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[§1 Name, Sitz, Gemeinnützigkeit]
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[§10/§11 Einberufung
außerordent-
licher Mitgliederversammlungen]
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[§2 Mitglieder, Eintritt]
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[§12/§13 Mitglieder
des Vorstands]
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[§3 Erlöschen der
Mitgliedschaft, Austritt, Ausschluss]
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[§14 rechtliche
Vertretung des Vereins]
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[§4 Monatsbeiträge]
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[§15 Aufgaben des
engeren Vorstands]
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[§5 Vereinsjugend, Jugend-Stimmrecht]
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[§16 Kassengeschäfte]
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[§6 Nutzung d. Anlag.
u.Gerätsch.,
Anordnungen d. Übungsleiter]
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[§17 Vorstandstreffen, Stimmrecht in
Abteilungen]
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[§7 Einladung zur
Mitgliederversammlung]
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[§18 Ehrenrat, Wahl
der Kassenprüfer]
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[§8 Beschlussfähigkeit
der MGV, Anträge, Satzungsänderung]
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[§19 Auflösung des
Vereins]
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[§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung]
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§ 1
Der Verein führt den Namen Sportverein Blau-Weiß Aasee
e.V. (BWA) und hat seinen Sitz in Münster/Westfalen. Er ist
Mitglied des Landessportbundes NW und der Landesfachverbände,
deren Sportarten im Verein betrieben werden.
Die Vereinsfarben sind blau-weiß.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung, und zwar insbesondere
durch die Pflege und Förderung der Leibesübungen nach
den Grundsätzen des Amateursports. Der Verein setzt sich besonders
für die Integration ausländischer, behinderter und sozial
schwacher Menschen ein und fördert den integrativen Sport.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
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§ 2
Der Verein führt aktive und passive Mitglieder, jugendliche
Mitglieder und Ehrenmitglieder. Zur Vereinsjugend zählen alle
Vereinsmitglieder männlichen und weiblichen Geschlechts bis
zum vollendeten 18. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache
des Sports oder des Vereins verdient gemacht haben, können
auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter
Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben
will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.
Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters
erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit
der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser
Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechtes nach den §§
21 bis 79 BGB.
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§ 3
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder
durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber
sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderhalbjahres zu erfüllen.
Der Austritt ist schriftlich zu erklären und nur zum 30.06.
bzw. 31.12. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von sechs Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch 2/3-Mehrheitsbeschluss
des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) gegen die Zwecke des Vereins und Anordnungen der Vereinsführung
a) gröblich oder vorsätzlich
verstößt,
b) das Ansehen des Vereins schädigt,
c) sich in die Kameradschaft des Vereins nicht einfügt.
Gegen den Ausschluss in den vorbezeichneten Fällen ist binnen
14 Tagen nach schriftlicher Bekanntgabe Berufung an den Ehrenrat
zulässig. Bis zu dessen Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
Die Mitgliederver-sammlung kann nicht angerufen werden.
Kommt ein Mitglied nach dreimaliger, schriftlicher
Anmahnung seinen Beitragspflichten nicht nach, erfolgt der Ausschluss
aus dem Verein.
Ein Ausschluss entbindet das Mitglied nicht von der Verpflichtung
zur Zahlung der Beiträge.
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§ 4
Der zu zahlende monatliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann im Bedarfsfall die Erhebung
eines einmaligen außerordentlichen Betrages mit einfacher
Stimmenmehrheit beschließen. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als aktive Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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§ 5
Jugendliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl eines Jugendobmannes
haben dagegen lediglich jugendliche Mitglieder des Vereins volles
Stimmrecht.
Es ist ein Jugendausschuss zu bilden. Der Vereinsjugendausschuss
erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Satzung, der Vereinsjugendordnung
sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss
ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins,
soweit sie nicht der Zuständigkeit der Fachabteilungen obliegen.
Er entscheidet über die Verwendung der der Sportjugend des
SV Blau-Weiß Aasee e.V. zufließenden Mittel. Der Jugendausschuss
ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem
Gesamtvorstand des Vereins verantwortlich. Der Ausschussvorsitzende
(Jugendobmann) und seine Stellvertreter sind Mitglieder des Vorstandes.
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§ 6
Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins
zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen
des Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen der Übungsleiter und
Obleute ist Folge zu leisten.
