! Neues aus dem Verein und Amateurfunk !


Neues zu TKG- und EMVG-Beiträgen:
2. Änderungsverordnung zur Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) seit 8. Dezember 2007 in Kraft
(DTC 08/12/2007)
Seit dem 8. Dezember 2007 ist die “2. Änderungsverordnung zur Frequenzschutz-Beitragsverordnung” (BGBl. I. Seite 2776 ff.) in Kraft getreten. Offenbar auf dem berühmten “letzten Drücker”, denn die damit zur Beitragseinziehung gelangenden Beiträge nach TKG und EMVG für die Jahre 2003 und 2004 würden am Jahresende der Verjährung anheim fallen, d.h. die Beiträge für 2003.
 
Wegen der der BNetzA drohenden Verjährung konnte man damit rechnen, dass die BNetzA die entsprechenden Beitragsbescheide auf Basis dieser neuen Änderungsverordnung alsbald versenden wird. Das ist auch inzwischen geschehen, nur einige wenige Tage nach Inkraftreten der neuen Änderungsverordnung...
 
Wir erinnern uns: Die BNetzA hatte im September 2007 die Beitragsbescheide für die Jahre 2003 und 2004 aufgehoben, allerdings nur die Bescheide, die keine Bestandskraft erlangt hatte. D.h. die von all denen, die Widersprüche dazu eingereicht hatten. Wer keinen Widerspruch eingereicht hat, der hat bereits gezahlt, und zwar zuviel; er erhält nun keinen neuen Bescheid für die Jahre 2003 und 2004.
 
Somit ist diese 2. Änderungsverordnung nichts anderes, als eine Art “lex specialis”, da sie, abgesehen von kosmetischen Wortänderungen in der FSBeitrV, konkret auf die offenen Beiträge der Widerspruchsführer gegen die ursprünglichen Bescheide für 2003 und 2004 abzielt. Diese Annahme wird auch dadurch erhärtet, dass offenbar nicht zugleich auch die Beiträge für 2005 erhoben werden sollen, obwohl bemerkenswerterweise deren Höhe in der 1. Änderungsverordnung zur FSBeitrV ja bereits festgesetzt wurden.
 
Mehr als hinsehenswert ist aber ein mit der Änderungsverordnung neu hinzugekommender Teil, der es de facto in das Belieben der Ministerien / Behörden stellt, “...bei besonderem öffentlichen Interesse...” Beitragsbefreiung zu gewähren. Was wohl heißt, dass es im Zweifel in das Belieben der Behörde gestellt ist, ob die festgesetzten Beitrage, übrigens auch die für zukünftige Jahre, im Einzelfall oder auch für eine gesamte Benutzergruppe, erhoben werden. Trotz Festsetzung. Ob also jemand zahlen muß, ist so nicht mehr vorhersehbar, frei nach der Devise: “Erst mal ja, eventuell aber doch nicht!”...
 
Eine erste Prüfung der sich durch die neue Änderungsverordnung ergebenden Lage durch Fachleute hat ergeben, dass eine ausgesprochen hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass auf dieser Grundlage für 2003 und 2004 neu erlassende Beitragsbescheide massiv anfechtbar sind, also Widersprüche wohl Aussicht auf Erfolg haben dürften. Die Behörde wird davon ausgehen müssen, dass es zu den Bescheiden eine hohe Anzahl von Widersprüchen bzw. Klagen einkommen dürfte.
 
Es ist dies nun der zweite, sehr wahrscheinlich ebenso untaugliche Versuch der Behörde, besagte Beitrage für 2003 und 2004 einzuziehen. Man kann nicht gerade sagen, dass dies in den letzten fast 10 Jahren dazu geführt häte, dass diejenigen, die – berechtigterweise – Widerspruch eingelegt hatten, bezahlen hätten müssen. Aber nun denn, frei nach dem Spruch einer beliebten Silvestersendung: “Same procedure as every year!”...
 
Bemerkenswert erscheint die Verbissenheit der Behörde, nach Scheitern vor Gericht nun dennoch unbedingt im Nachhinein noch an die Beiträge für 2003 und 2004 kommen zu wollen. Wahrscheinlich hätte man die der Vorjahre auch noch gerne mit einziehen wollen, wäre da nicht die Verjährungsfrist. Auch wenn so ein Verwaltungshandeln rechtlich möglich ist: Sowas macht man nicht! Jedenfalls wird derartiges Handeln nicht gerade dazu führen, das Ansehen der Behörde zu steigern... Gezwungen, so wie nun zu handeln, das ist die Behörde an sich nicht gewesen. Mit einem Bild aus dem Sport: Die Behörde zeigt sich mit allem Nachdruck, dass sie ein ausgesprochen schlechter Verlierer ist!
 
Der DTC wird dem wohl anstehenden Versand der besagten Bescheide und deren Inhalt die größtmögliche Aufmerksamkeit widmen und seine Mitglieder, ganz besonders die, die Bescheide erhalten, auf dem aktuellsten Informationsstand halten.
 
Martin Hengemühle
DL5QE
1. Vorsitzender des DTC e.V.


BNetzA hebt TKG- und EMVG-Bescheide 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 auf, soweit gegen diese Widerspruch eingelegt wurde – Zahlungen werden erstattet
(DTC 12/09/2007)
In der ersten Septemberwoche 2007 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) damit begonnen, den Widersprüchen sämtlicher Widerspruchsführer durch Aufhebung der TKG- und EMVG-Beitragsbescheide für die Jahre 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 stattzugeben.
 
Das zuständige OVG Nordrhein-Westfalen in Münster hatte mit Beschlußfassung vom 28. Februar 2007 den Antrag der BNetzA auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln vom März 2006, das widersprochende Frequenznutzungsbeitragsbescheide, kurz TKG-Beitragsbescheide genannt, der Jahre 2000, 2001 und 2002 aufgehoben hatte, unanfechtbar abgelehnt. Damit war das Urteil des VG Köln rechtskräftig geworden.
 
Der BNetzA blieb somit zunächst für die Jahre 2000, 2001 und 2002 keine Wahl, als sämtlichen seinerzeit eingegangenen Widersprüchen von Funkamateuren durch Aufhebung dieser TKG-Beitragsbescheide abzuhelfen. Die BNetzA zog zugleich die geplante Berufung hinsichtlich der EMVG-Beitragsbescheide zurück, da sie aussichtlos erschien. Damit waren die TKG- und die EMVG-Beitragsbescheide, für die ein Widerspruch bei der BNetzA eingegangen war, aufzuheben.
 
Die TKG- und EMVG-Beitragsbescheide für die Jahre 2003 und 2004, mit vergleichbar gravierenden rechtswidrigen Mängeln behaftet wie die Bescheide der Vorjahre, waren bisher nicht Gegenstand von Gerichtsverfahren. Gleichwohl hat es nun die BNetzA vorgezogen, kein weiteres Verfahren vor den Verwaltungsgerichten riskieren zu wollen, da kaum Aussicht auf Erfolg zugunsten der BNetzA zu erwarten wäre. Die BNetzA hat nun so allen Widersprüchen zu den TKG- und EMVG-Beitragsbescheiden der Jahre 2003 und 2004 entsprochen und diese Bescheide aufgehoben.
 
Mit der Aufhebung der Bescheide erfolgen nun Rückzahlungen aller auf diese Bescheide hin geleisteten Zahlungen, in der Regel teilweise weit über 100 € pro Widerspruchsführer.
 
Frage:
Wer hat Anspruch auf diese Rückzahlungen?
 
Antwort:
Nur diejenigen, die Widerspruch gegen die Bescheide eingelegt hatten. Alle nicht-widersprochenden Bescheide haben bereits seit langem Bestand, können also nun nicht im Nachhinein angefochten werden. Kurz und einfach: Kein Widerspruch => kein Aufhebungsbescheid => keine Rückzahlung...
 
Der DTC hatte stets die Auffassung vertreten, die Beschiede seien rechtswidrig. Eine Auffassung, die durch die Gerichtsentscheide bestätigt wurde. Die BNetzA hat die Rechtswege bezüglich der Widersprüche zu ihren TKG- und EMVG-Beitragsbescheiden weitestmöglich ausgeschöpft – ohne Erfolg. Kläger, soweit es Funkamateure sind, sind unter den DTC-Mitgliedern zu finden, wie auch ein Großteil der Widersprüche von DTC-Mitgliedern eingelegt wurde.
 
Aus Sicht des DTC ist absolut nicht nachvollziehbar, was andere AFu-Verbände in Deutschland veranlaßt haben könnte, ihren Mitgliedern die Einlegung von Widersprüchen gegen diese Bescheide nicht nahezulegen – was diese Mitglieder mit immerhin um weit mehr als 100 € an Kosten durch nicht notwendige Zahlungen belastet hat. Allein die Tatsache, daß so gut wie alle anderen Senderbetreiber außerhalb des Amateurfunks sofort Widerspruch eingelegt hatten, hätte da doch wohl genügend Hinweis sein sollen, oder?
 
