
§ 1 Name und Rechtsform
Der Verein führt den Namen "Deutscher Telegrafie Club e.V.", abgekürzt "DL-CW-C e.V.", daneben ist auch die Abkürzung "DTC e.V." erlaubt. Hierbei ist "DL" der gesetzliche Landeskenner im Amateurfunk, "CW" die Amateurfunkabkürzung für Telegrafie. Der Verein ist beim Amtsgericht Heidelberg unter der Nummer 2483 im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Sitz des Vereins
Sitz des Vereins ist Heidelberg.
§ 3 Zeichensetzung des Vereins
Nachstehende Zeichen sind die Zeichen des Deutschen Telegrafie Club e.V.:
Die Zeichen bestehen aus einer stilisierten Morsetaste, umschlossen von einem rechteckigen Rahmen und den oberhalb der Morsetaste angebrachten Schriftzügen DL-CW-C bzw. DTC.
Die Zeichen sind Eigentum des Vereins und in seiner Urheberschaft. Sie sind allein bestimmt für den Gebrauch durch den Verein und seine Mitglieder. Der Zusatz ihrer Mitgliedsnummer unter der Morsetaste ist den Mitgliedern erlaubt. Der Verein wacht über die Zeichen und deren Gebrauch.
§ 4 Zweck des Vereins
Der Verein versteht sich als Zusammenschluß der Funkamateure, die sich mit der Morsetelegrafie i.S. der Präambel dieser Satzung befassen. Er ist politisch und konfessionell neutral, verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und ideelle Ziele. Er tritt im Bereich des Amateurfunks und der Morsetelegrafie für Völkerverständigung und internationale Kontakte ein. Er tritt weiter ein für die Gleichberechtigung von Männern und Frauen im Amateurfunk.
Der Vereinszweck wird gewährleistet durch Aktivitäten auf nationaler und internationaler Ebene, wie Funkwettbewerbe, Diplome und der Verbreitung von Informationen über die Morsetelegrafie im Amateurfunk, sowie der Bildung, Ausbildung und Weiterbildung im Bereich der Morsetelegrafie.
Der Verein fördert die Zusammenarbeit mit Gleichgesinnten im In- und Ausland, insbesondere dient das Engagement des Vereins der Förderung guter Telegrafiebetriebstechnik im Amateurfunk. Der Verein versteht sich als Interessenvertretung der Funkamateure, die sich mit der Morsetelegrafie befassen, gegenüber Dritten.
Zur Information der Mitglieder gibt der Verein die Informationsschrift "CW- JOURNAL" heraus.
§ 5 Mitgliedschaft
Die Vereinsmitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag von jeder natürlichen Person erworben werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmegesuches bedarf keiner Begründung. Die Aufnahme kann vom einem geeigneten Nachweis der aktiven und passiven Kenntnis der Morsetelegrafie i.S. der Präambel dieser Satzung abhängig gemacht werden.
Über die Annahme eines Aufnahmeantrags entscheidet der amtierende Vorstand, entsprechend ist ein derartiger Antrage an diesen zu stellen.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein kennt zwei Arten der Mitgliedschaft:
Vollmitgliedschaft beinhaltet sämtliche Rechte und Pflichten i.S. dieser Satzung, insbesondere das passive und aktive Wahlrecht und das Stimmrecht. Zugleich verpflichtet die Vollmitgliedschaft zur fristgerechten Zahlung des Mitgliedsbeitrags. Ehrenmitglieder, die vom Vorstand zu ernennen sind, sind Vollmitglieder.
- Vollmitgliedschaft
- Assoziativ- Mitgliedschaft
Die assoziative Mitgliedschaft bekundet die Solidarität mit den Vereinszielen, verpflichtet nicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags und beinhaltet keinerlei Stimm- und Wahlrecht. Assoziative Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erhalt der Informationsschrift "CW-JOURNAL". Assoziative Mitgliedschaft kann nur von ausländischen natürlichen Personen beantragt werden.
§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt am Tage der Annahme des schriftlich zu stellenden Mitgliedschaftsantrages durch den Vorstand.
Im Falle der Ernennung zum Ehrenmitglied beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage der Ernennung vorbehaltlich der Annahme durch den Ernannten.
Die Mitgliedschaft endetAustrittserklärung bedürfen der Schriftform (eingeschriebener Brief) und sind an den Vorstand zu richten.
- durch Austrittserklärung mit Datum der Erklärung
- durch Tod
- durch Ausschluß
- durch Streichung
Die Streichung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes für den Fall, daß der Mitgliedsbeitrag trotz Aufforderung nicht geleistet wird. Die Streichung stellt keinen Verzicht auf offene Forderungen dar.