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§ 7
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die schriftliche
Einladung erfolgt durch den Vorstand. Zwischen dem Tage der Einladung
und dem Termin zur Versammlung muß eine Frist von mindestens acht
Tagen liegen.
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§ 8
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. In ihr kann nur über Anträge abgestimmt
werden, die mindestens drei Tage vorher dem engeren Vorstand schriftlich
vorliegen. Über nicht vorliegende Anträge gem. § 9 Ziffer 1 kann
entschieden werden, wenn die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit
des Antrages mit Zweidrittelmehrheit anerkennt. Falls ein anwesendes
Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muß geheim abgestimmt werden.
Die gefaßten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer
und den 1. Vorsitzenden bzw. Vertreter zu unterzeichnen. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Zur Änderung der Satzung ist
jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit den Stimmen aller
Mitglieder beschlossen werden.
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§ 9
Die Mitgliederversammlung findet alljährlich nach Möglichkeit im
1. Quartal statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschluss-fassung
sind:
1. Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenprüfungsberichts
und die 1. Entlastung des Vorstandes.
2. Die Wahl des Vorstandes (alle zwei Jahre) und der Kassenprüfer
1. (jährlich).
3. Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Verschiedenes.
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§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen,
wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich
beantragt. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist
von 14 Tagen verpflichtet.
§ 11
Der engere Vorstand kann nach Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen
einberufen.
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§ 12
Der Vereinsvorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Geschäftsführer und seinem Stellvertreter,
- dem Kassenwart und seinem Stellvertreter
- dem Schriftführer und seinem Stellvertreter
- bis zu acht Beisitzern
- dem durch die Mitgliederversammlung zu bestätigenden Jugendobmann
und zwei Stellvertretern.
Dies ist der engere Vorstand. Dem erweiterten Vorstand gehören neben
dem engeren Vorstand an: Die Leiter der einzelnen Sportabteilungen,
die in einer jährliche stattfindenen Abteilungsvesammlung zu wählen
sind, sowie die gewählten Kassenprüfer. Der erweiterte Vorstand
sollte mindestens jedes Vierteljahr zusammengerufen werden.
§ 13
Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt.
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§ 14
Zur rechtlichen Vertretung des Vereins genügt das Zusammenwirken
zweier Vorsitzender oder eines der Vorsitzenden mit dem Geschäftsführer
oder Kassenwart (§ 26 BGB).
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§ 15
Dem engeren Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere
ist er zuständig für:
1. Die Bewilligung von Ausgaben,
2. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
3. die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern,
4. alle Entscheidungen, die Vereinsinteressen berühren.
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§ 16
Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen in jedem
Fall der Zustimmung des engeren Vorstandes. Der Kassenwart trägt
die Verantwortung für die Kassengeschäfte. In Eilfällen können Genehmigungen
vom 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden oder Geschäfts-führer mit dem
Kassenwart erteilt werden. Auszahlungsanordnungen sind vom 1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden oder Geschäftsführer mit dem Kassenwart zu unterzeichnen.
Die Zustimmung des engeren Vorstandes ist unverzüglich nachzuholen.
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§ 17
Der engere Vorstand sollte einmal monatlich zusammentreten. Der
1. Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des engeren Vorstandes
hat Stimme in allen Sitzungen der Abteilungen.
§ 18
Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die zusammen mit einem
Vertreter von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Aufgabe
des Ehrenrates ist es, nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten
unter den Mitgliedern und zwischen Mitgliedern und Vorstand zu schlichten
und auf Antrag über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen und Ausschlussent-scheidungen
des engeren Vorstandes endgültig zu entscheiden. Der Rechtsweg ist
ausgeschlossen. Mindestens ein Mitglied des Ehrenrates sollte die
Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitgliederversammlung wählt
jährlich zwei Kassenprüfer sowie tunlichst Ersatzkassenprüfer, die
in der Mitgliederversammlung den Prüfungsbericht erstellen und zur
Frage der Entlastung des engeren Vorstandes Stellung nehmen. Direkte
Wiederwahl ist nicht möglich.
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§ 19
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung
ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist
namentlich vorzunehmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an
die Hüffer-Stiftung in Münster, die es für mildtätige Zwecke zu
verwenden hat.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom
8. März 1983; redigiert gem. Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 8. März 1983 in der Vorstandssitzung vom 19. Oktober 1983.
Geändert gemäß Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 6. Mai 1997;
geändert gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 16. Mai 2001;
geändert gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 17. Mai 2004;
geändert gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 14. Dezember 2005.
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