Martin Hengemühle
DL5QE
1. Vorsitzender des DTC e.V.


Frequenznutzungsbeitragsbescheide 2000, 2001 und 2002 nichtig
(DTC 28/02/2007)
Das zuständige OVG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschlußfassung vom 28. Februar 2007 den Antrag der BNetzA auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln vom 11. März 2006, das widersprochende Frequenznutzungsbeitragsbescheide der Jahre 2000-2002 aufgehoben hatte, unanfechtbar abgelehnt.
 
Damit ist das Urteil des VG Köln rechtskräftig.
 
Das VG Köln hatte in seiner Urteilsbegründung angeführt, daß u.a. die Nachvollziehbarkeit der Berechnung der Beiträge durch die BNetzA nicht gegeben sei. Insbesondere habe die Behörde nicht darlegen können, daß nur verordnungsgemäße Aufwendungen bei der Beitragsberechnung zugrunde gelegt worden seien. Besonders der sehr hohe, erhebliche Anteil eingerechneter Gemeinkosten (so z.B. Kosten für Gebäudeunterhaltung und Personalverwaltung) sei nicht nachvollziehbar. Schon diese, nennt man sie mal so, "Ungereimtheiten" bei der Beitragsberechnung allein waren dem VG Köln bereits gravierend genug, die im Widerspruchsverfahren befindlichen Beitragsbescheide zu den Frequenznutzungsgebühren 2000, 2001 und 2002 aufzuheben.
 
Die jetzige Beschlußfassung des OVG NRW bestätigt die Korrektheit des Urteils des VG Köln. Das OVG NRW geht in seiner Beschlußbegründung nochmals kritisch auf die völlig unzureichend und nicht nachvollziehbare Beitragskalkulationen der Behörde ein und stellt u.a. fest: (Zitat) "...Die Überprüfung der Beitragskalkulation [...] geht nicht über den Schwierigkeitsgrad abgaberechtlicher Verfahren hinaus. ..." (Ende Zitat). Allein hier schwingt deutlich mit, daß das OVG NRW nicht nur Kritik an der Kalkulation an sich, sondern offenbar auch an den Kalkulationsfähigkeiten der Behörde übt. Dies ist eine Art "Armutszeugnis" für die Behörde...
 
In der seinerzeitigen Urteilsbegründung des VG Köln war bereits festgestellt worden, daß die Beitragsfestsetzugen für die Jahre 2000, 2001 und 2002 rechtswidrig seien, da (Zitat) "...die gemäß § 3 Abs. 3 FBeitrV errechneten Beiträge nicht zutreffend ermittelt worden sind." (Ende Zitat). Weiter stellte das VG Köln fest: (Zitat) "...Der Verordnungsgeber hat den Aufwand [...] nicht korrekt angesetzt, so dass sowohl die Berechnung der Jahresbeiträge [...] als auch die Mittelwertbildung im Sinne des § 3 Abs. 2 FBeitrV fehlerhaft erfolgt ist." (Ende Zitat)
 
Welche Folgen sind aus diesem Urteil i.V. mit dem Beschluß des OVG NRW nun abzuleiten?
 
Erste Folge ist, daß zunächst einmal die Kläger ihre Beitragbescheide aufgehoben bekommen haben. Allerdings sind nun auch alle Widersprüche gegen die Bescheide im Sinne des Urteils durch die Behörde zu bescheiden, d.h. dies betrifft alle diejenigen Funkamateure, die entgegen dem Rat mancher Verbände Widerspruch eingelegt hatten. Diese Widerspruchsführer schulden den Klägern in dem vorgenannten Verfahren insofern Dank.
 
Weiter dürften die Beiträge für 2003 und 2004 vor dem Hintergrund der gleichen Art der Berechnung ebenfalls unter dem Rechtswidrigkeitsvorbehalts i.S. des Urteils stehen, denn die Berechnungsansätze der Behörde haben sich nicht nachhaltig geändert. Wie auch? Die Behörde war von ihrer rechtswidrigen Rechtsauffassung ja fest überzeugt... Also, man darf gespannt sein, ob die Behörde für die Bescheide aus diesen Jahren ein weiteres Verfahren vor den Verwaltungsgerichten riskieren möchte.
 
Der DTC hat in Zusammenhang mit diesen Bescheiden stets die Auffassung vertreten, sie seien rechtswidrig. Eine Auffassung, die durch die Gerichte nun bestätigt wurde. Der DTC begrüßt ausdrücklich, die Kläger, soweit es Funkamateure sind, unter seinen Mitgliedern zu wissen.
Martin Hengemühle
DL5QE
1. Vorsitzender des DTC e.V.


Ergebnis der Wahlen zum DTC-Vorstand
(DTC 01/02/2007)
Die Wahlen zum DTC-Vorstand, durchgeführt per Briefwahl im Dezember 2006, wurde durch offizielle Auszählung der eingegangenen Stimmzettel durch den Wahlausschuß, bestehend aus dem Wahlleiter Frank Schmitte, DL1YDL und dem stellv. Wahlleiter Klaus Höfinghoff, DL8DW, am 1. Februar 2007 wie folgt festgestellt:
 
1. Vorsitzender: Martin Hengemühle, DL5QE
Ja-Stimmen: 96,8 %, Nein-Stimmen: 3,2 %, Enthaltungen: 0 %
 
2. Vorsitzender: Raimund Misch, DG9YFB
Ja-Stimmen: 90,3 %, Nein-Stimmen: 6,5 %, Enthaltungen: 3,2 %
 
Sekretär und Kassierer: Thomas König, DG6YFY
Ja-Stimmen: 93,4 %, Nein-Stimmen: 3,2 %, Enthaltungen: 3,2 %
 
Beisitzer: kein Kandidat, der Posten des Beisitzers bleibt somit z.Z unbesetzt
 
Die Wahlbeteiligung lag bei 52,3 % der stimmberechtigten Mitglieder.
 
3 Stimmzettel mußten vom Wahlausschuß für ungültig erklärt werden, da sie bedauerlicherweise wahlbedingungswidrig mit Zusätzen (schriftliche bzw. DTC-Mitgliederstempel mit Nummer) versehen waren.
 
Damit ist der bisher amtierende DTC-Vorstand wiedergewählt.
Martin Hengemühle
DL5QE
1. Vorsitzender des DTC e.V.


Aktuelle Ergänzung und Präzisierung vom 08.09.2006 zur DTC-Information zur "Ersten Änderungsverordnung zur AFuV" (Bezug: der Beitrag weiter unten) vom 01.09.2006
hier speziell:
Zur Erfordernis der Abgabe einer "Anzeige" des Betriebs auf 50 MHz

(DTC 08/09/2006)
Zur Frage "Ist denn nun eine Anzeige der Betriebsaufnahme auf 50 MHz erforderlich?", d.h. ob zur Zeit eine Anzeigepflicht bestünde, haben den DTC binnen kürzester Zeit eine große Anzahl von Emails mit Bitte um weitere Informationen erreicht. Wegen des großen Interesses erfolgt die Beantwortung nun an dieser Stelle:
 
Fast alle Emails zu dieser Frage gaben als Bezug den Deutschlandrundspruch Nr. 36 des DARC an, in dem es zur vermeintlichen "Anzeigepflicht" heißt:
 
[... Fuer den 50-MHz-Funkbetrieb ist nach der geaenderten Amateurfunkverordnung eine formlose Meldung des festen Standortes der Amateurfunkstelle mit Name, Vorname, Adresse sowie Telefonnummer des Rufzeicheninhabers erforderlich. Die Bundesnetzagentur stellt dazu unter http://tinyurl.com/qluwu ein Formblatt zur Verfuegung, das nach fernmuendlicher Aussage der Behoerde an die Aussenstelle Muelheim zu senden ist. Nach Ruecksprache mit der Bundesnetzagentur ist eine erneute Betriebsanzeige der Inhaber der bisherigen Sonderzuteilungen nicht mehr erforderlich. Die geaenderte Amateurfunkverordnung weist den Frequenzbereich 50,08-51,0 MHz mit einer Leistung von 25 W ERP in den Sendearten CW und SSB (A1A/J3E) der Zeugnisklasse A auf sekundaerer Basis zu. Die Bedingungen gleichen den vormaligen Sonderzuteilungen, wie sie in der Amtsblattmitteilung 311/2005 veroeffentlicht wurden. Letztere ist am 21. Dezember 2005 erschienen und auf den Internetseiten des DARC unter Gesetze und Verordnungen nachzulesen. Die Bundesnetzagentur hat die Veroeffentlichung allgemeiner Auflagen fuer die Nutzung des Frequenzbereiches mit dem Amtsblatt, dass am 13. September erscheinen soll, angekuendigt. Bis dahin ist aber die Anlage 1 zur Amtsblattmitteilung 311/2005 sinngemaess anzuwenden. Eine Anzeige der gemeldeten festen Standorte fuer Amateurfunkstellen ist in diesen Nutzungsbedingungen auf der ersten Seite im letzten Absatz erwaehnt und gilt daher auch weiter sinngemaess im Rahmen der allgemeinen Freigabe fuer die Zeugnisklasse-A-Inhaber. ...]
 