Der Ausschluß wird durch den Vorstand schriftlich mit einer Begründung ausgesprochen. Das betreffende Mitglied hat das Recht, dem Ausschluß schriftlich zu widersprechen. Erfolgt ein derartiger Widerspruch nicht binnen einer Frist von 4 Wochen, ist der Ausschluß endgültig. Im Falle des Widerspruchs befindet die dem Widerspruch zeitlich nächste Ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluß abschließend, hierzu ist vom Betroffenen ein entsprechender Antrag zur Tagesordnung fristgerecht einzureichen. Auf der entsprechenden Versammlung steht ihm ein angemessenes Recht auf Anhörung zu, bis dahin ruht die Mitgliedschaft des Betreffenden. Für die Anhörung gilt das Verfahren der Behandlung eines Geschäftsordnungsantrages analog. Die Aufhebung des Ausschlusses bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt und binnen der ersten 30 Tage des jeweiligen Jahres fällig, bzw. bei Neuaufnahmen mit der Aufnahme für das entsprechende Jahr. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist nicht anteilig aufschlüsselbar. Aus besonderem Grund kann der Vorstand eine entsprechende Abstimmung aller Mitglieder auch auf schriftlichem Wege durchführen.
Aus sozialen Gründen kann der Mitgliedsbeitrag einzelnen Mitglieder durch Beschluß des Vorstandes befristet gestundet oder erlassen werden. Eine derartige Stundung oder Erlassung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal pro Jahr statt.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sindDie Mitgliederversammlung wird grundsätzlich vom ersten Vorsitzenden des Vorstands geleitet und einberufen, bei Verhinderung durch seinen Vertreter. Ist kein Mitglied des Vorstands bei der Mitgliederversammlung anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit.
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands sowie Abstimmung über dessen Entlastung
- Entgegennahme des Kassenberichts sowie Abstimmung über die Entlastung des Kassierers
- Beschlußfassung zu Anträgen gem. Tagesordnung mit einfacher Mehrheit
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen mit 3/4 Mehrheit
- Beschlußfassung als abschließende Entscheidung bei Widersprüchen gegen Ausschluß mit 2/3 Mehrheit zur Aufhebung eines gegenteiligen Beschlusses des Vorstands
- Festlegung bzw. Änderung des jährlichen Mitgliedsbeitrags mit einfacher Mehrheit
Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
Zur Mitgliederversammlung haben grundsätzlich nur Mitglieder Zutritt. Über die Anwesenheit von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Neben der ordentlichen Mitgliederversammlung kann es eine außerordentliche Mitgliederversammlung geben, wenn dies von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder unter gleichzeitiger Bekanntgabe einer Begründung verlangt wird.
Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens 6 Wochen vor der Versammlung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einzuladen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlung kann eine kürzere Frist von mindestens 14 Tagen gelten.
Einladungen zu Mitgliederversammlungen erfolgen gleichwertig über das Informationsblatt für Mitglieder und die Funknetze des Vereins.
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins gem. § 9 dieser Satzung besteht aus dem
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins i.S. des BGB, hierbei sind die Vorstandsmitglieder gem. § 11 a) und § 11 b) jeweils alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand wird für einen Zeitraum von 4 Jahren, einzeln für jedes Amt, gewählt. Bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf dessen regulärer Amtszeit kann dieses Amt, durch Wahl innerhalb des Restvorstandes, aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder besetzt werden.
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden als Stellvertreter
- 3. Kassierer und Sekretär
- 4. Beisitzer
Der Kassierer und Sekretär ist zuständig für die Mitgliederkorrespondenz, Buchführung des Vereins und die Herausgabe des Informationsblattes für die Mitglieder. Der Beisitzer übernimmt besondere Aufgaben im Rahmen des Vorstands.
Der Vorstand kann durch Beschluß Aufgaben an einzelne Mitglieder delegieren und legt dazu ggf. deren Aufgabenbereich und Bezeichnung fest. Die Betreffenden sind an die Weisungen des Vorstandes gebunden und allein ihm Rechenschaft schuldig. Die entsprechenden Mitglieder werden vom Vorstand ernannt, sie können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.
§ 12 Wahlen
Wahlen zum Vorstand finden geheim als Briefwahl statt.
Die Wahl wird von einem mindestens aus zwei Personen bestehenden Wahlausschuß durchgeführt, der vom Vorstand aus den Reihen der Mitglieder ernannt wird.
Wahlen sind so durchzuführen, daß die Frist zur Stimmabgabe vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beginnt und eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung endet. Der Aufruf zur Kandidatennominierung erfolgt mindestens vier Wochen vor Beginn der Stimmabgabe, der Zeitraum zur Kandidatennominierung endet spätestens zwei Wochen vor Beginn der Stimmabgabe.
Die Wahlunterlagen sind bis zur nächsten Mitgliederversammlung aufzubewahren, die Wahl und das vom Wahlausschuß festgestellte Wahlergebnis sind zu protokollieren und das Wahlergebnis auf der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§ 13 Abstimmungen
Abstimmungen finden grundsätzlich durch Handzeichen statt, geheime Abstimmung ist ausnahmslos die Wahl zum Vorstand. Abstimmergebnisse sind exakt nach Ja- und Nein-Stimmen sowie Enthaltungen im Protokoll aufzuzeichnen. Bei Abstimmungen aller Art bleiben Enthaltungen unberücksichtigt.
§ 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wozu eine 3/4-Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.
Der Verein muß durch den Vorstand aufgelöst werden, wenn Zahlungsunfähigkeit besteht.
Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen caritativen Zwecken zuzuführen, eine Rückvergütung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.