§ 8 Verfahrensverzeichnis
((1) Jede datenverarbeitende Stelle,
die für den Einsatz eines Verfahrens zur automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten verantwortlich ist, hat in einem für den
behördliche n Datenschutzbeauftragten bestimmten Verzeichnis
festzulegen:
1. Name und Anschrift der datenverarbeitenden Stelle
2. Die Zweckbestimmung und die Rechtgrundlage der Datenverarbeitung
3. Die Art der gespeicherten Daten
4. Den Kreis der Betroffenen
5. Die Art regelmäßig zu übermittelnder Daten, deren Empfänger sowie die Art und Herkunft regelmäßig empfangener Daten
6. Die zugriffberechtigten Personen oder Personengruppen
7. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 10
8. Die Technik des Verfahrens, einschließlich der eingesetzten Hard- und Software
9. Fristen für die Sperrung und Löschung nach § 19 Abs. 2 und Abs.3
10. Eine beabsichtige Datenübermittlung an Drittstaaten nach § 17 Abs. 2 und Abs.3
11. Die begründeten Ergebnisse der Vorabkontrollen nach § 10 Abs.3 Satz1
(2)
Die Angaben des Verfahrensverzeichnisses können bei der
datenverarbeitenden Stelle von jeder Person eingesehen werden; dies
gilt für die Angaben zu den Nummern 7, 8 und 11 nur, soweit dadurch die
Sicherheit des technischen Verfahrens nicht beeinträchtigt wird. Satz 1
gilt nicht für
1. Verfahren nach dem Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen.
2. Verfahren die der Gefahrenabwehr oder der Strafrechtspflege dienen.
3. Verfahren der Steuerfahndung
Soweit die
datenverarbeitende Stelle eine Einsichtnahme im Einzelfall mit der
Erfüllung ihrer Aufgaben für unvereinbar erklärt. Die Gründe dafür sind
aktenkundig zu machen und die antragstellende Person ist darauf
hinzuweisen, dass sie sich an den Landesbeauftragten für Datenschutz
und Informationsfreiheit wenden kann. Dem Landesbeauftragten für
Datenschutz und Informationsfreiheit ist auf sein Verlangen Einsicht zu
gewähren.
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