Auf vorstehenden Text bezogen sei hier im weiteren Stellung bezogen:
 
Zunächst sei hier darauf hingewiesen, dass, anders als in vorstehendem Text des DARC-Rundspruchs festgestellt, in Deutschland Frequenzen bzw. Frequenzbereiche nach wie vor und ausschließlich per Frequenzbereichs-Zuweisungsplan-Verordnung zugewiesen bzw. zugeteilt werden, die AFuV regelt die Nutzung der zugewiesenen Frequenzbereiche, weist / teilt diese aber nicht zu...
 
Da sich der Text der der Änderungsverordnung nicht geändert hat(!), ist dort auch nach wie vor keine Textpassage aufgetaucht, in der irgendetwas wie "formlose Meldung" von "Standort der Amateurfunkstelle", "Name", "Vorname", "Adresse" "Telefonnummer des Rufzeicheninhabers" stünde. Dass die BNetzA, wie richtig im vorstehenden Zitat aus dem DARC-Rundspruch steht, ein " vorläufiges" Formblatt zu einer Art "Meldung des 50-MHz-Betriebs" ins Internet gestellt hat, bedeutet ganz und gar nicht, dass man davon Gebrauch machen muss, schon allein deshalb nicht, weil es in der geändeten AFuV keine Rechtsgrundlage dazu gibt, denn, dort steht nichts, aber auch gar nichts über irgendwelche abzugebenden Meldungen oder Anzeigen drin!
 
Auch die nach geänderter AFuV "sinngemäß" zu berücksichtigende Amtblattmitteilung 311/2005 sieht - auch hier wurde der Text ja nicht zwischenzeitlich geändert(!) - keinerlei Meldungsverpflichtung vor, auch nicht in der nun im oben zitierten DARC-Rundspruch genannten Textpassage. Diese lautet nämlich:
 
[... Während des Sendebetriebes muss der Inhaber einer Sonderzuteilung beziehungsweise die Klubstation mit Sonderzuteilung jederzeit unter der gemeldeten Rufnummer telefonisch erreichbar sein. Im Rahmen der Sonderzuteilung dürfen Amateurfunkstellen nur am gemeldeten festen Standort betrieben werden. ...]
 
Geht man, wie im oben zitierten DARC-Rundspruch, von einer "allgemeinen Freigabe" des 50-MHz-Bereiches aus, kann es sich aus rechtssystemmatischen Gründen nicht mehr um "Sonderzuteilungen" handeln. Der vorstehende Amtsblattstext bezieht sich aber massiv ausschließlich auf den Begriff "Sonderzuteilung", ja dieses Wort rahmt den Absatz geradezu ein. Auch bei "sinngemäßer" Auslegung des Textes ist aus diesem Text eine "Anzeigepflicht", damals wie heute, nicht herleitbar. Sieht man sich nun das Wort "melden" an, und hier insbesondere das, was denn seinerzeit gemeldet werden mußte, so sind dies Telefonnummer und Standort. Versucht man nun, dies auf den Fall einer "allgemeinen Freigabe" nun "sinnvoll" zu anzuwenden, gelangt man zu nachfolgenden Schlüssen:
 
"Meldung des Standorts":
Seinerzeit war das im Rahmen der sogenannten Sonderzuteilungen sinnvoll, denn nicht an jedem Standort einer festen Amateurfunkstelle, sondern nur an den wenigen mit positiv beschiedenem Antrag durfte ja 50 MHz genutzt werden. Gilt nun aber eine "allgemeine Freigabe", dann bedarf es so einer Standortmeldung überhaupt gar nicht, denn die festen Standorte aller Amateurfunkstellen, hier insbesondere die der Inhaber der Klasse A, sind der BNetzA ja sowieso bekannt und potentiell darf ja von jedem dieser bekannten festen Standorte 50-MHz-Betrieb gemacht werden, ja diese Standorte sind sogar auf dem Server der BNetzA (dortige Rufzeichenabfrage) jederman zugänglich. Einzig für den Fall, dass es denn doch keine "allgemeine Freigabe", sondern weiterhin eine Sonderzuteilung wäre, machte so eine zusätzliche Standortmeldung Sinn, aber davon geht oben zitierter DARC-Rundspruch ja genau eben nicht aus.
 
"Meldung der Telefonnummer":
Auch diese machte seinerzeit Sinn, da es sich ja um Sonderzuteilungen handelte. Bei einer angenommenen "allgemeinen Freigabe" kann das aber nicht verlangt werden, denn dann würde das ja analog und aus rechtssystemmatischen Gründen ebenfalls für all die anderen Amateurfunkbereiche gelten müssen, die ja auch "allgemein freigeben" sind. Also auch hier gilt: Einzig für den Fall, dass es denn doch keine "allgemeine Freigabe", sondern weiterhin eine Sonderzuteilung wäre, machte so eine zusätzliche Standortmeldung Sinn, aber davon geht oben zitierter DARC-Rundspruch ja genau eben nicht aus.
 
Insgesamt folgt damit also, dass besagter Textabschnitt der Amtblattmitteilung im Falle einer "allgemeinen Freigabe" nicht sinvoll anwendbar ist. also auch aus der besagten Amtblattmitteilung insofern derzeit keine zwingende Meldeverpflichtung hergeleitet werden kann.
 
Zusammengefaßt: Eine Meldeverpflichtung läßt sich derzeit weder aus der geänderten AFuV noch aus einer in deren Rahmen "sinnvollen" Applizierung der Amtblattmitteilung 311/2005 rechtsbestimmt herleiten.
 
Auch in der nun in der geänderten AFuV angekündigten "Amtblattregelung" läßt sich eine wie auch immer geartete Meldeverpflichtung nicht im Nachhinein einschränkenderweise festlegen - gleichwohl geht der DTC aber davon aus, dass die BNetzA das dennoch versuchen wird, zu tun. Allerdings dürfte hierzu jegliche Rechtsgrundlage fehlen, zumal aus grundsätzlichen Erwägungen ganz erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die durch die geänderte AFuV vorgesehene "Übertragung" der Regelung der Nutzung allgemein freigegebener Frequenzbereiche von AFuV auf das Amtsblatt der BNetzA überhaupt möglich ist. Selbst beim Ministerium bestehen hier nach unseren Informationen ganz erhebliche Zweifel diesbezüglich!
 
Soweit die von vielen Email-Zuschriften gewünschte Erläuterung.
 
Der DTC sieht nach wie vor die gesamte 50-MHz-Regelung als überaus handwerklich seitens des Verordnungsgebers schlecht gemacht an und kann auch vorerst weiterhin nicht empfehlen, auf diesem Frequenzbereich "einfach so" loszulegen, einerlei, ob mit irgendeiner derzeit nicht verpflichtend abzugebenden "Anzeige" oder "Meldung", oder ohne. Denn, es ist überhaupt nicht sicher geklärt, ob die 50-MHz-Nutzung denn nun eine "allgemeine Freigabe" ist, oder noch immer eine "Sonderzuteilung". Ob da der zu erwartende Amtsblattstext Klarheit bringen wird? Wir werden es sehen!
Martin Hengemühle
DL5QE
1. Vorsitzender des DTC e.V.


Erste Änderungsverordnung zur AFuV ab 01.09.2006 inkraft
hierzu nachfolgend: Wesentliche Änderungen
hierzu nachfolgend: Kommentar und Hinweise des DTCs

(DTC 01/09/2006)
Im Bundesgesetzblatt I, Nr. 41, Seite 2070-2073, vom 31. August 2006, ist die "Erste Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung" veröffentlicht worden und tritt damit am 01.09.2006 inkraft.
 
Wesentliche Änderung zur bisherigen AFuV:
 
1. DO-Lizenzen erhalten KW-Zugang
 
Die DO-Lizenzinhaber erhalten Zugang zur KW, und zwar zu den Bändern 160, 80, 15 und 10 m. Erlaubt sind maximal 100 W PEP Output, außer in den Bereichen, in denen auch der Klasse A niedrigerer Output auferlegt ist, d.h. im 160-m- Band. Zugleich ist den DO-Lizenzinhabern, abweichend von der bisherigen maximal-10-W-EIRP-Regelung, auf 144 MHz und 430 MHz ein maximaler Output von 75 W PEP erlaubt.
 
2. Erweiterung des 40-m-Bandes um den Bereich 7100 - 7200 kHz
 
Der Klasse A ist diese Erweiterung, im Vorgriff auf die ITU-Regelung, mit maximal 250 W Output als sekundärer Frequenzbereich erlaubt.
 
3. Ankündigung der Genehmigung des 50-MHz-Betriebs
 
Ins Auge gefaßt ist wohl die Öffnung des 50-MHz-Bereichs für alle Inhaber der Klasse A, allerdings ist dieses noch nicht so expressis verbis eindeutig geregelt worden: Bis zur Veröffentlichung einer solchen Regel (vgl. Artikel 1, Ziffer 6 b der Änderungsverordnung, wo dies unzweideutig verlangt wird), gelten zunächst die bisherigen Regelungen (Amtsblattmitteilung 311/2005: Sondergenehmigung erforderlich) fort, so sagt der Text der Änderungsverordnung.
 
Kommentar des DTCs zu Vorstehendem:
 
Der DTC begrüßt, dass Amateurfunkprüfungen weiterhin exklusiv bei der Behörde verblieben sind, was auch für die optionale Morseprüfung gilt. Der DTC wird darüberhinaus weiterhin massiv die Auffassung vertreten, dass eine Übertragung des Prüfungswesens auf Amateurfunkverbände aus Gründen letztlich des Interessenkonflikts in Bezug auf Einnahmen durch Mitgliedergewinnung nicht befürwortet werden darf, d.h. es kann ja wohl nicht angehen, dass der die Prüfung abnehmende Verband ein wesentliches Interesse daran hat, dass der zu prüfende Kandidat die Prüfung auch möglichst besteht.
 
Kritisch bewertet der DTC aber die Leistungsfestlegung für den KW-Zugang der DO-Lizenz-Inhaber. Einerseits wurde seitens einiger Stellungnahmen von Amateurfunkverbänden zuvor massiv argumentiert, man müsse die maximale Leistung auf 100 Watt festlegen, da man durch die "marktüblichen Geräte" daran quasi "gebunden" sei, andererseits hat man anscheinend keine Bedenken, dann dieses im 100 / 75 / 10 W abgestuften 160-m-Bereich zu empfehlen. Mal abgesehen davon, dass jeder Funkamateur, egal welcher Klasse, seine Sendeleistung ungeachtet dessen, was seine Geräte könnten, nach den örtlichen Gegebenheiten (z.B. BEMFV-Bedingungen) einzustellen hat, hatte man seitens besagter Verbände offenbar zuvor keine Schwierigkeiten damit, dass DO-Lizenz-Inhaber die Obergrenze von 10 W EIRP einzuhalten hatten, für die es ja auch keine "passenden" Geräte gibt. Vor dem Hintergrund der jetzigen, massiven Leistungserhöhung für die DO-Lizenzklasse sieht der DTC diese Klasse nicht mehr als "echte" Einsteiger-Klasse, denn die nunmehr eingeräumten Bedingungen lassen bereits Amateurfunkbetrieb zu, der sich in den zugewiesenen Bereichen für die Klasse E kaum von dem der Klasse A unterscheidet, d.h. es dürfte nun noch viel weniger Interesse bei den "Einsteigern" bestehen, auf die höhere Lizenzklasse A umzusteigen. Diese unsere Einschätzung wird auch und nicht zuletzt dadurch gestützt, dass Einsteiger- Lizenz-Klassen des Auslandes mit wesentlich weniger Genehmigungsumfang ausgestattet sind. Offenbar sind ausländische Einsteiger sehr viel fähiger als deutsche Einsteiger, insbesondere was das Einstellen der Ausgangsleistung ihrer Geräte angeht, oder?!
 
Gravierend ist in der jetzigen Änderungsverordnung aber ein eklatanter Widerspruch im Inhalt der Verordnung selbst, der aufgrund seiner Erheblichkeit die Verordnung an sich schon nichtig machen könnte: Der Verordnungsgeber selbst sieht in Artikel 1, Ziffer 2, die offensichtliche Notwendigkeit, nicht zuletzt eben genau wegen des erheblich erweiterten Berechtigungsumfanges, den Prüfungsumfang für die DO-Lizenz um wesentliche, bisher nicht geprüfte Inhalte zu erweitern. Das heißt doch wohl nichts anderes, als dass die nun "einfach so" Begünstigten eben genau diese Kenntnisse nicht haben. Folglich wird es ab April 2007 wohl zwei Arten von DO-Lizenz-Inhabern geben: die neuen mit entsprechenden Kenntnissen, und die alten ohne. Mit welcher Rechtfertigung will man denn von den "neuen" DOs mehr verlangen, als von den "alten" DOs, bei gleichem Berechtigungsumfang?! Mehr als merkwürdig. Oder müssen die "alten" DOs noch eine Zusatzprüfung machen? So wie es aussieht, nein, ist nicht vorgesehen... Im Gegenteil: Zieht man die Begründung zu dieser Änderungsverordnung heran, findet man dort die merkwürdige Aussage, dass die jetzigen DO-Lizenz-Inhaber ihre Wissenslücken schon selbst aufzufüllen hätten...! Huch, und den zukünftigen DOs kann man nicht mehr so trauen, die "können" das nicht auch quasi "autodidaktisch"? Was hat der Verordnungsgeber denn da für ein Menschenbild?
 
Dass die jetzige Änderungsverordnung offenbar - wie viele andere Verordnungen - anscheinend nicht zuletzt aufgrund des Druckes Dritter "übers Knie gebrochen" inkraft gesetzt worden ist, zeigt die "Regelung" hinsichtlich des 50-MHz- Bereichs. Dazu verlautet in der Verordnung:
 
"[...Bis zur Veröffentlichung allgemeiner Auflagen für die Nutzung des Frequenzbereichs gemäß Anlage 1 Buchstabe A Nr. 13 durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gelten die Bestimmungen der Amtsblattmitteilung Nr. 311/2005 der Bundesnetzagentur (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 24/2005 vom 21. Dezember 2005) sinngemäß weiter....]"
 
Besagte Amtsblattmitteilung 311/2005 verlangt unabdingbar, also insbesondere auch bei "sinngemäßer" Interpretation, das Vorliegen einer Sondergenehmigung. Aus der Textformulierung in der jetzigen Verordnung kann allenfalls herausgelesen werden, dass man den Frequenzzugang noch neu, d.h. ggf. anders regeln will, möglicherweise für alle, aber dass momentan eben noch nicht geleistet hat und darum alles "so wie bisher" gilt, also erst einmal weiterhin nur mit Sondergenehmigung. Wie die jetzige 50-MHz-Regelung nun faktisch zu verstehen ist, erschließt sich auch nicht aus der Begründung zur jetzigen Änderungsverordnung :
 
[... lfd. Nr. 13:
Nach mehr als 16 Jahren "Pilotprojekt" nunmehr vorgesehene allgemeine Freigabe des u. a. dem Amateurfunkdienst auf sekundärer Basis zugewiesenen Frequenzbereichs 50,08 - 51 MHz. Bisher waren die Frequenzzuteilungen als Sonderzuteilungen deklariert und zahlenmäßig begrenzt (zuletzt im Herbst 2005 erweitert von 3000 auf 4500). Bei allgemeiner Freigabe dieses Frequenzbereichs zur Nutzung durch Funkamateure, die die dafür festzulegenden Voraussetzungen erfüllen, ist etwa die doppelte Zahl der bisherigen Sonder-Frequenzzuteilungen zu erwarten (etwa um 10000). Es wird sicher gestellt, dass im Zusammenhang mit der Nutzung dieses Frequenzbereichs auch weiterhin die bisher bereits festgelegten Auflagen zu erfüllen sind. Die Bestimmungen der Amtsblattmitteilung der Bundesnetzagentur (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 24/2005 vom 21.12.2005) gelten vorläufig sinngemäß weiter. Damit sollte sicher gestellt sein, dass auch bei einer allgemeinen Freigabe des Frequenzbereichs für den Amateurfunkdienst in der Bundesrepublik Deutschland ein weitest gehender Schutz vor Störungen gewährleistet ist. ...]

 
Also doch eine zahlenmäßige Begrenzung? "Festzulegende Voraussetzungen" = noch nichts festgelegt, d.h. was für welche denn?
 
In der jetzigen Änderungverordnung stünde sicher etwas anderes an Text, wenn 50 MHz für alle Klasse-A-Inhaber sofort freigegeben wäre, denn das hätte man ja dann eben entsprechend so formuliert.
 
Eine "gewagte" Interpretation, nämlich dass der Bereich ab sofort für jeden Klasse-A-Inhaber freigegeben sei, ist auch nicht durch etwaige Mitteilungen der Behörde möglich, denn die jetzige Änderungsverordnung verlangt zwingend vorab die Veröffentlichung diesbezüglicher Zulassungsvoraussetzungen.
 
Diese ist bislang aber nicht erfolgt.
 
Es mutet schon etwas übereilt an, wenn oben zitierter Text in einer Verordnung auftaucht, aber dieser gilt und läßt sich einfach nicht so interpretieren, als stünde dort, der Betrieb sei für alle Klasse-1-Inhaber freigegeben. Es trotzdem so zu interpretieren, ist nicht nur gewagt, sondern verleitet zu ordnungswidrigem Handeln.
 
Der DTC jedenfalls kann niemandem empfehlen, die jetzige Vorschrift so zu interpretieren, dass man ab sofort ohne Sondergenehmigung auf 50 MHz Betrieb machen darf.
 
Die Behörde kann auch nicht "einfach so" interpretieren, denn auch sie ist an Gesetz und Verordnung zwingend gebunden. Es ist da übrigens auch mehr als bemerkenswert, feststellen zu müssen, dass die Begründung zu Änderungsverordnung erst nachträglich, nämlich nach deren Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt, erstellt, geändert und in der nun veröffentlichten Form erst am 01.09.2006, gegen 17 Uhr fertiggestellt wurde...
 
Das hat die Behörde aber nun nicht davon abgehalten, ein - ach wie lustig! - "Vorläufiges Meldeformblatt" zur "Meldung der Nutzung des Frequenzbereichs 50,08 - 51 MHz für Inhaber einer Amateurfunkzulassung der Klasse A" ins Internet zu stellen das hier heruntergeladen werden kann. Mit diesem "Vorläufigen Meldeformular" wird hiermit ein Anzeigeverfahren impliziert, das aus dem Text der jetzigen Änderungsverordnung als auch dessen Begründung so nicht abgeleitet werden kann, also vorerst ohne jede Rechtsgrundlage ist, und damit nichtig.
 
Ebenfalls kann dieses neue Anzeigeverfahren auch nicht - entgegen der Behauptung in einer entsprechenden Mitteilung auf der WebSite des DARC, dass es denn dort im Text genannt sei - aus der Amtsblattmitteilung 311/2005 abgeleitet werden: In dem Text dieser Amtsblattverfügung steht weder das Wort "Anzeige", noch "anzeigen", noch "anzuzeigen"...! Ebenso steht in der Änderungsverordnung absolut nichts davon, dass man für 50 Mhz-Betrieb nun ["...eine formlose Meldung des festen Standortes der Amateurfunkstelle mit Namen, Vornamen, Adresse sowie Telefonnummer des Rufzeicheninhabers..."] abzugeben habe. Behauptungen, dort stünde soetwas, sind überprüfbar und sollten schon stimmen!
 
Also auch demnach gibt es kein Anzeigeverfahren und darf es zur Zeit nicht geben, ein "vorläufiges" schon gar nicht.
 
Aus der Mitteilung 311/2005 sind allenfalls die Nutzungsbedingungen wie Leistung, Betriebsarten, Antennen usw. sinngemäß zu übernehmen, aber aus einem Antrag zu einer Sondergenehmigung läßt sich, wenn man annimmt, dass es keine Sondergenehmigungen mehr gebe, nicht sinngemäß ableiten, dass dann eine Art “Anzeige” erforderlich sei.
 
Ob man seitens der Behörde nun im Nachhinein durch noch zu schaffende allgemeine Auflagen ein Anzeigeverfahren einführen darf, wenn man in der Zwischenzeit dazu keine Rechtsgrundlage hatte, darf sehr bezweifelt werden. Zwar kann die Behörde aufgrund der Änderungsverordnung allgemeine Auflagen, wie dort für die Zukunft geplant, festlegen, aber eben nicht dann wieder nachträglich einschränkender als in der Zwischenzeit ohne (eben wegen fehlender Rechtsgrundlage) die zwingende Erfordernis einer Anzeigepflicht. Die Anzeigepflicht jetzt "einfach so" zu initiieren, das geht schon gar nicht.
 
Es fehlt dem DTC jedes Verständnis dafür, dass man all diese Unstimmigkeiten nicht gleich korrekt in der Änderungsverordnung formuliert hat.
 
Der DTC hätte es sehr begrüßt, wenn der Verordnungsgeber sich etwas mehr Zeit gelassen hätte, gerade auch bezüglich der 50-MHz-Regelung und des Prüfungumfangs für zukünftige DOs, um nicht, so wie jetzt, zu Formulierungen Zugriff nehmen zu müssen, die auf latenten Zeitmangel bei der Erstellung schließen lassen. Damit wäre allen Funkamateuren, aber auch der Behörde deutlich besser gedient gewesen.
 
   Text der 1. Verordnung zur Änderung der AFuV (PDF-File, 53 k)

 
   Text der Begründung zur Änderungsverordnung (PDF-File, 46 k)
Martin Hengemühle
DL5QE
1. Vorsitzender des DTC e.V.


NEU: DTC-Anstecknadel für Mitglieder erhältlich
(DTC 17/08/2006)
Der DTC hat ab, sofort verfügbar, für alle interessierten Mitglieder eine DTC-Anstecknadel geschaffen.
Sie zeigt das Emblem unseres Vereins in runder Form, sowie die Morsezeichen "CW",
Trägermaterial und Nadel sind aus poliertem Messing, das Emblem hat einen Durchmesser von etwas mehr als einem Zentimeter.
Jedes Mitglied kann die DTC-Anstecknadel beim Sekretär, Thomas König, DG6YFY, oder beim 1. Vorsitzenden, Martin Hengemühle, DL5QE, anfordern, die DTC-Anstecknadel wird nur an Mitglieder des DTC abgegeben.
Dank der großzügigen Spende von Otto A. Wiesner, DJ5QK, für die der DTC-Vorstand dankt, ist der Verein in der Lage, den Versand lediglich unter Berechnung der Versandkosten - 3,00 € innerhalb Deutschlands, Ausland 5,00 € - abzuwickeln.
HINWEIS: Spezielle Versandkosten für mehrere Nadeln oder für Luftpostversand ins Ausland bitte vorab erfragen, entweder beim Sekretär oder beim 1. Vorsitzenden.
Martin Hengemühle
DL5QE
1. Vorsitzender des DTC e.V.


VG Köln hält EMV-Beitragbescheide für rechtswidrig
(DTC 11/08/2006)
Nachdem das VG Köln bereits vor einiger Zeit (siehe weiter unten auf dieser Seite) Verfahren wegen der TKG-Beitragsbescheide verhandelt hatte, waren am 11. August 2006 die EMV-Beitragsbescheide Verhandlungsgegenstand.
Auch bei diesen Bescheiden hat der DTC immer die Auffassung vertreten, dass diese Bescheide nichtig seien. Dieser Auffassung waren zwei DTC-Mitglieder ebenfalls und reichten, neben anderen Klägern aus dem Nicht-Amateurfunk-Bereich Klage beim zuständigen VG Köln ein.
Nachfolgend die Presseerklärung der Rechtsanwalts Michael Riedel, DG2KAR, der der Verhandlung beiwohnte:

"VG Köln hält EMV-Beitragsbescheide für rechtswidrig

Die 11. Kammer des Verwaltungsgericht Köln hatte am 11. August 2006 über die Widersprüche von zwei Funkamateuren und einer Vielzahl anderer Betroffener gegen die EMV-Beitragsbescheide der Jahre 1999 bis 2002 zu entscheiden.

Während die Bundesnetzagentur ihre Bescheide für rechtmäßig hielt, vertraten die Kläger die Ansicht, dass die Bescheide gegen das Kostendeckungsprinzip, das Bestimmtheitsgebot, gegen das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit verstoßen würden.

In der mündlichen Verhandlung gab der Vorsitzende der 11. Kammer dem Vertreter der Bundesnetzagentur zu verstehen, dass das Gericht aus den vorgelegten Kostenaufstellungen nicht nachvollziehbar erkennen könne, was sich im Einzelnen hinter den Kostenpositionen verberge. Er wies darauf hin, dass der Verordnungsgeber an § 11 EMVG gebunden sei und der dort geforderte Zusammenhang nicht erkennbar werde.

Am Beispiel der Kostenposition für den Amateurfunkdienst rügte das Gericht die fehlende Ermächtigungsgrundlage und die Nachvollziehbarkeit für die Kostenpositionen der Gemeinkosten und Pauschalumlagen. Es dürften nur Kosten umgelegt werden, die mit einer bestimmten Tätigkeit in Zusammenhang stünden. Der Amtsermittlungsgrundsatz gebiete nicht, der einfachen Behauptung der Behörde, wonach diese an der Leistungserbringung beteiligt sei und ein mittelbarer Leistungsbezug bestünde, weiter nachzugehen.

Das Gericht nannte beispielhaft die von der Behörde einbezogenen Kosten der Präsidentin der Bundesnetzagentur. Angemerkt wurde auch, dass die von der Behörde vereinnahmten Gerichtskosten und Auslagen in keiner Kostenaufstellung auftauchen würden; auch sei kein plausibler Kostenschlüssel erkennbar.

Das Gericht führte weiter aus, dass die Behörde den Nachweis an der Leistungserbringung schuldig geblieben sei; auch könne es nicht angehen, dass die Bundesnetzagentur nach ihrem eigenen Vortrag in der Lage sei, genauere Kostenaufstellungen zu liefern, dies ihr aber zu aufwendig sei. Die Bundesnetzagentur sei nun mal kein Wirtschaftsunternehmen, sondern eine Behörde und an das Gesetz gebunden, bemerkte eine Berufsrichterin. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger stellten den Antrag auf Aufhebung der Bescheide.

Die Bundesnetzagentur stellte den Antrag die Klagen abzuweisen.

Die Entscheidung wird schriftlich zugestellt.

(Az. VG Köln 11 K 6433/04, 11 K 6448/04 u.a.)

Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Michael Riedel, Köln”

Hinzuzufügen ist, dass dieses jetzige Verfahren sich mit Bescheiden befaßt, die schon einige Zeit zurückliegen. Allerdings dürften die Bescheide, die auf die obengenannten Jahre folgten ebenfalls unter ähnlichen Mängeln leiden...

Martin Hengemühle
DL5QE
1. Vorsitzender des DTC e.V.


BNetzA stellt Revisonsantrag zum Urteil des Verwaltungsgerichts Köln
(DTC 13/04/2006)
Die Bundesnetzagentur BNetzA hat am 11.04.2006 gegen das Urteil des VG Köln (s. eine Nachricht weiter unten) Antrag auf Revision gestellt. Somit bleibt bis zu einer Entscheidung über die Annahme dieses Antrags dieses Urteil nicht-rechtskräftig.
Was auch immer die BNetzA zu dieser Handlung bewogen hat, darüber kann gerätselt werden, denn es ist nicht absehbar, daß die BNetzA zur Sache anderes als das bisherige Material vorlegen könnte.

Martin Hengemühle
DL5QE
1. Vorsitzender des DTC e.V.

TKG-Beitragsbescheide nach Urteil des Verwaltungsgerichts Köln aufgehoben
(DTC 20/03/2006)
Der DTC hatte bereits immer schon die Auffassung vertreten, daß die diversen TKG-Beitragsbescheide, allen Senderbetreibern, also auch Funkamateuren gegenüber erlassen, letztlich aus diversen massiven Gründen anfechtbar sind.
Seit es diese TKG-Beitragsbescheide gibt, hat der DTC begründete Zweifel gesehen und vertreten, was diese TKG-Beitragsbescheide dem Grunde, dem Inhalt und der Höhe nach betrifft.
Hier hat sich der DTC schon von Beginn an von manch anderen Amateurfunk-Verbänden signifikant unterschieden: Der DTC hat es nie für aussichtslos gehalten, besagte Bescheiden zu widersprechen bzw. letztlich auch Klage gegen sie einzureichen.
Schon gar nicht hat der DTC seinen Mitgliedern davon abgeraten, gegen ihre Bescheide vorzugehen – ganz im Gegensatz zu diversen Toleranz-Aufforderungen aus welchen nicht-nachvollziehbaren Gründen (wohl nach der Devise: “Bloß nicht die Behörde verärgern!”)auch immer anderswo.
Daß der DTC in seiner Einschätzung richtig lag und liegt, zeigt das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ( Az. VG Köln 11 K 6431/04 ) am 3. März 2006:
Mit diesem Urteil werden vom Gericht die TKG-Beitragsbescheide der Jahre 2000, 2001, und 2002 aufgehoben. Bereits in einem vorangegangenen, rechtskräftigen Urteil hatte das Gericht sämtliche TKG-Beitragsbescheide der Jahre davor aufgehoben.
Zwar ist das jetzige Urteil noch nicht rechtskräftig, jedoch sind der Begründung des Urteils einige interessante Feststellungen des Gerichts zu entnehmen. Sie seien nachfolgend zusammengefaßt angeführt:
Der Zugang des jetzigen Urteils erfolgte bei den Klägern um den 20.03.2006, d.h., wenn die Behörde keine weiteren Rechtsmittel einlegt, wird es nach Ablauf von 30 Tagen rechtskräftig.
Vor dem Verwaltungsgericht Köln hatte eine Vielzahl von Senderbetreibern geklagt, neben den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, Flugfunkbetreibern und einer Vielzahl weiterer kommerzieller Senderbetreiber auch zwei (!) Funkamateure. Wenn diese beiden Funkamateure natürlich vornehmlich in eigener Sache Klage erhoben hatten, so findet man sie unter unseren, des DTCs, Mitgliedern... Congrats!

Wie nun ist dieses Urteil zu interpretieren?

Der DTC-Vorstand, in Mitarbeit einiger weiterer Mitglieder, hatte bereits, seit es diese TKG-Bescheide gibt, die Summe sämtlicher TKG-Bescheidsgebühren mit den in den jeweiligen Jahresberichten der Behörde publizierten Salden für alle Aufwendungen der Behörde verglichen – und eine Relation diese beiden Posten gab schon allein hierauf beruhend Anlaß zu Zweifeln an der Höhe der geforderten Beiträge.
Das jetzige Urteil ist stützt diese unsere Auffassung, nämlich daß seitens der Behörde ein erheblicher, ungerechtfertigter Anteil an Behördenkosten ausschließlich auf die Senderbetreiber umgelegt worden sein könnte. Diese Problematik wird analog u.E. auch auf die ebenfalls zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Köln anstehende Klagen gegen die EMV-Bescheide aus den gleichen Jahren Gewicht haben.
Es offenbar so, daß die Behörde die an sich für die vorschriftenkonforme TGK-Beitragsberechnung notwendige umfassende präzise Kostendokumentation bis dato nicht geleistet hat.

Und die Zukunft bzgl. der TKG-Bescheide?

Gemäß Rechtsverordnung errechnet sich der TKG-Beitrag für ein bestimmtes Kalenderjahr aus den Mittelwerten aus vier Vorjahren der berechneten (!) Kosten für TKG-beitragsbezogene Aufwendungen der Behörde, umgelegt auf die Sendebetreiber nach deren verursachungsgemäß zuordnenbarem Anteil.

Da, vorbehaltlich der Rechtskräftigkeit des jetzigen Urteils, die behördlich festgesetzten Beiträge für die Jahre bis einschließlich 2002 nicht richtig berechnet sind, ergibt sich für bereits ergangene Folgebescheide ab 2003, daß diese allein schon wegen der nicht möglichen korrekten Mittelwertbildung (die dieser zugrunde liegenden Zahlen sind ja nicht richtig!), anfechtbar sind. D.h. das Urteil hat nicht unerhebliche Folgewirkungen.

Inwieweit die Behörde solche Bescheide korrigiert, inwieweit für die zurückliegenden jeweiligen Jahre ab 2003 im Nachhinein überhaupt eine vorschriftenkonforme Nachkalkulation / Neukalkulation geschehen wird oder kann, bleibt anzuwarten, ist aber vor dem Hintergrund der bei Gericht vorgelegten Kalkulationen nicht gerade wahrscheinlich: Es bedarf nämlich erst einmal einer sauberen, vorschriftskonformen Berechnung für vier aufeinander folgende Jahre, bevor es überhaupt TKG-Bescheide geben kann, die nicht sofort angefochten werden könnten.

Der DTC wird diese Vorgänge weiterhin beobachten und seine Mitglieder umfassend informieren, um nicht zuletzt bei unberechtigten Beitrags- und Gebührenforderungen auf dergleichen Mißstände hinzuweisen. Der DTC wird auch weiterhin die Auffassung vertreten, daß die Senderbetreiber, namentlich darunter auch die Funkamateure, nicht diejenigen sind, die massive Anteile an Gemeinkosten der Behörde “einfach so” mitzutragen hätten... Die Senderbetreiber sind keine “Melkkühe”!

Der DTC kann auch nicht erkennen, weshalb die Behörde nun, wie es einige Leute bereits durch kritische Anmerkungen zum Urteil unterstellt haben, auf “die Funkamateure sauer sein” sollte. Wie denn das? Das TKG-Beitragsaufkommen der Funkamateure ist, verglichen mit dem Rundfunk, Flugfunk und anderen, mehr als geringfügig. Die Kläger im jetzigen Verfahren, wohl auch die Behörde selbst, werden doch wohl sicherlich für den nunmehr vorliegenden gerichtlichen Hinweis und Fingerzeig dankbar sein, wie das mit den TKG-Beitragsberechnungen und -bescheiden eigentlich hätte laufen sollen und in Zukunft wird laufen müssen. Allen ist somit geholfen! Und, “sauer” könnte doch wohl eigentlich nur werden, wer vorsätzlich etwas falsch gemacht hätte und dann aufflöge...


Martin Hengemühle
DL5QE
1. Vorsitzender des DTC e.V.

Änderung des QTC-Sendeplans des DTC ab dem 01.11.2005
(DTC 01/11/2005)
Das Absinken der Grenzfrequenzen durch die Verringerung der solaren Aktivität hat eine Änderung des Sendeplans der QTC-Aussendungen des DTC notwendig gemacht, da derzeit gerade im Winter ausbreitungsbedingt Deutschland in den Abendstunden auf 40 m zumeist schon in der "Toten Zone" liegt.
Ab dem 1. November 2005 gilt für das wöchentliche Montags-Kurz-QTC des DTC:
Die bisherige 40-m-Aussendung entfällt.
Alle anderen QTC-Aussendungen bleiben unverändert.
Martin Hengemühle
DL5QE
1. Vorsitzender des DTC e.V.

Neufassung der AFuV am 18. Februar 2005 inkraft getreten
(DTC 18/02/2005)
Mit Veröffentlichung vom 18.02.2005 ist die Neufassung der Amateurfunkverordnung (AFuV) inkraft getreten, später als seitens des BMWA angekündigt und nach zähem Ringen um einen brauchbaren Verordnungsentwurf.
Anders als von manchen erwartet, hat es bestimmte Änderungen der Bestimmungen nicht gegeben. So ist eine wie auch immer gewünschte Erweiterung des 40-m-Bandes nicht erfolgt, die Nutzung des 50-MHz-Bereichs bedarf weiterhin entsprechender Sondergenehmigungen.
Neu / geändert ist (u.A.):
Das 160-m-Band darf nun bundesweit einheitlich wie folgt genutzt werden:
1810-1850 kHz mit 750 W PEP
1850-1890 kHz mit 75 W PEP
1890-2000 kHz mit 10 W PEP
Die Nutzung des Langwellenbereichs darf nun mit max. 1 W ERP geschehen, allerdings muß die Tatsache des Betriebs nun für jeden Standort der RegTP zuvor gemeldet werden.
Die bisherige Duldungsregelung der KW-Nutzung durch Inhaber der bisher so bezeichneten Klasse 2 ist nun eine ordentliche Regelung auf Basis dieser AFuV.
Die bisherigen Sonderregelungen für das 160-m-Band und die WARC-Bänder für die neuen Bundesländer entfallen ersatzlos.
Die Abnahme einer behördlichen CW-Prüfung ist gem. § 4 (4) der neuen AFuV geregelt, da weiterhin in den meisten Ländern für den Betrieb auf den KW-Bändern der Nachweis einer bestandenen Morseprüfung gefordert ist und so der Betrieb in einem Gastland für deutsche Funkamateure ohne dortiges Ablegen einer Morseprüfung möglich ist.
Diese Regelung, d.h. die optionale behördliche Morseprüfung, hatte der DTC gleich nach dem ersten Entwurf der AFuV beim BMWA vorgeschlagen und als Notwendigkeit im Hinblick auf Kompatibilität bei etwaigem Gastfunkbetrieb im Ausland verlangt. In § 19 (3) der neuen AFuV wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß außerhalb Deutschlands die in Deutschland geltende Gleichsetzung der bisherigen Klassen 1 und 2 zumeist nur dann für die Inhaber der bisherigen Klasse 2 gilt, wenn die bisherigen Klasse-2-Inhaber zusätzlich einen Bescheinigung gem. § 4 (4) der neuen AFuV, d.h. über eine bestandene behördliche Morseprüfung vorweisen können.
Die Gebühren für Prüfungen und andere Handlungen der RegTP haben sich drastisch erhöht.
Das wären also die wichtigsten Änderungen zu dem bisher geltendem Recht.
Grundsätzlich begrüßt der DTC, daß elementare, grundsätzliche Dinge wie z.B. das Prüfungswesen sowie das, was landläufig als "Lizenzvergabe" bezeichnet wird, auch weiterhin ausschließlich bei der RegTP verbleibt. Offenbar teilt der Verordnungsgeber die wohlbegründete Auffassung des DTC, daß derartige hoheitliche Aufgaben und Befugnisse sich nicht interessenkonfliktfrei an Amateurfunkverbände delegieren lassen.
Daß die Klassen nunmehr vollkommen voneinander abgerenzt sind und es keine Aufstockungsprüfungen zur höheren Klasse mehr gibt, ist nach Auffassung des DTC nicht primär der Behörde anzulasten, sondern entspringt der Zusammenfassung der bisherigen alten Klassen zu einer gemeinsamen Klasse, was wohl seitens einiger Amateurfunkverbände seinerzeit gefordert und durchgedrückt wurde, ohne daß je auf die unterschiedlichen Qualifikationen eingegangen worden wäre.
Weiter ist es aus Sicht des DTC nicht verwunderlich, daß die jetzige Klasse E (DO-Calls) seitens der Behörde nicht als Basis für ein abgestuftes Klassensystem mit Zusatzprüfungsmöglichkeit angesehen wird, denn wie sollte es anders sein: Man hat seinerzeit aus Amateurfunkverbandskreisen einen möglichst niedrigen Prüfungs-Level verlangt (und auch bekommen), indem für diese Klasse E nicht relevante Teile erst gar nicht geprüft werden, ein Level, der nicht nur u.E. nicht als Basis herangezogen werden kann, weil eine aufbauende Zusatzprüfung dem Inhalt und dem Umfang nach einer "normalen" Prüfung zur Klasse A gleichkäme.
Die Gestaltung bzgl. von "Störungen" durch Amateurfunkstellen ist nach Auffassung des DTC absolut unbefriedigend in der neuen AFuV geregelt. So ist nicht einmal eine Legaldefinition dessen gegeben, was man unter "Störungen" zu verstehen hat. Solange es eine solche Definition nicht gibt, ist das Ausfüllen dieses Begriffs ein rein und ausschließlich willkürlicher Akt, auf den keinerlei Anspruch oder Handeln basieren kann. Die internationale Nomenklatur kennt und definiert den Begriff "Schädliche Störungen" (vgl. ITU), was kurz gesagt einer Störung des Empfangs einer Funksendung durch Aussendungen einer anderen Funkanlage auf gleichem Nutzkanal mit Verlust von Teilen oder des Ganzen des Inhalts der gewünschten Aussendung entspricht. Das, was den meisten Funkamateuren noch als Begriff "Störende Beeinflussung" geläufig ist, ist das, was – wenn auch ohne die eigentlich wünschenswerte nachrangige Rechtsverordnung – per EMVG geregelt (?) sein sollte. In allen anderen Ländern um uns herum sind exakt diese Begrifflichkeiten präzise gesetzlich geregelt (wohl weil man dort die ITU-Definitionen in nationales Recht umsetzt, was in Deutschland nicht vollumfanglich geschieht), nur nicht bei uns, wo man anscheinend einem willkürlichen "Wischi-Waschi"-Begriff will, der dazu noch mangels erfolgter Legaldefinition in der Rechtsprechung zu Rückgriffen auf eine Defintion des Begriffes "Störungen" führen wird, die dem, was technisch gemeint sein könnte, in keiner Weise auch nur im Ansatz nahe kommen dürfte.
Wem Vorstehendes allzu juristisch sein sollte, im Folgenden einmal eine Überspitzung, die aber durchaus legal eintreten könnte: Die "Erfüllung" des Begriffes "Störungen" in der neuen AFuV würde anstandslos ein Tätigwerden der RegTP im Sinne der Einschränkung oder gar des Einstellens des Betriebs einer Amateurfunkstelle erlauben, wenn sich jemand anderes (z.B. aus der Nachbarschaft) durch Anblick der sich drehenden Richtantenne "gestört" sieht. Kein Witz, nach neuer AFuV wäre das nicht zu beanstanden...!
Wer alles im Detail wissen möchte, kann die nun gültige AFuV als PDF-File herunterladen:
PDF-File der AFuV (120 kB)
Martin Hengemühle
DL5QE
1. Vorsitzender des DTC e.V.

Auch in Zukunft Morseprüfungen bei RegTP
(DTC 27/08/2003)
Die RegTP wird wohl auch in Zukunft weiterhin Morseprüfungen abnehmen, d.h. wer eine hoheitliche Prüfung nachweisen muß oder aus anderen Gründen einen behördlichen Nachweis seiner Morsefähigkeiten haben möchte, kann dann - wie bisher - bei der RegTP geprüft werden.
Mit Schreiben vom 08.08.2003, Az: VIIA5-160904/1, teilte das BMWA dem DTC mit, daß die RegTP aus diveren Gründen, insbesondere denen, die der DTC mit Anschreiben vom 11.07.03 dem BMWA benannt hatte, in den nächsten Jahren noch Morseprüfungsmöglichkeiten vorhalten sollte.
Damit wäre - nicht zuletzt eben auf unser Vorbringen hin - in Deutschland weiterhin ein qualitativ bedeutsamer Nachweis von Morsekenntnissen erreicht.
Bzgl. der dann geltenden Prozeduren usw. wird der DTC dem BMWA bzw. der parallel der RegTP zusätzlich zu unserem Schreiben vom 11.07.2003 detaillierte Vorschläge machen.
Martin Hengemühle
DL5QE
1. Vorsitzender des DTC e.V.

DTC reicht Petiotion gegen PLC beim Deutschen Bundestag ein
(DTC 20/07/2001)
Der DTC hat beim Petitionsauschuß des Deutschen Bundestages eine Petition wegen der schädlichen zu befürchtenden negativen Auswirkungen von PLC auf den Amateurfunkdienst eingereicht.
Hier der Text der Petitionsschrift:

Powerline Communication (PLC)
Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (hier: NB 30)
Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation (RegTP)

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit ruft der Deutsche Telegrafie Club e.V. den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages an mit der Bitte, gravierende Fehlentwicklungen auf dem Gebiet der Telekommunikationsgesetzgebung in Deutschland abzustellen. Der Deutsche Telegrafie Club e.V. vertritt hierbei die Interessen seiner Mitglieder, die als Funkamateure Funkanlagen im Rahmen des Amateurfunkdienstes betreiben und die durch die kürzlichen Entwicklungen im Bereich der Telekommunikationsgesetzgebung in Deutschland mit gravierenden Beeinträchtigungen rechnen müssen.
Kritisiert wird:
1. Feststellung:
Die derzeitige Gesetzgebung, hier der Frequenzbereichszuweisungsplan, im wesentlichen veranlaßt durch die RegTP und den BMWi, ebendort die Nutzungsbestimmung 30 (NB 30) sowie daraus folgend nachrangige Verordnungen der RegTP heben - entgegen anderweitiger Bekundung ebendort - den erforderlichen Schutz der Funkdienste im Bereich unterhalb von 30 MHz de facto auf.
Erläuterung:
Aus der Tatsache, daß die RegTP Behörden- und Sicherheitsfunkdienste (BOS- Funk) vor den Auswirkungen der Beaufschlagung der Stromleitungen mit Powerline Communication im Rahmen der NB 30 durch Aussparung der betreffenden Frequenzbereiche schützen will, ist entnehmbar, daß unbedingt schädliche Störungen des Empfangs aller Funkdienste auch seitens der RegTP erwartet werden. Hiervon sind neben dem Amateurfunkdienst auch andere Funkdienste betroffen, z.B. der Rundfunkdienst. Seit neuestem will die RegTP sogar auch die Sicherheitsfunkdienste nicht mehr (für eine gewisse Anfangszeit) ausnehmen. Dieses Verhalten der RegTP steht in Widerspruch zu deren gesetzlichen Auftrag, Störungen der Funkdienste zu verhindern und zu beseitigen.
2. Feststellung:
Die derzeitige Gesetzgebung bzgl. der freizügigen Nutzung von Frequenzen unterhalb von 30 MHz für Powerline Communication via ungeschirmte Stromleitungen steht im Widerspruch zur seinerzeit im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Telekommunikationsgesetz (TKG) in der Begründung der entsprechenden Gesetzgebungsvorlage durch den Gesetzgeber geäußerten Anmerkung und Tatsache, daß die gleichzeitige Nutzung von Frequenzen in Leitungnetzen und im freien Raum aus Gründen der Kompatibilität nicht möglich erscheint. (vgl. Bundestagsdrucksache der Beschlußvorlage zur Gesetzgebung zum TKG, Anlage ebendort) Somit verstoßen BMWi und RegTP eindeutig gegen diesen ausdrücklich geäußerten Wunsch des Gesetzgebers im Rahmen des TKG.
3. Feststellung:
Die RegTP hat bisher nicht die sog. 2. Abfrage zu PLC, d.h. die Einwände der Funkdienste gegen PLC, berücksichtigt, obwohl dies rechtzeitig vor Inkrafttreten der NB 30 möglich gewesen wäre. Dies ist u.E. eine eindeutige Parteinahme zugunsten einer störenden Frequenznutzung, die dem Auftrag der RegTP widerspricht. Die Tatsache, daß dies ein Versäumnis durch Verschleppung ist, ist u.E. unbeachtlich, desgleichen ob oder ob nicht dieses Verhalten der RegTP aufgrund des Wunsches des BMWi erfolgte.
4. Feststellung:
Die derzeitige Gesetzgebung und Verordnungen der RegTP zugunsten des jeglichen Funkempfang bedrohenden störenden PLC verstößt gegen den Artikel 35, Randnummer 158 bis 160 des Internationalen Fernmeldevertrages, bei dem die Bundesrepublik Deutschland Signatarstaat ist, rsp. die deutsche Fernmeldeverwaltung.
Es ist u.E. unerheblich, ob innerstaatlich hieraus Rechtsanspruch folgt, da Auswirkungen des störenden PLC auch über den Bereich des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland nicht vermieden werden können - und hier greift der IFV unbedingt.
5. Feststellung:
Die durch IFV verlangte Gleichbehandlung und Gleichstellung aller Funkdienste mit Primärzuweisung wird durch die derzeitige Gesetzgebung nicht mehr gewährleistet.
Desgleichen ist der ursprüngliche Status von Powerline Communication - nämlich, daß es weder stören darf noch Schutz vor Störungen genießen soll - durch die derzeitige Verordnungs- und Gesetzgebung quasi ins Gegenteil verkehrt worden.
6. Feststellung:
Die de facto noch immer bestehenden Konfliktfälle mit dem vergleichbaren, aber geschirmten BK-Netz auch mit Sicherheitsfunkdiensten (z.B. Flughafen Schwäbisch Hall und SEK-Frequenzen), sowie die mit den Erkenntnissen verknüpfte Informationsvorenthaltung der Öffentlichkeit gegenüber durch die RegTP lassen es u.E. bei der weitaus größeren Gefährdung der Funkdienste durch PLC als wenig wahrscheinlich erscheinen, daß die RegTP den notwendigen Schutz der Funkdienste ernsthaft genug betreibt bzw. durchzusetzen gedenkt.
Wir erwarten:
- daß die Gesetzgebung zu PLC, hier insbesondere die NB 30, neu überdacht werden
- daß der Schutz aller Funkdienste mit Primärstatus gewährleistet wird, ohne Ausnahmen
- daß eindeutige und einklagbare gesetzliche Regelungen bzgl. Funkstörungen durch Kabelnetze (sei es das BK-Netz oder PLC) geschaffen werden, die im Beeinträchtigungs- und Störfall die Abschaltung derartiger sekundärer Nutzungen von Frequenzen auch per sofortiger Einstweiliger Verfügung uneingeschränkt ermöglichen und garantieren
Wir dürfen abschließend darauf hinweisen, daß PLC erstmals eine Frequenznutzung ist, die zulasten aller anderen Frequenznutzer bevorzugt wurde, ohne daß eine vernünftige Rechtsgüterabwägung auch nur ansatzweise erkennbar durchgeführt worden wäre, ohne daß bestehende gesetzliche Regelungen vollumfanglich berücksichtigt worden wären. Hier ist insbesondere unsererseits das wenig begründete Bevorzugen von PLC durch den BMWi hervorzuheben.
Wir bitten den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages, sich der Sache anzunehmen und für Abhilfe zu sorgen, um den Funkdiensten in Deutschland nicht die Operationsgrundlage entziehen zu lassen oder diese mit nicht hinnehmbaren Einschränkungen - wie offenbar geplant durch RegTP und BMWi - zu beaufschlagen, eingedenk der Erkenntnis und des Faktes, daß Frequenzbereiche nicht durch Nutzung längs von Leitern uneingeschränkt duplizierbar sind.
Mit freundlichen Grüßen
Deutscher Telegrafie Club e.V.

! Neues aus dem Verein und Amateurfunk !